TE OGH 2007/8/16 3Ob149/07v

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Veröffentlicht am 16.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft P***** & Co KG, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagten Parteien 1. K*****-GmbH, und 2. N*****-GmbH, ***** beide vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 239.697,87 EUR s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. April 2007, GZ 3 R 21/07s-41, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 27. November 2006, GZ 5 C 371/05k-33, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagten Parteien sind als Pächter von Geschäftsräumen in einem Einkaufszentrum in ein bestehendes Bestandverhältnis eingetreten. Die klagende Partei begehre u.a. Rückstände an Pachtzins und Betriebskosten. Die beklagten Parteien hatten vereinbarungsgemäß „zur Sicherstellung aller Ansprüche der Bestandgeberin aus oder in Zusammenhang mit diesem Bestandverhältnis oder seiner Beendigung oder auch aufgrund unterlassener Räumung nach Ablauf der festgelegten Vertragsdauer eine Kaution in Höhe von sechs Monatsbestandzinsen zuzüglich USt in Form einer Bankgarantie mit zweijähriger Laufzeit" erlegt und sich verpflichtet, „jeweils längstens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Bankgarantie eine neue oder die Verlängerung der bestehenden Bankgarantie" beizubringen. Am 31. Juli 2006 rief die klagende Partei die Bankgarantie ab. In den vorangegangenen vorprozessualen Gesprächen hatten die beklagten Parteien die Forderungen der klagenden Partei bestritten.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren ganz überwiegend statt (die Abweisung von 4.373,12 EUR erwuchs in Rechtskraft).

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist trotz ihres grundsätzlich richtigen Einwands, dass der Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten Tilgungswirkung zukommt (SZ 61/63; RIS-Justiz RS0016972), unzulässig, weil die hier gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts von der Vertragsauslegung und von den Umständen des Einzelfalls abhängt und diese Ansicht jedenfalls eine vertretbare ist. Gegen die Tilgungswirkung der abgerufenen Bankgarantie kann Folgendes ins Treffen geführt werden:

Die Kaution des Bestandnehmers in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn - wie hier - das Bestandverhältnis fortgesetzt wird (RIS-Justiz RS0011279; RS0015141). Ob mit dem Abruf der befristeten Garantie vom Begünstigten die Tilgung seiner Forderungen oder aber bloß die Umwandlung der Haftung des Garanten in eine Barkaution beabsichtigt war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für Letzteres sprechen hier der Umstand, dass die Bestandgeberin nicht verpflichtet ist, allfällige Mietzinsrückstände während des aufrechten Bestandes des Mietverhältnisses aus der Kaution abzudecken (6 Ob 827/83) und die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Feststellung, der Abruf sei erfolgt, weil die beklagten Parteien „nicht wie vertraglich vereinbart zwei Monate vor Ablauf der Frist die Garantie verlängert hatten" (Erstgericht S 35 in ON 33). Dass die klagende Partei mit der Auszahlung der Garantiesumme keine Zahlung (Tilgung) erreichen wollte, hat nachvollziehbare Gründe, weil in diesem Fall die künftig anfallenden Pachtzinse und Betriebskosten nicht mehr gesichert gewesen wären. Eine Tilgungswirkung könnte zwanglos nur bei einem Zielschuldverhältnis angenommen werden, bei dem nach Zahlung ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. Der Umstand, dass die klagende Partei gleichzeitig (die Revisionswerberinnen räumen selbst ein, „....unter einem", S 10 der Revision) mit dem Abruf der Garantie die beklagten Parteien auf Ausfolgung einer weiteren Bankgarantie klagte, ist entgegen den Revisionsausführungen im Hinblick darauf kein schlagendes Argument für eine Tilgung der Klageforderung infolge Abrufs der Garantie, weil die beklagten Parteien mit der Ausstellung einer neuen Bankgarantie einen Anspruch auf Rückzahlung der ausbezahlten Garantiesumme, also der Barkaution, erwerben, die klagende Partei also keinesfalls eine „doppelte Sicherheit" erlangen könnte. Allenfalls wird im Folgeprozess ein Anspruch der klagenden Partei auf Ausfolgung einer Bankgarantie schon deshalb zu verneinen sein, weil sie nun über eine Barkaution verfügt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E851193Ob149.07v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inimmolex-LS 2007/74 = wobl 2009,53/21 - wobl 2009/21 = MietSlg 59.039XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00149.07V.0816.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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