TE OGH 2007/8/28 14Os89/07f

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas L***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 25. Mai 2007, GZ 41 Hv 27/07t-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas L***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 25. Mai 2007, GZ 41 Hv 27/07t-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Markus K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Markus K***** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Markus K***** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Die dagegen allein aus dem Grund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen allein aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Schwurgerichtshof hat nämlich zu Recht den Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers, bei der mündlichen Rechtsbelehrung an die Geschworenen dabei sein zu dürfen (S 255), abgelehnt, weil das Gesetz eine Anwesenheit der Parteien bei der Beratung und damit auch bei der mündlichen Rechtsbelehrung nach § 323 Abs 1 StPO nicht vorsieht (Philipp, WK-StPO § 322 Rz 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Schwurgerichtshof hat nämlich zu Recht den Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers, bei der mündlichen Rechtsbelehrung an die Geschworenen dabei sein zu dürfen (S 255), abgelehnt, weil das Gesetz eine Anwesenheit der Parteien bei der Beratung und damit auch bei der mündlichen Rechtsbelehrung nach Paragraph 323, Absatz eins, StPO nicht vorsieht (Philipp, WK-StPO Paragraph 322, Rz 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85228 14Os89.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00089.07F.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0140OS00089_07F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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