TE OGH 2007/8/21 11Os98/07g

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Veröffentlicht am 21.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gregor Wolfram B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Gregor Wolfram B***** gegen die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt im Verfahren AZ 25 Hv 112/05a des Landesgerichtes Linz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gregor Wolfram B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Gregor Wolfram B***** gegen die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt im Verfahren AZ 25 Hv 112/05a des Landesgerichtes Linz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gregor Wolfram B***** wurde vom Landesgericht Linz als Schöffengericht mit Urteil vom 28. September 2005, GZ 25 Hv 112/05a-28, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde über Antrag des Verurteilten gemäß § 6 StVG ein Strafaufschub von achtzehn Monaten bewilligt.Gregor Wolfram B***** wurde vom Landesgericht Linz als Schöffengericht mit Urteil vom 28. September 2005, GZ 25 Hv 112/05a-28, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde über Antrag des Verurteilten gemäß Paragraph 6, StVG ein Strafaufschub von achtzehn Monaten bewilligt.

In der Folge wurde gemäß § 31a StGB in Stattgebung eines Antrags auf nachträgliche Strafmilderung mit Beschluss vom 23. März 2007 das Ausmaß des bedingt nachgesehenen Strafteils auf dreizehn Monate erhöht, sodass der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe fünf Monate beträgt, und der Vollzug dieser Strafe bis 15. Mai 2007 gehemmt (ON 58).In der Folge wurde gemäß Paragraph 31 a, StGB in Stattgebung eines Antrags auf nachträgliche Strafmilderung mit Beschluss vom 23. März 2007 das Ausmaß des bedingt nachgesehenen Strafteils auf dreizehn Monate erhöht, sodass der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe fünf Monate beträgt, und der Vollzug dieser Strafe bis 15. Mai 2007 gehemmt (ON 58).

Am 20. Juli 2007 ordnete das Landesgericht Linz die Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt an (S 430). In Entsprechung dieser Anordnung wurde Gregor Wolfram B***** am 23. Juli 2007 von der Polizei festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt Linz eingeliefert.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt richtet sich die am 24. Juli 2007 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten, welche jedoch unzulässig ist.

Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmunen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Da die Anordnung zur Vorführung des rechtskräftig Verurteilten zum Vollzug des unbedingten Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe dem Vollzug von Freiheitsstrafen zuzurechnen ist, können Gesetzesverletzungen, die in diesem Zusammenhang behauptet werden, im Hinblick auf § 1 Abs 2 GRBG mit Grundrechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG gelten die Bestimmunen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Da die Anordnung zur Vorführung des rechtskräftig Verurteilten zum Vollzug des unbedingten Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe dem Vollzug von Freiheitsstrafen zuzurechnen ist, können Gesetzesverletzungen, die in diesem Zusammenhang behauptet werden, im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, GRBG mit Grundrechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Anmerkung

E85090 11Os98.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00098.07G.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20070821_OGH0002_0110OS00098_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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