TE OGH 2007/8/16 3Ob146/07b

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Veröffentlicht am 16.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die verpflichteten Parteien 1. Roman M*****, 2. Heidelinde Maria M*****, beide *****, wegen 138.179 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 11. Jänner 2007, GZ 1 R 7/07w-171, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 12. Dezember 2006, GZ 6 E 422/02v-164, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der Versteigerungstagsatzung vom 19. Jänner 2006 wurden drei jeweils im Hälfteeigentum der Zweitverpflichteten stehende Grundstücke (ein Presshaus mit Kellerröhre sowie zwei Weingärten) dem Ersteher um insgesamt 7.750 EUR zugeschlagen. Die Zuschlagserteilung wurde noch im Versteigerungstermin verkündet. Am 11. Juli 2006 erhob die Zweitverpflichtete gegen die Erteilung des Zuschlags einen zu erstgerichtlichem Protokoll erklärten Rekurs. Diesen wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, die 14-tägige Rekursfrist beginne schon vom Tag der Versteigerung an zu laufen und nicht erst ab jenem Tag, an dem die Zweitverpflichtete von der Zuschlagserteilung tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Dieser Beschluss wurde der Zweitverpflichteten am 20. November 2006 zugestellt. Am 5. Dezember 2006 langte beim Erstgericht ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) nur von der Zweitverpflichteten selbst unterzeichneter „Antrag auf außerordentlichen Revisionsrekurs" ein.

Das Erstgericht wies auch dieses Rechtsmittel als verspätet zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen von der Zweitverpflichteten zu erstgerichtlichem Protokoll erklärten Rekurs nicht Folge.

Der von der Zweitverpflichteten gegen diesen Beschluss - ebenfalls zu erstgerichtlichem Protokoll erklärte - „außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 528 Abs 2 ZPO (3 Ob 157/83 = SZ 57/42 uva; RIS-Justiz RS0002321) sieht vor, dass Revisionsrekurse jedenfalls unzulässig sind, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (Z 2). Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen voll bestätigende Rekursentscheidungen kommt der OGH auch für das nach § 350 EO geführte Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 20). In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren nach stRsp ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 189/04x uva; RIS-Justiz RS0012387; Jakusch aaO Rz 22).Die gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (3 Ob 157/83 = SZ 57/42 uva; RIS-Justiz RS0002321) sieht vor, dass Revisionsrekurse jedenfalls unzulässig sind, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (Ziffer 2,). Von der Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO Abstand. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen voll bestätigende Rekursentscheidungen kommt der OGH auch für das nach Paragraph 350, EO geführte Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 20). In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren nach stRsp ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 189/04x uva; RIS-Justiz RS0012387; Jakusch aaO Rz 22).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein innerhalb der Frist eingebrachtes Rechtsmittel keine Änderung der Entscheidung hätte bewirken können:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die im § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen absolut gilt, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichts nicht verständigten Beteiligten (3 Ob 28/69 = EvBl 1969/291 uva; RIS-Justiz RS0003220). Die Rekursfrist beginnt daher schon vom Tag der Versteigerung an zu laufen (3 Ob 256/99i = EvBl 2000/180 = immolex 2000, 274). Diese in der Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Kenntnis des Rekurswerbers von der Versteigerung oder der Zuschlagserteilung zweifellos liegende Härte muss im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden (3 Ob 59/87 = RZ 1988/18; zuletzt 3 Ob 112/05a).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die im Paragraph 187, Absatz eins, EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen absolut gilt, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichts nicht verständigten Beteiligten (3 Ob 28/69 = EvBl 1969/291 uva; RIS-Justiz RS0003220). Die Rekursfrist beginnt daher schon vom Tag der Versteigerung an zu laufen (3 Ob 256/99i = EvBl 2000/180 = immolex 2000, 274). Diese in der Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Kenntnis des Rekurswerbers von der Versteigerung oder der Zuschlagserteilung zweifellos liegende Härte muss im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden (3 Ob 59/87 = RZ 1988/18; zuletzt 3 Ob 112/05a).

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E852603Ob146.07b

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.282XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00146.07B.0816.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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