Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anderson K***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 29. Mai 2007, AZ 7 Bs 219/07z, (AZ 19 Hv 18/05h des Landesgerichtes Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anderson K***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 29. Mai 2007, AZ 7 Bs 219/07z, (AZ 19 Hv 18/05h des Landesgerichtes Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. April 2007, AZ 19 Hv 18/05 (ON 15 in ON 26), wurde der Anderson K***** mit Beschluss des selben Gerichtes vom 8. Jänner 2007 bewilligte Aufschub des Vollzugs der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Februar 2006, GZ 19 Hv 18/05h-23, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten gemäß § 39 Abs 5 Z 1 SMG widerrufen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten keine Folge (ON 18 in ON 26 des Erkenntnisaktes). Die diesen Beschluss bekämpfenden Beschwerden (ON 20 und ON 21 in ON 26) sind unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ aufgeführt sind; Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art gehören nicht dazu (RIS-Justiz RS0107057).Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. April 2007, AZ 19 Hv 18/05 (ON 15 in ON 26), wurde der Anderson K***** mit Beschluss des selben Gerichtes vom 8. Jänner 2007 bewilligte Aufschub des Vollzugs der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Februar 2006, GZ 19 Hv 18/05h-23, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer eins, SMG widerrufen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten keine Folge (ON 18 in ON 26 des Erkenntnisaktes). Die diesen Beschluss bekämpfenden Beschwerden (ON 20 und ON 21 in ON 26) sind unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ aufgeführt sind; Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art gehören nicht dazu (RIS-Justiz RS0107057).
Anmerkung
E85101 14Os92.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00092.07X.0828.000Dokumentnummer
JJT_20070828_OGH0002_0140OS00092_07X0000_000