TE OGH 2007/8/14 1Ob146/07p

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Veröffentlicht am 14.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Viktor Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei R***** Handel und Vermögensverwaltung reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen EUR 35.920,12 s.A., über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 8. Mai 2007, GZ 21 R 157/07x-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 5. Februar 2007, GZ 3 C 902/06g-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte den Klagsbetrag als Investitionsersatz aus einem Bestandverhältnis über eine Liegenschaft der Beklagten. Diese wendete ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Sie sei weder Vermieterin noch Eigentümerin der klagsgegenständlichen Liegenschaft. Letzte grundbücherliche Eigentümerin sei die R***** GmbH gewesen. Die R***** reg GenmbH sei mit Einbringungsvertrag vom 30. 8. 2004 in die R***** GmbH eingebracht und deren Betrieb von der R***** GmbH übernommen worden. Die Klägerin entgegnete, dass sie sehr wohl die richtige Rechtsperson in Anspruch genommen habe. „Aus Gründen advokatorischer Vorsicht" wurde jedoch auch vorgebracht, dass im Falle der Annahme einer mangelnden Passivlegitimation durch das Gericht das Klagebegehren dahin berichtigt werde, dass die Bezeichnung der Beklagten in „R***** GmbH" umgestellt werde. Das Erstgericht ließ die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten auf R***** GmbH zu. Eine Richtigstellung sei auch im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts zulässig, wenn sich aus der Klagserzählung eindeutig ergebe, wer der Beklagte sein sollte. Die Klägerin habe sich in ihrer Klage auf ein bestimmtes, zwischen ihr und der früheren R***** reg GenmbH geschlossenes Mietverhältnis berufen. Der Betrieb der ursprünglichen Vermieterin R***** reg GenmbH sei in die R***** GmbH eingebracht und die verbleibende R***** reg GenmbH sei in die Beklagte umbenannt worden. Der Firmensitz der ursprünglichen Vermieterin R***** reg GenmbH bzw der Beklagten und der R***** GmbH sei an derselben Adresse. Der Beklagten sei daher aus dem Klagsinhalt eindeutig erkennbar gewesen, dass die Klägerin nicht sie, sondern die R***** GmbH als in den Mietvertrag mit der Klägerin eingetretene Vertragspartnerin habe klagen wollen. Die R***** GmbH sei überdies Rechtsnachfolgerin der R***** reg GenmbH hinsichtlich des klagsgegenständlichen Mietvertrags. Die Parteienberichtigung sei daher zuzulassen.

Auf Grund des Rekurses der Beklagten wies das Rekursgericht den klägerischen Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab und verneinte die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage. Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung dürfe nicht dazu führen, eine Person, die nicht geklagt worden sei, in den Prozess hineinzuziehen. Weiters bedeute die Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes in eine Kapitalgesellschaft handelsrechtliche Einzelrechtsnachfolge und keine Gesamtrechtsnachfolge. Auch eine prozessuale Gleichstellung mit einem Gesamtrechtsnachfolger komme nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall sei daher nicht davon auszugehen, dass in einer ohne jeden Zweifel ausschließenden Weise lediglich eine Richtigstellung der Parteibezeichnung vorliege, da ursprünglich bewusst eine andere Person geklagt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe jüngst 1 Ob 107/07b mwN) liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts dann keine Klageänderung im Sinne eines (unzulässigen) Parteiwechsels, wenn sich aus der Klageerzählung auch für den zu Unrecht als Beklagten Bezeichneten eindeutig ergibt, wer Beklagter sein soll.

2. Im vorliegenden Fall beharrte die Klägerin jedoch auch nach dem von der Beklagten erhobenen Einwand ihrer mangelnden Passivlegitimation auf ihrem Rechtsstandpunkt, ohnehin die richtige Rechtsperson in Anspruch genommen zu haben. Nur „aus Gründen advokatorischer Vorsicht" wurde vorgebracht, dass „im Falle der Annahme einer mangelnden Passivlegitimation durch das Gericht" das Klagebegehren dahin berichtigt werde, dass die Bezeichnung der Beklagten umgestellt werde. Die Klägerin überließ somit die Wahl der beklagten Partei dem Gericht, ohne sich selbst für eine der beiden möglichen Rechtspersonen - R***** Handel und Vermögensverwaltung reg GenmbH (FN *****) oder R***** GmbH (FN *****) - bindend zu entscheiden. Somit liegt schon mangels Unbedingtheit der Erklärung keine zuzulassende Änderung der Parteienbezeichnung vor. Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen (RIS-Justiz RS0039602).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Anmerkung

E852521Ob146.07p

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.097 = MietSlg 59.609XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00146.07P.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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