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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der AV, geboren 1977, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Penzinger Straße 53/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Jänner 2004, Zl. SD 39/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Jänner 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben am 10. April 2003 (erstmals) nach Österreich eingereist. Um das österreichisch-rumänische Sichtvermerksabkommen zu umgehen, habe sie in weiterer Folge das Bundesgebiet zweimal verlassen, sei jedoch jedes Mal am selben Tag wieder nach Österreich zurückgekehrt.
Am 17. Dezember 2003 sei sie von Beamten der Erstbehörde in einem näher genannten Striptease-Lokal in Wien wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 110 Abs. 3 FrG festgenommen worden. Bei ihrer Anhaltung habe sie EUR 8,56 bei sich gehabt. Dieser Geldbetrag sei zur Bestreitung des Unterhaltes, selbst für einen kurzen Aufenthalt, nicht ausreichend. Die Erstbehörde sei daher zu Recht vom Nichtvorhandensein der erforderlichen Mittel zum Unterhalt der Beschwerdeführerin ausgegangen. Ein Fremder habe die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von sich aus (initiativ) darzulegen. Auch in ihrer Berufung (gegen den erstinstanzlichen Bescheid) habe die Beschwerdeführerin dies unterlassen. Die bloße Behauptung, als Tänzerin und Animierdame gearbeitet zu haben bzw. der Prostitution nachgegangen zu sein und dafür teilweise ein "Fixum" bekommen zu haben bzw. am Umsatz beteiligt gewesen zu sein, reiche diesbezüglich nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe sohin nicht nachweisen können, dass ihr die erforderlichen Mittel zu ihrem Unterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stünden, und auch nicht belegen können, dass eine andere Person auf Grund einer tragfähigen Verpflichtungserklärung den erforderlichen Unterhalt sicherstellen könnte. Der derzeit in ihrem Besitz befindliche Bargeldbetrag von EUR 5,- sei jedenfalls kein ausreichender Betrag für die Dauer eines - wenn auch nur kurzen - Aufenthaltes in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei somit (weiterhin) als mittellos anzusehen, weshalb der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei.
Diese Mittellosigkeit und der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beeinträchtigten die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - (auch) im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Auf Grund ihres kurzen inländischen Aufenthaltes und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Es sei daher weder zu prüfen, ob die gegen sie gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen gewesen.
Auf Grund der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden, dies umso weniger, als sie über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge.
Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Nach § 36 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2004/18/0284, mwN) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet sind.
1.2. Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit als "Animierdame, Tänzerin und Prostituierte" selbstständig ausgeübt habe, eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt habe und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert gewesen sei. Diese Berufe würden selbstverständlich gegen Entgelt ausgeübt werden, und es reiche das erwartbare Einkommen aus, um den Lebensunterhalt und Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren und zu bestreiten. Der gegenteiligen Annahme der belangten Behörde stünden "diesbezügliche - notorische - Erfahrungen" entgegen.
1.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Abgesehen davon, dass die Höhe des Einkommens bei Ausübung der genannten Tätigkeiten - entgegen der Beschwerdeansicht - keineswegs "notorisch" ist, bestreitet die Beschwerde nicht, dass es die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unterlassen habe, die ihr zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen, sodass sie ihrer Verpflichtung zum initiativen Nachweis der ihr zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht entsprochen hat. Ferner stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung durch Beamte der Erstbehörde lediglich EUR 8,56 bei sich gehabt und im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Berufungsentscheidung ("derzeit") über lediglich EUR 5,- verfügt habe.
Wenn die Beschwerde rügt, es sei der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht die Möglichkeit geboten worden, die erforderlichen Unterhaltsmittel nachzuweisen, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht konkretisiert, in welcher Höhe ihr solche Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden und sie diese nachgewiesen hätte.
Mangels eines Nachweises durch die Beschwerdeführerin, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhaltes verfüge, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.4. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin resultierende Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis), wozu noch - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kommt, begegnet auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG erfüllt seien, keinem Einwand.
2. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde nichts vor. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zur kurzen Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides begegnet auch diese Beurteilung keinen Bedenken.
3. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180051.X00Im RIS seit
07.11.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008