TE OGH 2007/8/16 3Ob152/07k

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Veröffentlicht am 16.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Wolfgang S*****, geboren am *****, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Jürgen C*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2007, GZ 21 R 78/07b-365, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12. Dezember 2006, GZ 2 P 236/04m-353, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Februar 2004 ON 239 wurde die Mutter des Betroffenen als Sachwalterin enthoben und für diesen eine Rechtsanwältin zur Sachwalterin bestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge der Mutter auf „Nichtigerklärung und Rückübertragung" der Sachwalterschaft an sie sowie mehrere von Jürgen C***** (im Folgenden: Rekurswerber) erhobene Anträge zurück. Der Rekurswerber ist ein Bekannter der Familie des Betroffenen. Seine Anträge waren u. a. darauf gerichtet, das Gericht möge ein bestimmtes Sachverständigengutachten nicht zur Entscheidung heranziehen, näher bezeichnete Zeugen einvernehmen sowie dafür Sorge tragen, dass dem Betroffenen die verordneten Psychopharmaka nicht mehr verabreicht würden. Das Erstgericht erachtete diese Anträge als unzulässig, weil dritten Personen im Sachwalterschaftsverfahren keine Parteistellung zukomme. Solche Personen seien lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht heranzutragen, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Rekurswerbers nicht Folge; es sprach dazu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den Antrag des Rekurswerbers, das Gericht möge „endlich zum Wohle des Betroffenen tätig werden und einen entsprechenden Autismusfachmann mit der Therapie und Beurteilung beauftragen", überwies das Rekursgericht an das Erstgericht.

Gegen diese Entscheidung brachte der Rekurswerber einen selbstverfassten, an das Rekursgericht adressierten außerordentlichen Revisionsrekurs ein, den er (rechtzeitig) beim Rekursgericht - das eine gemeinsame Einlaufstelle mit dem Erstgericht hat - persönlich überreichte. Am selben Tag langte beim Rekursgericht ein geringfügige inhaltliche Änderungen enthaltender außerordentlicher Revisionsrekurs mittels Telefax ein. Statt der eigenhändigen Unterschrift des Rekurswerbers scheint auf dem Telefax die fernkopierte Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Nach der Aktenlage wurde der Telefaxschriftsatz nicht durch Beibringung einer gleichlautenden und mit der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts vorgesehenen Ablichtung verbessert. Dennoch verfügte das Erstgericht dessen Vorlage als außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist dem Erstgericht zur Verbesserung zurückzustellen.

Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG BGBl I 2003/111 in Kraft getreten. Gemäß dessen § 203 Abs 7 sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz leg. cit. sind die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren, u.a. im Verfahren über die Sachwalterschaft über behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Im vorliegenden Verfahren ist aber derzeit noch nicht klar, ob davon ausgegangen werden kann, dass das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde. Scheint - wie hier - auf einem Telefaxschriftsatz nur eine fernkopierte Unterschrift eines Anwalts auf, muss dieser Schriftsatz durch Beibringung einer gleichlautenden mit der eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessertAm 1. Jänner 2005 ist das AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 in Kraft getreten. Gemäß dessen Paragraph 203, Absatz 7, sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz leg. cit. sind die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren, u.a. im Verfahren über die Sachwalterschaft über behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Im vorliegenden Verfahren ist aber derzeit noch nicht klar, ob davon ausgegangen werden kann, dass das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde. Scheint - wie hier - auf einem Telefaxschriftsatz nur eine fernkopierte Unterschrift eines Anwalts auf, muss dieser Schriftsatz durch Beibringung einer gleichlautenden mit der eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert

werden (§ 10 Abs 4 AußStrG iVm § 75 Z 3 ZPO; vgl 3 Ob 569/92 = SZwerden (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO; vergleiche 3 Ob 569/92 = SZ

65/162; 3 Ob 2194/96k = JBl 1998, 389). Somit ist der nur mit einer

fernkopierten Unterschrift per Telefax eingebrachte Schriftsatz dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Erst wenn eine gleichlautende, mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehene Ablichtung des Rechtsmittels vorliegt, wird dessen neuerliche Vorlage an den Obersten Gerichtshof zu verfügen sein. Sollte die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben, wäre dieser gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.fernkopierten Unterschrift per Telefax eingebrachte Schriftsatz dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Erst wenn eine gleichlautende, mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehene Ablichtung des Rechtsmittels vorliegt, wird dessen neuerliche Vorlage an den Obersten Gerichtshof zu verfügen sein. Sollte die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben, wäre dieser gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsunterfertigung wäre nur dann entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorläge (RIS-Justiz RS0120029). Das vorliegende Rechtsmittel ist aber nicht jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 5 AußStrG). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsunterfertigung wäre nur dann entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorläge (RIS-Justiz RS0120029). Das vorliegende Rechtsmittel ist aber nicht jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E85671 3Ob152.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00152.07K.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20070816_OGH0002_0030OB00152_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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