TE OGH 2007/8/16 8Nc10/07y

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Veröffentlicht am 16.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Christian F*****, vertreten durch Plankel, Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 22.729,44 sA, über den Delegierungsantrag des Klägers den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Der in Dornbirn wohnhafte Kläger begehrt mit der am 1. 10. 2004 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingelangten Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG in Höhe von EUR 22.729,44 sA. Ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien wurde bisher noch nicht durchgeführt. Das Verfahren ruhte vom 24. 6. 2005 bis 29. 12. 2006.Der in Dornbirn wohnhafte Kläger begehrt mit der am 1. 10. 2004 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingelangten Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 24, HVertrG in Höhe von EUR 22.729,44 sA. Ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien wurde bisher noch nicht durchgeführt. Das Verfahren ruhte vom 24. 6. 2005 bis 29. 12. 2006.

Am 2. 5. 2007 beantragte der Kläger die Delegierung gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, insbesondere weil die von ihm beantragten Zeugen zum weitaus überwiegenden Teil in Vorarlberg wohnhaft seien und der Kläger selbst seinen Wohnsitz ebenfalls in Dornbirn habe. Eine Parteieneinvernahme auf Seiten der Beklagten (deren Sitz in Wien liegt) dürfte nicht erforderlich sein. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zu einer wesentlich geringeren Kostenbelastung führen.Am 2. 5. 2007 beantragte der Kläger die Delegierung gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, insbesondere weil die von ihm beantragten Zeugen zum weitaus überwiegenden Teil in Vorarlberg wohnhaft seien und der Kläger selbst seinen Wohnsitz ebenfalls in Dornbirn habe. Eine Parteieneinvernahme auf Seiten der Beklagten (deren Sitz in Wien liegt) dürfte nicht erforderlich sein. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zu einer wesentlich geringeren Kostenbelastung führen.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen.Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen.

Das Erstgericht befürwortete die Delegierung.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein andere Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur daher ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; 8 Nc 5/07p; 8 Nc 11/07w).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein andere Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur daher ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; 8 Nc 5/07p; 8 Nc 11/07w).

Davon ist hier aber auszugehen.

Nicht nur der Kläger, sondern nahezu sämtliche der vom Kläger beantragten Zeugen, deren Anzahl weit über 20 beträgt, (siehe ON 7) haben ihren Wohnsitz in Vorarlberg. Die Beklagte beantragte selbst die Einvernahme eines in Dornbirn wohnhaften Zeugen. Drei Zeugen unter der Anschrift der beklagten Partei in Wien.

Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das ist hier der Fall, weil der maßgebliche Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass eine überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen aus Vorarlberg anreisen müssen.

Es ist so richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger hätte voraussehen können, dass der Großteil der Zeugen, insbesondere die von ihm namhaft gemachten Zeugen, im Sprengel dieses Gerichts wohnen. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil nicht nur der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger im Sprengel dieses Gerichts wohnen, sondern auch bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden könne, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß § 31 JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig vorliegt.Es ist so richtig, dass der Kläger gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger hätte voraussehen können, dass der Großteil der Zeugen, insbesondere die von ihm namhaft gemachten Zeugen, im Sprengel dieses Gerichts wohnen. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil nicht nur der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger im Sprengel dieses Gerichts wohnen, sondern auch bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden könne, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß Paragraph 31, JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig vorliegt.

Anmerkung

E84936 8Nc10.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080NC00010.07Y.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20070816_OGH0002_0080NC00010_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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