TE OGH 2007/8/29 7Ob143/07s

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Veröffentlicht am 29.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Astrid A*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Marzena M*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen EUR 630 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. März 2007, GZ 17 R 424/06h-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.2. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint worden sind, können nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die Frage, wie ein Vorbringen im Einzelfall zu verstehen ist, ist grundsätzlich nicht von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042828).

Die außergerichtliche Aufrechnung wird nach ständiger Rechtsprechung unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stellte ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, dass sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe (RIS-Justiz RS0033970). Die außergerichtliche Aufrechnung bewirkt wegen der Schuldtilgung Klagsabweisung. Die Aufrechnungseinrede im Prozess ist eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht (RIS-Justiz RS0034013).

Der Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsforderung eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der außergerichtlichen Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen (RIS-Justiz RS0021118, RS0021036).Der Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach Paragraph 1118, ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsforderung eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der außergerichtlichen Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen (RIS-Justiz RS0021118, RS0021036).

Weder dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten noch der außerordentlichen Revision ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung überhaupt abgegeben hat oder auch nur abgeben wollte. Die angestrebte gerichtliche Aufrechnungserklärung könnte schon im Hinblick darauf, dass erst aufgerechnet werden soll, wenn die Hauptforderung zu Recht besteht, nicht geeignet sein, den Mietzinsrückstand vor Entscheidung über das Zahlungsbegehren zu tilgen. Damit hätte auch das Räumungsbegehren nicht abgewendet werden können. Die Frage, ob eine Vertragsauflösung durch eine spätere außergerichtliche Aufrechnungserklärung (die hier nicht abgegeben wurde) rückgängig gemacht werden kann (dies verneinend 1 Ob 30/05a mwN), stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Diese Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Diese Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E85158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00143.07S.0829.000

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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