TE OGH 2007/8/10 2Nc16/07m

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Veröffentlicht am 10.08.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Peter P*****, 2. Ernestine F*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Andreas Berchtold, Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, wegen EUR 720 sA über den von den klagenden Parteien gemäß § 28 JN gestellten Ordinationsantrag den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Peter P*****, 2. Ernestine F*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Andreas Berchtold, Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, wegen EUR 720 sA über den von den klagenden Parteien gemäß Paragraph 28, JN gestellten Ordinationsantrag den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, die Kläger hätten über ein Unternehmen in Österreich als Vermittler eine von der Beklagten veranstaltete Auslandspauschalreise gebucht und ihnen stünde aus dem Titel der Gewährleistung bzw des Schadenersatzes ein Betrag von EUR 720 gegen die Beklagte zu, begehren die Kläger, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN als örtlich zuständiges Gericht das Bezirksgericht Graz-West bestimmen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte stützen sich die Kläger auf Art 13 Z 3 EuGVÜ.Mit der Behauptung, die Kläger hätten über ein Unternehmen in Österreich als Vermittler eine von der Beklagten veranstaltete Auslandspauschalreise gebucht und ihnen stünde aus dem Titel der Gewährleistung bzw des Schadenersatzes ein Betrag von EUR 720 gegen die Beklagte zu, begehren die Kläger, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Paragraph 28, JN als örtlich zuständiges Gericht das Bezirksgericht Graz-West bestimmen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte stützen sich die Kläger auf Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ.

Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist. Diese Verordnung (Brüssel I-VO, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vgl Burgstaller/Neumayr EuGVO 128 f), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Art 16 EuGVVO regelt zum Unterschied von Art 14 Abs 1 EuGVÜ/LGVÜ, worin es hieß „... vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", nunmehr: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat." Damit ist nun auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen ausdrücklich geregelt. Das erübrigt und verhindert eine Ordination (RIS-Justiz RS0112279 [T5, 6]; RS0108686 [T10]; RS0116365; 3 Nc 1/06m). Der Verbraucher hat daher die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes (5 Nc 1/07b).Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist. Diese Verordnung (Brüssel I-VO, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vergleiche Burgstaller/Neumayr EuGVO 128 f), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Artikel 16, EuGVVO regelt zum Unterschied von Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ/LGVÜ, worin es hieß „... vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", nunmehr: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat." Damit ist nun auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen ausdrücklich geregelt. Das erübrigt und verhindert eine Ordination (RIS-Justiz RS0112279 [T5, 6]; RS0108686 [T10]; RS0116365; 3 Nc 1/06m). Der Verbraucher hat daher die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes (5 Nc 1/07b).

Anmerkung

E84918 2Nc16.07m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZfRV-LS 2007/41 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020NC00016.07M.0810.000

Dokumentnummer

JJT_20070810_OGH0002_0020NC00016_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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