Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Boban D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2007, GZ 407 Hv 1/07t-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Boban D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2007, GZ 407 Hv 1/07t-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Boban D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Boban D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (wörtlich wiedergegeben) „am 13. September 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) Renate J***** mit einem mitgebrachten silbernen Klebeband an Händen und Füßen gefesselt und ihr das Klebeband derart um den Kopf gewickelt, dass sie im Mundbereich geknebelt war und sie am Bett fixiert, wobei sie ihr eine Pistole vor das Gesicht hielten und Friedrich J***** eine Pistole vor das Gesicht gehalten haben und ihn aufgefordert haben, aus dem Bett zu steigen und alle Safes im Haus zu öffnen, wobei sie ihm mit der Pistole im Anschlag und den Worten: „Wo ist der Safe?" zur Bekanntgabe der Örtlichkeit des Safes genötigt und durch die Äußerung „sie werden ihn im Falle einer falschen Bewegung erschießen" zur Herausgabe der Safeschlüssel genötigt und unter Androhung „ihm einen Finger abzuschneiden und seine Frau zu erschießen" zur Bekanntgabe der Örtlichkeit eines weiteren Safes im Keller genötigt, sohin mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, nämlich insgesamt drei Pistolen, Renate J***** und Friedrich J***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuckstücke, Uhren, Gegenstände, Goldmünzen, ein Fischereimesser mit 500 Euro und eine Pistole der Marke S & W sowie mehrere Krokogürtel und einen silbernen Schlüsselanhänger mit zwei Marientalern, sohin Gegenstände in einem Gesamtwert von 345.000 Euro durch teils Entnahme aus den Safes, teils Wegnahme aus dem Haus mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."Danach hat er (wörtlich wiedergegeben) „am 13. September 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Mittätern (Paragraph 12, StGB) Renate J***** mit einem mitgebrachten silbernen Klebeband an Händen und Füßen gefesselt und ihr das Klebeband derart um den Kopf gewickelt, dass sie im Mundbereich geknebelt war und sie am Bett fixiert, wobei sie ihr eine Pistole vor das Gesicht hielten und Friedrich J***** eine Pistole vor das Gesicht gehalten haben und ihn aufgefordert haben, aus dem Bett zu steigen und alle Safes im Haus zu öffnen, wobei sie ihm mit der Pistole im Anschlag und den Worten: „Wo ist der Safe?" zur Bekanntgabe der Örtlichkeit des Safes genötigt und durch die Äußerung „sie werden ihn im Falle einer falschen Bewegung erschießen" zur Herausgabe der Safeschlüssel genötigt und unter Androhung „ihm einen Finger abzuschneiden und seine Frau zu erschießen" zur Bekanntgabe der Örtlichkeit eines weiteren Safes im Keller genötigt, sohin mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung von Waffen, nämlich insgesamt drei Pistolen, Renate J***** und Friedrich J***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuckstücke, Uhren, Gegenstände, Goldmünzen, ein Fischereimesser mit 500 Euro und eine Pistole der Marke S & W sowie mehrere Krokogürtel und einen silbernen Schlüsselanhänger mit zwei Marientalern, sohin Gegenstände in einem Gesamtwert von 345.000 Euro durch teils Entnahme aus den Safes, teils Wegnahme aus dem Haus mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."
Der dagegen vom Angeklagten gestützt auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Verteidiger schloss sich zum Beweis, „dass der Angeklagte in Paris aufhältig war bzw ob tatsächlich stichprobenartige Überprüfungen ohne Voranmeldungen durch die Polizei erfolgt sind, wenn ja zu welchem Zeitpunkt" (S 353 f/IV), folgenden von der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung am 31. Mai 2007 gestellten Beweisanträgen an:
Anmerkung
E85103 14Os98.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00098.07D.0828.000Dokumentnummer
JJT_20070828_OGH0002_0140OS00098_07D0000_000