Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michaela T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 2006, GZ 52 Hv 5006/00a-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michaela T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 2006, GZ 52 Hv 5006/00a-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthält, wurde (die am 8. März 1974) geborene Michaela T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthält, wurde (die am 8. März 1974) geborene Michaela T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie im Mai 1998 und Juli 1999 in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihres weiterwährenden Studienganges, durch Vorlage von gefälschten Studiennachweisen zur Auszahlung einer Waisenpension verleitet bzw zu verleiten versucht, die das genannte Institut am Vermögen um einen Betrag von insgesamt 3.461,18 EUR, sohin in einem 3.000 EUR übersteigenden Betrag, schädigten und um weitere nicht feststellbare Beträge schädigen sollte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO; sie ist damit nicht im Recht.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; sie ist damit nicht im Recht.
Der Einwand unvollständiger Begründung der Feststellung, die Angeklagte habe mangels Studienerfolges keinen Anspruch auf die von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft geleisteten Waisenpensionszahlungen gehabt, richtet sich nach dem Inhalt des Vorbringen nicht gegen diese Urteilsannahme, sondern gegen jene der Verneinung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Erwerbsunfähigkeit während der Bezugszeiten.
Ausgehend davon, dass nach den hier maßgebenden Bestimmungen der §§ 55, 138, 147, 149a und 150 GSVG iVm § 128 GSVG den Kindern eines Versicherten nach dessen Tod eine Waisenpension nach dem 18. Lebensjahr außer dem Fall, dass sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig iSd § 2 Abs 1 lit b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idF BGBl 311/1992 betreiben, auch dann (jedoch nur auf besonderen, hier nicht gestellten Antrag) gewährt wird, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit (oder Gebrechens) erwerbsunfähig sind (§§ 138, 128 Abs 2 Z 2 GSVG), bestreitet die Beschwerdeführerin unter Behauptung einer solchen Erwerbsunfähigkeit die Möglichkeit einer Schädigung der jedenfalls aus dem Titel der Erwerbsunfähigkeit leistungspflichtigen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und damit den ihr angelasteten Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tatvorsatz bei der nicht weiter bestrittenen Täuschung über einen positiven Studienverlauf. Die Erörterung dieser Frage kann indes auf sich beruhen, weil das Schöffengericht das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit während der relevanten Zeiten ausdrücklich verneinte (US 13 f). Soweit die Beschwerdeführerin diese Konstatierung als mangelhaft begründet rügt, ist sie nicht im Recht:Ausgehend davon, dass nach den hier maßgebenden Bestimmungen der Paragraphen 55,, 138, 147, 149a und 150 GSVG in Verbindung mit Paragraph 128, GSVG den Kindern eines Versicherten nach dessen Tod eine Waisenpension nach dem 18. Lebensjahr außer dem Fall, dass sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt 311 aus 1992, betreiben, auch dann (jedoch nur auf besonderen, hier nicht gestellten Antrag) gewährt wird, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit (oder Gebrechens) erwerbsunfähig sind (Paragraphen 138,, 128 Absatz 2, Ziffer 2, GSVG), bestreitet die Beschwerdeführerin unter Behauptung einer solchen Erwerbsunfähigkeit die Möglichkeit einer Schädigung der jedenfalls aus dem Titel der Erwerbsunfähigkeit leistungspflichtigen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und damit den ihr angelasteten Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tatvorsatz bei der nicht weiter bestrittenen Täuschung über einen positiven Studienverlauf. Die Erörterung dieser Frage kann indes auf sich beruhen, weil das Schöffengericht das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit während der relevanten Zeiten ausdrücklich verneinte (US 13 f). Soweit die Beschwerdeführerin diese Konstatierung als mangelhaft begründet rügt, ist sie nicht im Recht:
Der Beschwerde zuwider ist ein Widerspruch der Aussage des Zeugen P*****, demzufolge ihm von den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Angeklagten nichts bekannt gewesen sei, zum Gutachten des Sachverständigen Dris. K***** (ON 59), in welchem die einzelnen Krankenhausaufenthalte, Operationen, Krankenstände und therapeutischen Maßnahmen im Bezugszeitraum, deren Kenntnis sich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als - auch - Krankenversicherer jedenfalls zurechnen lassen müsse, angeführt wurden, nicht zu erkennen. Die aus Z 5 zweiter Fall erhobene Rüge fehlender Erörterung des vorgeblichen Widerspruches geht daher ins Leere. Dass sich die Beschwerdeführerin, worauf das Erstgericht zudem hinwies, gegenüber P***** auf eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit trotz Kenntnis der damit verbundenen, studienerfolgsunabhängigen Bezugsberechtigung nicht berufen hat, entspricht nicht nur der Aussage des für glaubwürdig erachteten Zeugen P*****; auch die Angeklagte hatte lediglich behauptet, P***** von ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten berichtet, nicht aber, einen in diese Richtung gehenden Antrag auf Fortzahlung der Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin, gestützt auf den von ihr behaupteten vorgenannten Widerspruch, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen sucht, begibt sie sich auf das Gebiet der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung. Die auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P***** und die Angaben des Zeugen P***** unter Einbeziehung des zur Verhandlungs- und Erwerbsfähigkeit der Angeklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. K***** (ON 59) gegründete und auch unter dem Aspekt eines möglichen Ausschlusses der Schädigung der Sozialversicherungsanstalt für die gewerbliche Wirtschaft unter dem Gesichtspunkt eines absolut untauglichen Versuches relevante Feststellung, die Angeklagte sei während der in Rede stehenden Zeit nicht erwerbsunfähig gewesen, wurde gleichfalls formell mängelfrei begründet. Dass das Schöffengericht das Gutachten Dris. K***** anders interpretierte als die Angeklagte (vgl US 14 f), unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung nicht der Anfechtung aus Z 5. Der Einwand, die mündliche Erörterung dieses Gutachtens mit dem Sachverständigen hätte den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit der Angeklagten erbracht, ist rein spekulativ und auch deshalb nicht zielführend, weil sich die Beschwerdeführerin, der es unbenommen war, geeignete Anträge zu stellen, mit der Verlesung des Gutachtens einverstanden erklärte (S 195/II).Der Beschwerde zuwider ist ein Widerspruch der Aussage des Zeugen P*****, demzufolge ihm von den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Angeklagten nichts bekannt gewesen sei, zum Gutachten des Sachverständigen Dris. K***** (ON 59), in welchem die einzelnen Krankenhausaufenthalte, Operationen, Krankenstände und therapeutischen Maßnahmen im Bezugszeitraum, deren Kenntnis sich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als - auch - Krankenversicherer jedenfalls zurechnen lassen müsse, angeführt wurden, nicht zu erkennen. Die aus Ziffer 5, zweiter Fall erhobene Rüge fehlender Erörterung des vorgeblichen Widerspruches geht daher ins Leere. Dass sich die Beschwerdeführerin, worauf das Erstgericht zudem hinwies, gegenüber P***** auf eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit trotz Kenntnis der damit verbundenen, studienerfolgsunabhängigen Bezugsberechtigung nicht berufen hat, entspricht nicht nur der Aussage des für glaubwürdig erachteten Zeugen P*****; auch die Angeklagte hatte lediglich behauptet, P***** von ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten berichtet, nicht aber, einen in diese Richtung gehenden Antrag auf Fortzahlung der Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin, gestützt auf den von ihr behaupteten vorgenannten Widerspruch, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen sucht, begibt sie sich auf das Gebiet der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung. Die auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P***** und die Angaben des Zeugen P***** unter Einbeziehung des zur Verhandlungs- und Erwerbsfähigkeit der Angeklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. K***** (ON 59) gegründete und auch unter dem Aspekt eines möglichen Ausschlusses der Schädigung der Sozialversicherungsanstalt für die gewerbliche Wirtschaft unter dem Gesichtspunkt eines absolut untauglichen Versuches relevante Feststellung, die Angeklagte sei während der in Rede stehenden Zeit nicht erwerbsunfähig gewesen, wurde gleichfalls formell mängelfrei begründet. Dass das Schöffengericht das Gutachten Dris. K***** anders interpretierte als die Angeklagte vergleiche US 14 f), unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung nicht der Anfechtung aus Ziffer 5, Der Einwand, die mündliche Erörterung dieses Gutachtens mit dem Sachverständigen hätte den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit der Angeklagten erbracht, ist rein spekulativ und auch deshalb nicht zielführend, weil sich die Beschwerdeführerin, der es unbenommen war, geeignete Anträge zu stellen, mit der Verlesung des Gutachtens einverstanden erklärte (S 195/II).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E85405 11Os26.07vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00026.07V.0821.000Dokumentnummer
JJT_20070821_OGH0002_0110OS00026_07V0000_000