TE OGH 2007/8/28 14Os98/07d

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Boban D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2007, GZ 407 Hv 1/07t-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Boban D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2007, GZ 407 Hv 1/07t-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Boban D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Boban D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (wörtlich wiedergegeben) „am 13. September 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) Renate J***** mit einem mitgebrachten silbernen Klebeband an Händen und Füßen gefesselt und ihr das Klebeband derart um den Kopf gewickelt, dass sie im Mundbereich geknebelt war und sie am Bett fixiert, wobei sie ihr eine Pistole vor das Gesicht hielten und Friedrich J***** eine Pistole vor das Gesicht gehalten haben und ihn aufgefordert haben, aus dem Bett zu steigen und alle Safes im Haus zu öffnen, wobei sie ihm mit der Pistole im Anschlag und den Worten: „Wo ist der Safe?" zur Bekanntgabe der Örtlichkeit des Safes genötigt und durch die Äußerung „sie werden ihn im Falle einer falschen Bewegung erschießen" zur Herausgabe der Safeschlüssel genötigt und unter Androhung „ihm einen Finger abzuschneiden und seine Frau zu erschießen" zur Bekanntgabe der Örtlichkeit eines weiteren Safes im Keller genötigt, sohin mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, nämlich insgesamt drei Pistolen, Renate J***** und Friedrich J***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuckstücke, Uhren, Gegenstände, Goldmünzen, ein Fischereimesser mit 500 Euro und eine Pistole der Marke S & W sowie mehrere Krokogürtel und einen silbernen Schlüsselanhänger mit zwei Marientalern, sohin Gegenstände in einem Gesamtwert von 345.000 Euro durch teils Entnahme aus den Safes, teils Wegnahme aus dem Haus mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."Danach hat er (wörtlich wiedergegeben) „am 13. September 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Mittätern (Paragraph 12, StGB) Renate J***** mit einem mitgebrachten silbernen Klebeband an Händen und Füßen gefesselt und ihr das Klebeband derart um den Kopf gewickelt, dass sie im Mundbereich geknebelt war und sie am Bett fixiert, wobei sie ihr eine Pistole vor das Gesicht hielten und Friedrich J***** eine Pistole vor das Gesicht gehalten haben und ihn aufgefordert haben, aus dem Bett zu steigen und alle Safes im Haus zu öffnen, wobei sie ihm mit der Pistole im Anschlag und den Worten: „Wo ist der Safe?" zur Bekanntgabe der Örtlichkeit des Safes genötigt und durch die Äußerung „sie werden ihn im Falle einer falschen Bewegung erschießen" zur Herausgabe der Safeschlüssel genötigt und unter Androhung „ihm einen Finger abzuschneiden und seine Frau zu erschießen" zur Bekanntgabe der Örtlichkeit eines weiteren Safes im Keller genötigt, sohin mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung von Waffen, nämlich insgesamt drei Pistolen, Renate J***** und Friedrich J***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuckstücke, Uhren, Gegenstände, Goldmünzen, ein Fischereimesser mit 500 Euro und eine Pistole der Marke S & W sowie mehrere Krokogürtel und einen silbernen Schlüsselanhänger mit zwei Marientalern, sohin Gegenstände in einem Gesamtwert von 345.000 Euro durch teils Entnahme aus den Safes, teils Wegnahme aus dem Haus mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."

Der dagegen vom Angeklagten gestützt auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Verteidiger schloss sich zum Beweis, „dass der Angeklagte in Paris aufhältig war bzw ob tatsächlich stichprobenartige Überprüfungen ohne Voranmeldungen durch die Polizei erfolgt sind, wenn ja zu welchem Zeitpunkt" (S 353 f/IV), folgenden von der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung am 31. Mai 2007 gestellten Beweisanträgen an:

  • -Strichaufzählung
    Anfrage im Rechtshilfeweg an die französischen Justizbehörden, wann sich der Angeklagte nach seiner am 23. Mai 2005 erfolgten Enthaftung (beim Kommissariat des 18. Bezirkes) gemeldet hat;
  • -Strichaufzählung
    Beischaffung einer Ausfertigung des Enthaftungsbeschlusses zur Klärung des vom Angeklagten geleisteten Gelöbnisses;
  • -Strichaufzählung
    Veranlassung von Interpolerhebungen, allenfalls von gerichtlichen Erhebungen im Rechtshilfeweg zur Klärung der vom Zeugen Aleksandar A***** seinem noch auszuforschenden Dienstgeber in der Zeit vom 7. September bis 18. September 2005 täglich verrechneten Dienstzeiten;
  • -Strichaufzählung
    Veranlassung von Interpolerhebungen bei der Polizei des 18. Bezirks in Paris ob noch feststellbar ist, ob sich der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 12. und 14. September durchgehend in seiner Pariser Wohnung aufgehalten hat,
all dies zum Beweis dafür, dass dieser zur Tatzeit in Wien war (S 353 f/IV).
In der Ablehnung dieser Beweisanträge erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte; indes zu Unrecht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisbegehren, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 und RS0107040). Die Begründung des Beweisbegehrens muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).In der Ablehnung dieser Beweisanträge erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte; indes zu Unrecht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisbegehren, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 und RS0107040). Die Begründung des Beweisbegehrens muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Die erwähnten Erfordernisse gelten auch im Verfahren vor dem Geschworenengericht. Eine (weitere) Beweisaufnahme ist daher nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten lässt, das heißt wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (14 Os 136/05i uva).
Diesen Anforderungen wird das in Rede stehende Beweisbegehren in keiner Weise gerecht.
Denn inwieweit die Art des vom Angeklagten anlässlich einer Enthaftung am 23. Mai 2005 geleisteten Gelöbnisses und die vom Zeugen Aleksandar A***** seinem Dienstgeber verrechneten Arbeitszeiten für die Lösung der Schuldfrage hier von Bedeutung sein sollen, bleibt völlig unklar. Ein darauf abzielender Beweisantrag hätte aber einer umso eingehenderen Begründung bedurft, weil sich aus den angeführten Themen keine Anhaltspunkte für eine Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit in Paris gewinnen lassen und auch sonst nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen das Ergebnis solcher Ermittlungen geeignet sein soll, die Beweislage zugunsten des Angeklagten zu verändern.
Die weiteren Beweisanträge sollten das Gericht überhaupt erst zur Vornahme von Ermittlungen zur Klärung der Frage veranlassen, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist oder ob Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein können.
Damit laufen die Beweisanträge im Sinne obiger Ausführungen aber insgesamt bloß auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinaus, denen der Schwurgerichtshof mit Recht nicht entsprochen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i, 344 StPO).Damit laufen die Beweisanträge im Sinne obiger Ausführungen aber insgesamt bloß auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinaus, denen der Schwurgerichtshof mit Recht nicht entsprochen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i,, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85103 14Os98.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00098.07D.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0140OS00098_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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