TE OGH 2007/8/23 12Os71/07v

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Veröffentlicht am 23.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronny R***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. November 2006, GZ 15 Hv 249/05m-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronny R***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. November 2006, GZ 15 Hv 249/05m-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronny R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB, der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ronny R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - in Klagenfurt

(1) seit Sommer/Herbst 2004 bis April 2005 mit seiner am 28. April 1991 geborenen Tochter Silke R***** durch wiederholte manuelle Penetration in einer nicht mehr exakt festgestellten Zahl von Fällen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;

(2) in dem unter 1 angeführten Zeitraum wiederholt an der Genannten durch Betasten der Brust und des Genitalbereiches unter der Bekleidung geschlechtliche Handlungen außer dem Fall des § 206 StGB vorgenommen;(2) in dem unter 1 angeführten Zeitraum wiederholt an der Genannten durch Betasten der Brust und des Genitalbereiches unter der Bekleidung geschlechtliche Handlungen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB vorgenommen;

(3) in den unter 1 und 2 angeführten Fällen mit seiner Tochter geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

(5) am 24. Juni 2005 den Christoph Ra***** durch einen Fußtritt, sowie dadurch, dass er ihm einen Motorradhelm gegen den Kopf schleuderte, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.

Den in der Tatsachenrüge (Z 5a) erhobenen Einwänden gelingt es nicht, unter Bezugnahme auf Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können oder dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldspruchpunkten 1 bis 3 bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen (12 Os 46/07t).Den in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhobenen Einwänden gelingt es nicht, unter Bezugnahme auf Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können oder dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldspruchpunkten 1 bis 3 bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen (12 Os 46/07t).

Denn das Erstgericht hat die vom Angeklagten behauptete, aus einer Sportverletzung im Jänner 2005 resultierende, nach Ansicht der Beschwerde die vorgeworfenen Tathandlungen hindernde Bewegungseinschränkung des rechten Armes für den Zeitraum von etwa drei Monaten in seine Erwägungen miteinbezogen, ist jedoch unter Zugrundelegung vorgelegter ärztlicher Unterlagen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangt, dass die behauptete Dauer der körperlichen Beeinträchtigung nicht nachzuvollziehen sei. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass das Opfer selbst von Intervallen bis zu einem Monat zwischen den sexuellen Übergriffen gesprochen hat (US 23). Mit ihrer Bezugnahme auf die insoweit die Verantwortung des Angeklagten stützende Aussage der Zeugin Doris R***** (S 173/I), von der die Tatrichter überdies davon ausgingen, sie versuche ihrem Gatten zu helfen (US 16), verabsäumt es der Beschwerdeführer bereits, das ins Treffen geführte Beweismittel an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen zu messen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Denn das Erstgericht hat die vom Angeklagten behauptete, aus einer Sportverletzung im Jänner 2005 resultierende, nach Ansicht der Beschwerde die vorgeworfenen Tathandlungen hindernde Bewegungseinschränkung des rechten Armes für den Zeitraum von etwa drei Monaten in seine Erwägungen miteinbezogen, ist jedoch unter Zugrundelegung vorgelegter ärztlicher Unterlagen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangt, dass die behauptete Dauer der körperlichen Beeinträchtigung nicht nachzuvollziehen sei. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass das Opfer selbst von Intervallen bis zu einem Monat zwischen den sexuellen Übergriffen gesprochen hat (US 23). Mit ihrer Bezugnahme auf die insoweit die Verantwortung des Angeklagten stützende Aussage der Zeugin Doris R***** (S 173/I), von der die Tatrichter überdies davon ausgingen, sie versuche ihrem Gatten zu helfen (US 16), verabsäumt es der Beschwerdeführer bereits, das ins Treffen geführte Beweismittel an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen zu messen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).

Dass Silke R***** ihrer Mutter laut deren Angaben nicht von allen behaupteten Übergriffen erzählt haben soll, Martina R***** nicht glaube, dass der Angeklagte mit ihrer Schwester „etwas hätte machen können" und sie die Tathandlungen auch nicht gesehen habe, vermag ebensowenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen wie der Umstand, dass sich das Tatopfer hauptsächlich bei seiner Großmutter aufgehalten und den Angeklagten in seiner Wohnung vorwiegend in Begleitung seiner Schwester oder einer Freundin besucht hat. Bei der Behauptung, die relativ hohe Anzahl von Übergriffen (zwei- bis dreimal wöchentlich) könne daher jedenfalls ausgeschlossen werden, da der Angeklagte keinesfalls derart oft mit Silke allein in der Wohnung war, handelt es sich schließlich um eigenständige Beweiswerterwägungen des Nichtigkeitswerbers, die nicht geeignet sind, die auch wiederholten (vgl US 2) von Silke R***** behaupteten Übergriffe erheblichen Zweifeln auszusetzen.Dass Silke R***** ihrer Mutter laut deren Angaben nicht von allen behaupteten Übergriffen erzählt haben soll, Martina R***** nicht glaube, dass der Angeklagte mit ihrer Schwester „etwas hätte machen können" und sie die Tathandlungen auch nicht gesehen habe, vermag ebensowenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen wie der Umstand, dass sich das Tatopfer hauptsächlich bei seiner Großmutter aufgehalten und den Angeklagten in seiner Wohnung vorwiegend in Begleitung seiner Schwester oder einer Freundin besucht hat. Bei der Behauptung, die relativ hohe Anzahl von Übergriffen (zwei- bis dreimal wöchentlich) könne daher jedenfalls ausgeschlossen werden, da der Angeklagte keinesfalls derart oft mit Silke allein in der Wohnung war, handelt es sich schließlich um eigenständige Beweiswerterwägungen des Nichtigkeitswerbers, die nicht geeignet sind, die auch wiederholten vergleiche US 2) von Silke R***** behaupteten Übergriffe erheblichen Zweifeln auszusetzen.

Die ersichtlich nur gegen Faktum 5 gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermeint, dass beide Tathandlungen nicht geeignet gewesen seien, jemanden am Körper zu verletzen und auch das Zuwerfen eines Motorradhelms nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz schließen lasse. Damit geht sie jedoch nicht von der Gesamtheit der tatrichterlichen Konstatierungen aus, wonach der Angeklagte den Helm gegen den Kopf des Christoph Ra***** schleuderte (US 2 f, 10) und auch bei diesem Angriff wusste, dass er durch die von ihm gesetzten Handlungen versuchte, jemanden am Körper zu verletzen und dies auch zumindest billigend in Kauf nahm (US 11). Solcherart verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die ersichtlich nur gegen Faktum 5 gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermeint, dass beide Tathandlungen nicht geeignet gewesen seien, jemanden am Körper zu verletzen und auch das Zuwerfen eines Motorradhelms nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz schließen lasse. Damit geht sie jedoch nicht von der Gesamtheit der tatrichterlichen Konstatierungen aus, wonach der Angeklagte den Helm gegen den Kopf des Christoph Ra***** schleuderte (US 2 f, 10) und auch bei diesem Angriff wusste, dass er durch die von ihm gesetzten Handlungen versuchte, jemanden am Körper zu verletzen und dies auch zumindest billigend in Kauf nahm (US 11). Solcherart verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85335 12Os71.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00071.07V.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20070823_OGH0002_0120OS00071_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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