Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Arthur U*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Prim. Univ. Prof. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 35.000,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2007, GZ 11 R 55/06y-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 2006, GZ 6 Cg 75/05a-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.326,08 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 387,68 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.922,82 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 292,47 USt und EUR 1.168,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Cousins. Der Vater des Klägers Dr. Arthur U***** starb am 25. 1. 1971. Der Kläger war damals 7 Jahre alt. Das den Gegenstand des Herausgabebegehrens darstellende Bild (Aquarell) von Albin Egger-Lienz „Neuschnee in den Dolomiten" stand im Eigentum des Dr. Arthur U***** und fiel deshalb in seine Verlassenschaft. Gesetzliche Erben nach Dr. Arthur U***** waren der Kläger und seine Mutter Dorothea U*****.
Im Zuge des vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 11 A 61/71 geführten Verlassenschaftsverfahrens nach Dr. Arthur U***** wurde zwischen Dorothea U***** und dem Kläger ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen, wobei der Kläger von seinem Onkel und späteren Vormund, dem Vater des Beklagten, als Kollisionskurator vertreten wurde. Das Nachlassinventar wies Aktiva von S 294.964,84 und Passiva von S 23.190,97 aus. Im Erbteilungsübereinkommen übernahm die Mutter des Klägers den Nachlass mit sämtlichen Aktiven und Passiven und verpflichtete sich, den mj Kläger durch Zahlung eines Erbteilsbetrags von S 196.214,57 abzufinden.
Das Aquarell „Neuschnee in den Dolomiten" scheint im Nachlassinventar nicht auf.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien GZ 11 A 61/71-20, wurde unter Zugrundelegung des Nachlassinventars die Berechnung des Reinnachlasses vorgenommen, das zwischen der Witwe und dem Kläger abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen verlassenschaftsbehördlich und pflegschaftsbehördlich genehmigt. Danach übernahm die Witwe den Nachlass mit sämtlichen Aktiven und Passiven und verpflichtete sich, dem Minderjährigen einen Erbteilungsbetrag in Höhe von S 196.214,57 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Nachlass der Witwe zu einem Viertel und dem Kläger zu drei Vierteln eingeantwortet. Dorothea U***** verstarb am 8. 1. 1975. Der Kläger war Alleinerbe nach seiner Mutter.
Nach ihrem Tod übernahm der Vater des Beklagten, DI Wolfgang H*****, die Vormundschaft für den Kläger.
Der Beklagte erhielt das klagsgegenständliche Bild im Jahr 1997 von seinen Eltern geschenkt. Ihm war damals bekannt, dass das Bild ursprünglich im Eigentum von Dr. Arthur U***** gestanden war und in die Verlassenschaft gefallen war. Es steht nicht fest, auf welche Weise das Bild in den Besitz der Eltern des Beklagten gelangte. Weiters ist nicht erwiesen, dass die Eltern des Beklagten behaupteten, es von Dorothea U***** gekauft zu haben, bzw was sie dem Beklagten ansonsten über die Art des Erwerbs mitteilten. Als der Beklagte das Aquarell im Jahr 1997 zu Hause aufhängte, äußerte seine Tochter, dass es sich doch um das Bild des Klägers handle und jetzt Gelegenheit bestünde, es ihm zurückzugeben. Es war nämlich Gesprächsthema in der Familie des Beklagten, dass der mj Kläger das Bild, ohne dessen Wert zu kennen, den Eltern des Beklagten geschenkt haben soll. Das ist aber jedenfalls auszuschließen. Der Beklagte wurde erstmals vom Kläger am 22. 4. 2005 mit dessen Eigentumsanspruch am verfahrensgegenständlichen Aquarell konfrontiert.
Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe des Aquarells „Neuschnee in den Dolomiten" von Albin Egger-Lienz mit der Behauptung, er sei der wahre Eigentümer dieses Bildes. Das Bild sei in den Nachlass seines Vaters gefallen. Eine Verfügung seiner Mutter über das Bild wäre ohne verlassenschaftsbehördliche oder pflegschaftsbehördliche Genehmigung jedenfalls unwirksam gewesen. Er selbst habe das Bild keineswegs dem Vater des Beklagten geschenkt.
Der Beklagte bestritt den Herausgabeanspruch des Klägers und beantragte Abweisung der Klage. Die Mutter des Klägers habe das Bild ihrem Bruder, dem Vater des Beklagten, gegen Bezahlung eines angemessenen Kaufpreises überlassen. Dieser wiederum habe es im Jahr 1997 dem Beklagten geschenkt. Er sei daher Eigentümer. Darüber hinaus stützte der Beklagte sein Eigentumsrecht auch auf Ersitzung. Er sei während der gesamten Ersitzungszeit redlicher Besitzer gewesen.
Der Kläger bestritt die Redlichkeit des Besitzes des Beklagten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Dabei legte es folgende, von den oben wiedergegebenen Feststellungen abweichende Feststellungen zugrunde:
Es könne nicht festgestellt werden, ob das Aquarell „Neuschnee in den Dolomiten" in die Verlassenschaft nach Dr. Arthur U***** oder aber in die Verlassenschaft nach Dorothea U***** gefallen sei. Ebenso wenig, ob es zu Lebzeiten der Dorothea U***** an die Eltern des Beklagten oder einen dieser Elternteile verkauft worden sei.
Als der Beklagte im Jahr 1997 das Bild von seinen Eltern geschenkt erhielt, erkundigte er sich bei seinen Eltern, wie diese tatsächlich zu dem wertvollen Bild gekommen seien. Es war nämlich in der Familie des Beklagten darüber gesprochen worden, dass dieses Bild von der Mutter des Klägers stammte. Seine Eltern teilten ihm mit, dass sie das Bild von Dorothea U***** käuflich erworben hätten. Weitere Nachforschungen stellte der Beklagte daraufhin nicht an. Er hatte keinerlei Bedenken daran, dass seine Eltern das Bild unrechtmäßig erworben hätten.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass dem Kläger den ihm gemäß §§ 369, 372 ABGB obliegenden Beweis für sein Eigentumsrecht nicht erbracht habe. Dazu komme, dass der Beklagte das Bild mittlerweile ersessen habe. Bis zum Telefonanruf des Klägers vom 22. 4. 2005 habe der Beklagte keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seines Besitzrechts hegen müssen. Er sei daher redlicher Ersitzungsbesitzer gewesen und habe selbst unter Heranziehung der doppelten Ersitzungszeit des § 1476 ABGB Eigentum am Bild erworben.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass dem Kläger den ihm gemäß Paragraphen 369,, 372 ABGB obliegenden Beweis für sein Eigentumsrecht nicht erbracht habe. Dazu komme, dass der Beklagte das Bild mittlerweile ersessen habe. Bis zum Telefonanruf des Klägers vom 22. 4. 2005 habe der Beklagte keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seines Besitzrechts hegen müssen. Er sei daher redlicher Ersitzungsbesitzer gewesen und habe selbst unter Heranziehung der doppelten Ersitzungszeit des Paragraph 1476, ABGB Eigentum am Bild erworben.
Einer gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nach Durchführung einer teilweisen Beweiswiederholung statt und änderte es im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens ab.
Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen traf das Berufungsgericht nachstehende rechtliche Beurteilung:
Ein derivativer Erwerb des Eigentums am Bild durch den Beklagten scheitere an der mangelnden Berechtigung seiner Eltern als Rechtsvorgänger. Mit dem Tod des Vaters des Klägers sei nämlich zwischen den Miterben eine Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB entstanden. Verfügungen über Gegenstände des Nachlasses hätten im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Klägers zu ihrer Gültigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft. Eine solche sei zwar dem Erbteilungsübereinkommen vom 7. 12. 1971 erteilt worden, doch sei diesem ein Nachlassinventar zugrunde gelegen, welches das Aquarell „Neuschnee in den Dolomiten" gerade nicht enthalten habe. Dass sich die Genehmigungswirkung auf Gegenstände beziehen hätte können, deren Existenz dem Verlassenschafts- und Pflegschaftsgericht verheimlicht worden sei, behaupte auch der Beklagte nicht.Ein derivativer Erwerb des Eigentums am Bild durch den Beklagten scheitere an der mangelnden Berechtigung seiner Eltern als Rechtsvorgänger. Mit dem Tod des Vaters des Klägers sei nämlich zwischen den Miterben eine Rechtsgemeinschaft gemäß den Paragraphen 825, ff ABGB entstanden. Verfügungen über Gegenstände des Nachlasses hätten im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Klägers zu ihrer Gültigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft. Eine solche sei zwar dem Erbteilungsübereinkommen vom 7. 12. 1971 erteilt worden, doch sei diesem ein Nachlassinventar zugrunde gelegen, welches das Aquarell „Neuschnee in den Dolomiten" gerade nicht enthalten habe. Dass sich die Genehmigungswirkung auf Gegenstände beziehen hätte können, deren Existenz dem Verlassenschafts- und Pflegschaftsgericht verheimlicht worden sei, behaupte auch der Beklagte nicht.
Der Beklagte habe aber auch nicht durch Ersitzung Eigentum am Bild erworben.
Zwar könne auch der Einzelrechtsnachfolger eines unredlichen Besitzes ersitzen, wenn er selbst redlich sei. Dabei komme es für die Frage der Redlichkeit immer nur auf die Person des Besitzers selbst und nicht auf die Gutgläubigkeit seines Vorgängers an. Auf Grund der in der Familie des Beklagten geäußerten Bedenken habe jedoch der Beklagte Anlass gehabt, an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu zweifeln. Er habe die Möglichkeit, dass das Bild ohne erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung aus dem Nachlass des Vaters des Klägers veräußert oder sonst ohne gültigen Rechtstitel in den Besitz seiner Eltern gelangt sei, in Betracht ziehen müssen. Es schließe bereits leichte Fahrlässigkeit in der Beurteilung der Frage, ob der Besitzerwerb in fremde Rechte eingreife, den guten Glauben aus. Auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzerwerbs zerstörten den guten Glauben und nur ein entschuldbarer Irrtum vermöge ihn zu sichern. Dem Kläger sei der Beweis der Unredlichkeit des Besitzes des Beklagten daher gelungen, was zur Folge habe, dass dieser sein Eigentumsrecht nicht auf den Rechtstitel der Ersitzung stützen könne. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Frage der Redlichkeit oder Unredlichkeit eines Besitzers von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhänge und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstelle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag an das Gericht zweiter, in eventu erster Instanz gestellt.
Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil dem Berufungsgericht in der Frage des Eigentumserwerbs des Klägers am verfahrensgegenständlichen Bild eine unrichtige rechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung unterlaufen ist. Die Revision ist im Sinne des Begehrens auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch berechtigt.
Primär macht der Revisionswerber eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts durch das Berufungsgericht geltend, weil anlässlich der teilweisen Neudurchführung des Beweisverfahrens nicht darauf hingewiesen worden sei, von welchen Feststellungen des Erstgerichts das Berufungsgericht abzugehen beabsichtige. Wäre dies erörtert worden, hätte der Beklagte auf der Neudurchführung der Beweisergebnisse bestanden, mit denen er den Verkauf des Bildes von Dorothea U***** an seinen Vater erwiesen hätte. Darüber hinaus hätten aus dem Verlassenschaftsakt 11 A 61/71 des BG Innere Stadt Wien bzw aus dem Pflegschaftsakt entsprechende Feststellungen getroffen werden müssen. Weiters wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Bildes relevant gewesen.
In rechtlicher Hinsicht beruft sich der Revisionswerber darauf, dass Dorothea U***** auf Grund des Erbteilungsübereinkommens vom 7. 12. 1971 als Übernehmerin des Nachlasses mit sämtlichen Aktiven und Passiven zum Verkauf des Bildes berechtigt gewesen sei. Selbst wenn man dem nicht folge, weil das Bild nicht inventarisiert worden sei, lägen die Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs nach § 367 ABGB vor. Dorothea U***** sei nämlich jedenfalls als Vertrauensperson des Nachlasses zu qualifizieren gewesen. Der Vater des Beklagten hätte daher zumindest gutgläubig Eigentum am Bild erworben. Darüber hinaus sei der Beklagte während der gesamten Ersitzungszeit hindurch redlich gewesen. Die entsprechende Beurteilung durch das Berufungsgericht sei rechtlich unrichtig.In rechtlicher Hinsicht beruft sich der Revisionswerber darauf, dass Dorothea U***** auf Grund des Erbteilungsübereinkommens vom 7. 12. 1971 als Übernehmerin des Nachlasses mit sämtlichen Aktiven und Passiven zum Verkauf des Bildes berechtigt gewesen sei. Selbst wenn man dem nicht folge, weil das Bild nicht inventarisiert worden sei, lägen die Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs nach Paragraph 367, ABGB vor. Dorothea U***** sei nämlich jedenfalls als Vertrauensperson des Nachlasses zu qualifizieren gewesen. Der Vater des Beklagten hätte daher zumindest gutgläubig Eigentum am Bild erworben. Darüber hinaus sei der Beklagte während der gesamten Ersitzungszeit hindurch redlich gewesen. Die entsprechende Beurteilung durch das Berufungsgericht sei rechtlich unrichtig.
Dazu hat der erkennende Senat erkannt:
Zufolge § 369 ABGB muss, wer die Eigentumsklage übernimmt, nachweisen, dass die Sache sein Eigentum ist und der Geklagte die Sache in seiner Macht habe. Der Eigentumsnachweis erfordert die Darlegung des Erwerbs vom früheren Eigentümer nach Rechtsgrund und Übergabe oder des eigenen ursprünglichen Erwerbs. Zwar weist die Einantwortung den Erbgang nach (3 Ob 592/87 = NZ 1990, 151), doch wurde aus folgenden Erwägungen der Kläger im Erbgang nach seinem Vater nicht (Mit-)Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bildes:Zufolge Paragraph 369, ABGB muss, wer die Eigentumsklage übernimmt, nachweisen, dass die Sache sein Eigentum ist und der Geklagte die Sache in seiner Macht habe. Der Eigentumsnachweis erfordert die Darlegung des Erwerbs vom früheren Eigentümer nach Rechtsgrund und Übergabe oder des eigenen ursprünglichen Erwerbs. Zwar weist die Einantwortung den Erbgang nach (3 Ob 592/87 = NZ 1990, 151), doch wurde aus folgenden Erwägungen der Kläger im Erbgang nach seinem Vater nicht (Mit-)Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bildes:
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden Erben erst durch
die Einantwortung Miteigentümer der Nachlasssachen. Davor stehen sie
zwar in Rechtsgemeinschaft, jedoch nur hinsichtlich des Erbrechts (7
Ob 525/90 = SZ 63/30). Durch die Erbteilung wird die Gemeinschaft
aufgehoben (6 Ob 654/82 = SZ 55/101; 2 Ob 2292/96i = NZ 1999, 148 =
SZ 71/60; SZ 63/30; Welser in Rummel3 Rz 3 zu § 550 ABGB unter Berufung auf Ehrenzweig).SZ 71/60; SZ 63/30; Welser in Rummel3 Rz 3 zu Paragraph 550, ABGB unter Berufung auf Ehrenzweig).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien GZ 11 A 61/71-20 wurde unter Zugrundelegung des Nachlassinventars die Berechnung des Reinnachlasses vorgenommen und das zwischen der Witwe und den Kläger abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen verlassenschaftsbehördlich und pflegschaftsbehördlich genehmigt. Danach übernahm die Witwe den Nachlass mit sämtlichen (!) Aktiven und Passiven und verpflichtete sich, dem Minderjährigen einen Erbteilungsbetrag in Höhe von S 196.214,57 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Nachlass der Witwe zu einem Viertel und dem Kläger zu drei Viertel eingeantwortet. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Kläger durch den Erbgang nach seinem Vater nicht (Mit-)Eigentümer an Verlassenschaftsgegenständen, so auch nicht am verfahrensgegenständlichen Bild geworden ist. Durch die Erbteilung wurde nämlich die Gemeinschaft aufgehoben, Alleineigentümerin sämtlicher Nachlassgegenstände wurde Dorothea U*****.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das verfahrensgegenständliche Bild in
die Inventarisierung aufgenommen wurde oder nicht (entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich im Übrigen aus der
Inventarliste, in der mehrere Bilder aufscheinen, dazu nichts
Eindeutiges entnehmen). Die Inventarisierung, die von Amts wegen
aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers erfolgte (6 Ob 548/84 = SZ
57/67 = JBl 1986, 516), entfaltet nämlich weder in positiver noch in
negativer Hinsicht Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren (6 Ob 16/89 = NZ 1990, 301; Rabel, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129).
Im Erbweg nach seinem Vater ist der Kläger daher nicht (Mit-)Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bildes geworden. Dass er das Eigentum daran im Erbweg nach seiner Mutter erlangt hätte, weil diese im Zeitpunkt ihres Todes noch Eigentümerin des Bildes gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, das Bild sei bereits vor Inventarisierung mit Zustimmung seiner Mutter in den Besitz des Onkels gelangt, ohne dass seine Mutter in der Lage gewesen wäre, wirksam über Verlassenschaftsgegenstände zu verfügen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Es trifft wohl zu, dass der Mutter des Klägers nach damaliger Rechtslage neben dem Kläger nur der sog. „Kleine Voraus" an Gegenständen aus der Ehewohnung zustand, was nach damaliger Rechtslage nur in dem für ihren Bedarf „Nötigen" bestand und daher Kunstgegenstände nicht umfasste (vgl 1 Ob 393/52 = EvBl 1952/260:Es trifft wohl zu, dass der Mutter des Klägers nach damaliger Rechtslage neben dem Kläger nur der sog. „Kleine Voraus" an Gegenständen aus der Ehewohnung zustand, was nach damaliger Rechtslage nur in dem für ihren Bedarf „Nötigen" bestand und daher Kunstgegenstände nicht umfasste vergleiche 1 Ob 393/52 = EvBl 1952/260:
Tabernakelkasten). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien 11 A 61/71-17 war beiden Erben (dem Minderjährigen vertreten durch den Kollisionskurator) gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 AußStrG und § 810 ABGB überlassen worden. Eine Alleinverfügung durch Dorothea U***** über Nachlassgegenstände wäre demnach unwirksam gewesen. Das führt aber zu keinem anderen Ergebnis, als dass die Nachlassgegenstände, wie auch das verfahrensgegenständliche Bild, weiterhin in der Nachlassmasse verblieben wären und durch Dorothea U***** im Weg der Erbteilung („alle Aktiven") ins Alleineigentum erworben wurde. Auch daraus lässt sich ein Eigentumsanspruch des Klägers am Bild nicht ableiten.Tabernakelkasten). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien 11 A 61/71-17 war beiden Erben (dem Minderjährigen vertreten durch den Kollisionskurator) gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 145, AußStrG und Paragraph 810, ABGB überlassen worden. Eine Alleinverfügung durch Dorothea U***** über Nachlassgegenstände wäre demnach unwirksam gewesen. Das führt aber zu keinem anderen Ergebnis, als dass die Nachlassgegenstände, wie auch das verfahrensgegenständliche Bild, weiterhin in der Nachlassmasse verblieben wären und durch Dorothea U***** im Weg der Erbteilung („alle Aktiven") ins Alleineigentum erworben wurde. Auch daraus lässt sich ein Eigentumsanspruch des Klägers am Bild nicht ableiten.
Die Bestimmungen des § 824 ABGB und § 367 ABGB sind für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Hat der Onkel des Klägers nämlich das Bild tatsächlich von der jedenfalls im Ergebnis verfügungsberechtigten Mutter des Klägers durch Rechtsgeschäft erworben, ist dieser Erwerb ohnedies rechtswirksam zustandegekommen. Ob eine Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens infolge möglicherweise unrichtiger Berechnung des Reinnachlasses möglich (gewesen) wäre, muss hier nicht untersucht werden. Auch sind Schadenersatzansprüche gegen den Kollisionskurator und späteren Vormund des Klägers nicht Gegenstand des Verfahrens. Ohne dass es auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ankäme - der Kläger bestreitet in seiner Revisionsbeantwortung jegliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - erweist sich die Sache daher als entscheidungsreif. Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Bild nicht gelungen. Das hatte zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen.Die Bestimmungen des Paragraph 824, ABGB und Paragraph 367, ABGB sind für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Hat der Onkel des Klägers nämlich das Bild tatsächlich von der jedenfalls im Ergebnis verfügungsberechtigten Mutter des Klägers durch Rechtsgeschäft erworben, ist dieser Erwerb ohnedies rechtswirksam zustandegekommen. Ob eine Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens infolge möglicherweise unrichtiger Berechnung des Reinnachlasses möglich (gewesen) wäre, muss hier nicht untersucht werden. Auch sind Schadenersatzansprüche gegen den Kollisionskurator und späteren Vormund des Klägers nicht Gegenstand des Verfahrens. Ohne dass es auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ankäme - der Kläger bestreitet in seiner Revisionsbeantwortung jegliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - erweist sich die Sache daher als entscheidungsreif. Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Bild nicht gelungen. Das hatte zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dem Beklagten war dabei an Kosten des Berufungsverfahrens nur jener Betrag zuzuerkennen, der sich hinsichtlich des Einheitssatzes aus § 23 Abs 9 RATG ergibt. Findet eine Berufungsverhandlung statt, ist der Einheitssatz vierfach zuzusprechen, womit auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Dem Beklagten war dabei an Kosten des Berufungsverfahrens nur jener Betrag zuzuerkennen, der sich hinsichtlich des Einheitssatzes aus Paragraph 23, Absatz 9, RATG ergibt. Findet eine Berufungsverhandlung statt, ist der Einheitssatz vierfach zuzusprechen, womit auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E851335Ob108.07dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.174 = EFSlg 119.000XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00108.07D.0828.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009