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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H O in W, geboren 1984, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 12. Mai 2006, Zl. 143.989/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Mai 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe vom 14. November 2002 bis 31. Oktober 2003 über eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck des Schulbesuchs verfügt. Am 8. Oktober 2003 habe er die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels beantragt. Dieser Antrag sei mangels Besuch einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht an den zuständigen Landeshauptmann weitergeleitet worden. Diese Behörde habe den Antrag als solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für einen privaten Aufenthaltszweck gewertet und gemäß § 14 Abs. 2a Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, (wegen unzulässiger Inlandsantragstellung) abgewiesen.
In der dagegen am 31. Mai 2005 erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer eingewendet, entgegen der Ansicht der Behörde eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen. Weiters habe er darauf verwiesen, dass sein Vater um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht habe, und sich überdies auf das Assoziationsabkommen EWG-Türkei berufen.
Am 10. Jänner 2006 habe der Beschwerdeführer einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis seines Vaters vorgelegt.
Der Antrag des Beschwerdeführers sei ab 1. Jänner 2006 nach dem NAG zu beurteilen.
Am 27. April 2006 sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Urkundenvorlage und Stellungnahme aufgefordert worden, u.a. sei er ersucht worden, Unterlagen über die Ausbildung des Beschwerdeführers vorzulegen. Aus den daraufhin vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer besuchte Lehrgang nur bis 30. Juni 2005 gedauert habe und der Beschwerdeführer derzeit weder eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht noch eine nichtschulische Bildungseinrichtung besuche. Aus diesem Grund könne der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel gemäß § 63 Abs. 1 NAG nicht verlängert werden.
Auf Grund der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters des Beschwerdeführers sei der Antrag des Beschwerdeführers für den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu prüfen gewesen. Dies sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 27. April 2006 mitgeteilt worden. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2, Z. 3 und Z. 4 sowie Abs. 5 NAG wirksam werden könnten. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei daraufhin eine Verpflichtungserklärung und eine Lohnbestätigung des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt worden.
Unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Vaters und der Höhe der Mietkosten müsste der Vater nach dem gemäß § 11 Abs. 5 NAG heranzuziehenden Richtsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einen monatlichen Betrag von EUR 2.070,-- zur Verfügung haben. Tatsächlich verfüge der Vater jedoch nur über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.088,88. Demgemäß habe der Beschwerdeführer das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht nachweisen können.
Die Berufung auf ein von seinem Vater abgeleitetes Recht nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei sei schon deshalb nicht zielführend, weil der Vater des Beschwerdeführers kein türkischer Staatsangehöriger mehr sei.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1 bis Z. 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens geboten sei. Der Beschwerdeführer habe außer seinem Vater und einer volljährigen Schwester keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Nach Art. 8 EMRK bestehe kein Rechtsanspruch auf freie Wahl des Familienwohnsitzes; jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.
Der Antrag sei somit mangels ausreichender Sicherung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NAG haben folgenden
Wortlaut:
"§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;
...
5. 'Aufenthaltsbewilligung' für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
...
5. 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
...
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. ...
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
...
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
...
§ 19. (1) ...
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben;
dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen.
...
§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für seinen beabsichtigten Zweck benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
...
§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
(3) Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ihnen darf - außer im Fall eines Verzichts gemäß § 14 Abs. 3 - wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den Aufenthaltstitel zu erteilen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.
(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt § 24 Abs. 3, wenn
1. kein Fall des § 11 Abs. 2 Z 6 vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder
2. der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbindet.
...
§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2.
ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
3.
ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
4. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind oder
5. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70).
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
..."
2.1. Der Beschwerdeführer hat unstrittig von 14. November 2002 bis 31. Oktober 2003 über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG verfügt. Dieser Aufenthaltstitel hätte - wäre er bei Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 noch gültig gewesen - gemäß § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 Abschnitt B Z. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, als Aufenthaltsbewilligung - Schüler weiter gegolten. Das gegenständliche Verfahren über den rechtzeitig vor Ablauf des Titels gestellten Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers, der sich unstrittig auch in der Berufung darauf gestützt hat, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen und daher die Voraussetzungen für den begehrten Titel zu erfüllen - war ab 1. Jänner 2006 gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Ab diesem Zeitpunkt liegt somit ein Verlängerungsverfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Schüler gemäß § 63 NAG vor.
2.2. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass sie über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 8 Abs. 2 Z. 5 NAG zu entscheiden habe. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 10. Jänner 2006 ohne Kommentar den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis seines Vaters vorgelegt hat, eine derartige Antragstellung ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Beschwerdeführer ist mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. April 2006 u.a. darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu prüfen sei. Daraufhin hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Urkunden vorgelegt. Weder daraus noch aus einem anderen Aktenbestandteil ergibt sich die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" durch den Beschwerdeführer.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt eine amtswegige Umdeutung des Antrages nach den Bestimmungen des NAG nicht in Betracht. Das ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden § 23 Abs. 1 leg. cit., wonach die Behörde den Antragsteller lediglich zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers.
Die Ansicht der belangten Behörde, sie habe über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu entscheiden, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.
3. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180199.X00Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008