TE OGH 2007/8/16 3Ob166/07v

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Veröffentlicht am 16.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, wegen 28.278,30 EUR s.A., aus Anlass der „außerordentlichen" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 28. September 2006, GZ 1 R 215/06v-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 21. April 2006, GZ 2 C 1650/04f-28, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei lieferte der beklagten Partei über mehrere Bestellungen zur Herstellung einer Fassade Baumaterialien. Die Vorinstanzen gaben dem Zahlungsbegehren von 28.278,30 EUR s.A. statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit ihrer „außerordentlichen" Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Rechtsmittelwerberin geht von einem 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands aus. Das Erstgericht legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Bei einem 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands kann eine außerordentliche Revision erhoben werden. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR kommt eine Revision aber nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision von vorneherein für zulässig erklärt oder aber seinen ursprünglichen gegenteiligen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nachträglich ändert (§ 508 Abs 3 ZPO). Für die Frage der Revisionszulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (§ 55 Abs 5 JN). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905). Er liegt nicht vor bei Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen (8 Ob 128/03m mwN). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts vorgebracht, dass zwischen den eingeklagten Teilrechnungen kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang bestehe. Die beklagte Partei geht bei der Einbringung der „außerordentlichen" Revision von einer Zusammenrechnung aller Forderungen und einem dadurch gegebenen, 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands aus. Der für eine solche Zusammenrechnung erforderliche tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang zwischen den Forderungen ist hier aber nur für einzelne Gruppen von Forderungen dort gegeben, wo den Forderungen eine einzige Bestellung als Anspruchsgrundlage zugrunde liegt (vgl dazu die nach Waren, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung aufgegliederte Aufstellung des Erstgerichts, S. 13 in ON 28). Es liegen hier demgemäß mehrere Entscheidungsgegenstände vor, die in der Frage der Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (1 Ob 66/05w). Die auf die Bestell Nr 144 gegründeten beiden Forderungen bilden einen unter 4.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand. Für die übrigen Forderungsgruppen im Zwischenbereich (zwischen 4.000 und 20.000 EUR) wird das Erstgericht der Revisionswerberin unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu einer Antragstellung iSd § 508 ZPO zu geben haben. Bei Unterbleiben einer Antragstellung werden die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein, ansonsten erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts über die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Bei einem 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands kann eine außerordentliche Revision erhoben werden. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR kommt eine Revision aber nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision von vorneherein für zulässig erklärt oder aber seinen ursprünglichen gegenteiligen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nachträglich ändert (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO). Für die Frage der Revisionszulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind (Paragraph 55, Absatz 5, JN). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905). Er liegt nicht vor bei Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen (8 Ob 128/03m mwN). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts vorgebracht, dass zwischen den eingeklagten Teilrechnungen kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang bestehe. Die beklagte Partei geht bei der Einbringung der „außerordentlichen" Revision von einer Zusammenrechnung aller Forderungen und einem dadurch gegebenen, 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands aus. Der für eine solche Zusammenrechnung erforderliche tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang zwischen den Forderungen ist hier aber nur für einzelne Gruppen von Forderungen dort gegeben, wo den Forderungen eine einzige Bestellung als Anspruchsgrundlage zugrunde liegt vergleiche dazu die nach Waren, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung aufgegliederte Aufstellung des Erstgerichts, Sitzung 13 in ON 28). Es liegen hier demgemäß mehrere Entscheidungsgegenstände vor, die in der Frage der Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (1 Ob 66/05w). Die auf die Bestell Nr 144 gegründeten beiden Forderungen bilden einen unter 4.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand. Für die übrigen Forderungsgruppen im Zwischenbereich (zwischen 4.000 und 20.000 EUR) wird das Erstgericht der Revisionswerberin unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu einer Antragstellung iSd Paragraph 508, ZPO zu geben haben. Bei Unterbleiben einer Antragstellung werden die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein, ansonsten erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts über die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision.

Anmerkung

E85121 3Ob166.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00166.07V.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20070816_OGH0002_0030OB00166_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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