TE OGH 2007/8/28 5Ob169/07z

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Herbert G*****, vertreten durch Dr. Robert Mikulan, Notar in St. Paul im Lavanttal, wegen Eintragung des Eigentumes ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. April 2007, GZ 4 R 131/07t-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 1. März 2007, TZ 295/07-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte unter Vorlage des in Notariatsaktsform errichteten und mit einer Negativbestätigung nach § 18 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes (K-GVG) der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt versehenen Schenkungsvertrages, sein Eigentumsrecht ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** einzutragen.Der Antragsteller begehrte unter Vorlage des in Notariatsaktsform errichteten und mit einer Negativbestätigung nach Paragraph 18, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes (K-GVG) der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt versehenen Schenkungsvertrages, sein Eigentumsrecht ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** einzutragen.

Die Vorinstanzen haben die Berechtigung dieses Grundbuchsgesuches deshalb verneint, weil der Antragsteller weder einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid (§ 20 K-GVG) noch eine Negativbestätigung (§ 18 K-GVG) der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorgelegt habe. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteren Ausspruch begründete es mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu der Frage, ob das Grundbuchsgericht im Sinn des § 94 GBG eine offenkundige örtliche Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde wahrzunehmen habe.Die Vorinstanzen haben die Berechtigung dieses Grundbuchsgesuches deshalb verneint, weil der Antragsteller weder einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid (Paragraph 20, K-GVG) noch eine Negativbestätigung (Paragraph 18, K-GVG) der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorgelegt habe. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteren Ausspruch begründete es mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu der Frage, ob das Grundbuchsgericht im Sinn des Paragraph 94, GBG eine offenkundige örtliche Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde wahrzunehmen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig. Nach § 20 Abs 1 K-GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig. Nach Paragraph 20, Absatz eins, K-GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:

a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (§ 9 Abs 3, § 14 Abs 3) odera) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,) oder

  1. b)Litera b
    eine Negativbestätigung (§ 18) odereine Negativbestätigung (Paragraph 18,) oder
  2. c)Litera c
    eine Bestätigung nach § 31 Abs 2.eine Bestätigung nach Paragraph 31, Absatz 2,
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur müssen Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf (5 Ob 2107/96f = RIS-Justiz RS0099943 = NZ 1997,132 [Hoyer 135]).

Die Negativbestätigung weist hier keine Rechtskraftklausel auf, weshalb schon aus diesem Grund die Abweisung des Grundbuchsgesuches gerechtfertigt ist. Dass § 20 Abs 1 K-GVG anders als bei der Vorlage eines Genehmigungsbescheides (lit a) nicht die Vorlage einer rechtskräftigen Negativbestätigung (lit b) fordert, führt zu keiner anderen Beurteilung: Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht davon ab, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrücklich vorschreiben. Vielmehr gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine Rechtskraftbestätigung einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich ist; umgekehrt hat auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen (5 Ob 2107/96f mwN; 3 Ob 282/01v). Ihre Erklärung findet die Forderung nach Vorlage einer rechtskräftigen Negativbestätigung darin, dass die Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde grundsätzlich deren Rechtskraft voraussetzte (RIS-Justiz RS0036981; Die Negativbestätigung weist hier keine Rechtskraftklausel auf, weshalb schon aus diesem Grund die Abweisung des Grundbuchsgesuches gerechtfertigt ist. Dass Paragraph 20, Absatz eins, K-GVG anders als bei der Vorlage eines Genehmigungsbescheides (Litera a,) nicht die Vorlage einer rechtskräftigen Negativbestätigung (Litera b,) fordert, führt zu keiner anderen Beurteilung: Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht davon ab, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrücklich vorschreiben. Vielmehr gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine Rechtskraftbestätigung einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich ist; umgekehrt hat auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen (5 Ob 2107/96f mwN; 3 Ob 282/01v). Ihre Erklärung findet die Forderung nach Vorlage einer rechtskräftigen Negativbestätigung darin, dass die Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde grundsätzlich deren Rechtskraft voraussetzte (RIS-Justiz RS0036981;

RS0036975; vgl Schragel in Fasching/Konecny2 § 190 ZPO Rz 12 und 14;RS0036975; vergleiche Schragel in Fasching/Konecny2 Paragraph 190, ZPO Rz 12 und 14;

Fucik in Rechberger ZPO3 § 190 ZPO Rz 5).Fucik in Rechberger ZPO3 Paragraph 190, ZPO Rz 5).

Damit scheitert das Eintragungsgesuch an der fehlenden Rechtskraftbestätigung; die vom Rekursgericht aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage stellt sich nicht.

Anmerkung

E850605Ob169.07z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/739 S 434 - Zak 2007,434 = MietSlg 59.800XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00169.07Z.0828.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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