TE OGH 2007/8/28 5Ob186/07z

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller

1) Renate B*****, und 2) Alfred T*****, beide vertreten durch Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Abschreibung von Grundstücken und anderen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ 378 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gabriel T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Trattner, öffentlicher Notar in Rosegg-Velden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Juni 2007, AZ 4 R 224/07v, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gabriel T***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gabriel T***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Der Servitutsberechtigte hat den Beschluss des Erstgerichts am 26. März 2007 zu eigenen Handen zugestellt erhalten. Der Rekurs des Servitutsberechtigten langte am 27. April 2007 beim Erstgericht ein. Das Rekursgericht wies den Rekurs wegen Verspätung zurück. Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Servitutsberechtigten ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig:Der außerordentliche Revisionsrekurs des Servitutsberechtigten ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig:

Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung (§ 81 Abs 1 GBG). Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG).Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (Paragraph 123, Absatz eins, GBG). Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung (Paragraph 81, Absatz eins, GBG). Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (Paragraph 81, Absatz 2, GBG).

Die 30-tägige Rekursfrist begann hier am 27. März 2007 zu laufen und endete am 25. April 2007. Der am 27. April beim Erstgericht eingelangte Rekurs des Servitutsberechtigten war daher verspätet. Die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG (nF) ist im Grundbuchsverfahren zufolge des unverändert aufrecht gebliebenen § 123 Abs 2 GBG (weiterhin) ausgeschlossen.Die 30-tägige Rekursfrist begann hier am 27. März 2007 zu laufen und endete am 25. April 2007. Der am 27. April beim Erstgericht eingelangte Rekurs des Servitutsberechtigten war daher verspätet. Die Anwendung des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG (nF) ist im Grundbuchsverfahren zufolge des unverändert aufrecht gebliebenen Paragraph 123, Absatz 2, GBG (weiterhin) ausgeschlossen.

Eine erheblichen Rechtsfrage stellt sich nicht. Der Revisionsrekurs des Servitutsberechtigten, in dem auf die Verspätung des Rekurses nicht eingegangen wird, ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E85063 5Ob186.07z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/658 S 378 - Zak 2007,378 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00186.07Z.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0050OB00186_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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