TE OGH 2007/8/29 7Ob146/07g

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Veröffentlicht am 29.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesforste AG, 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wegen Räumung, über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 16. April 2007, GZ 54 R 71/07s-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 14. Februar 2007, GZ 2 C 2152/06s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 Abs 1 B-VG in Verbindung mit Art 89 Abs 2 B-VG betreffend das Bundesgesetz vom 5. 7. 1990 über den Schutz von Sportstätten (Sportstättenschutzgesetz), BGBl 1990/456, wird zurückgewiesen.Der Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG betreffend das Bundesgesetz vom 5. 7. 1990 über den Schutz von Sportstätten (Sportstättenschutzgesetz), BGBl 1990/456, wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit „Benützungsübereinkommen" vom 23. 12. 1980 gab die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), deren Rechtsnachfolgerin gemäß § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 seit 1. 1. 1997 die Klägerin ist, dem beklagten Verein ein 8.228 m2 großes Grundstück rückwirkend ab 1. 1. 1979 für 15 Jahre zum Zweck der „Anlage von Sport- und Spielplätzen" in Bestand, wobei der vorwiegende Zweck der Inbestandnahme die Sportausübung war. Das Grundstück umschließt das Gebäude des Schulschiheimes Z*****, das auf einer eigenen Parzelle errichtet wurde. Der überwiegende Teil des Grundstückes, auf dem sich auch die für den Betrieb des Schulschiheimes erforderlichen Verkehrswege und -flächen befinden, besteht aus Rasenflächen, die vorwiegend zur Sportausübung (etwa für Ballspiele) benutzt werden; es wurde auch ein Tennisplatz errichtet und eine Kinderschaukel aufgestellt. Die übrige Grundstücksfläche ist von Bäumen bewachsen. Vereinszweck des Beklagten, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist es laut seinen Vereinsstatuten, „durch Errichtung, Erhaltung und Betrieb eines Schulschiheimes im Z*****gebiet, Gemeinde A*****, die Durchführung von Schulschikursen wirksam zu fördern und darüber hinaus außerhalb der Schisaison die Durchführung von Schullandwochen, Jugendkursen etc, zu erleichtern. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken". Im Schulschiheim werden seit seiner Errichtung vorwiegend Schulveranstaltungen, nämlich Winter- und Sommersportwochen durchgeführt. Diese Veranstaltungen stellen eine Ergänzung des Turnunterrichtes in der Schule dar. Ferner werden auch außerhalb der Unterrichtszeit, etwa in den großen Ferien, Jugendbetreuungsaktionen durchgeführt. Während der Wintersaison wird das Schulschiheim überwiegend zur Ausübung des Schisportes frequentiert. Auf der Bestandfläche selbst wird jedoch kein Schisport betrieben, weil es darauf keine Anlagen wie Lifte oder Loipen gibt. Außerhalb der Schisaison werden im Heim, in dem sich auch ein Turnsaal befindet, Sommersportwochen abgehalten, bei denen etwa auch gewandert wird. Die Klägerin begehrt die Räumung des dem Beklagten in Bestand gegebenen Grundstückes. Die Parteien hätten zwar gegen Ende der (15-jährigen) Vertragslaufzeit über eine Verlängerung des Bestandverhältnisses verhandelt, sich aber nicht geeinigt. Das Vertragsverhältnis sei daher am 31. 12. 1993 ausgelaufen, weshalb der Beklagte das Grundstück seither titellos benütze. Die weiter andauernden Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Vertrages seien ergebnislos geblieben. Der Bestandzweck bestehe in der Anlage von Sport- und Spielplätzen. Da Spielplätze nicht dem Anwendungsbereich des SportstättenschutzG unterlägen, schließe der „gemischte" Bestandzweck die Anwendbarkeit dieses Gesetzes aus. Auch diene die Bestandfläche auf Grund des Vereinszweckes - wenn überhaupt - nur dem Schisport. Schließlich sei das SportstättenschutzG schon deshalb nicht anwendbar, weil das Vertragsverhältnis auf eine Nicht-Gebietskörperschaft übergegangen sei.Mit „Benützungsübereinkommen" vom 23. 12. 1980 gab die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), deren Rechtsnachfolgerin gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BundesforsteG 1996 seit 1. 1. 1997 die Klägerin ist, dem beklagten Verein ein 8.228 m2 großes Grundstück rückwirkend ab 1. 1. 1979 für 15 Jahre zum Zweck der „Anlage von Sport- und Spielplätzen" in Bestand, wobei der vorwiegende Zweck der Inbestandnahme die Sportausübung war. Das Grundstück umschließt das Gebäude des Schulschiheimes Z*****, das auf einer eigenen Parzelle errichtet wurde. Der überwiegende Teil des Grundstückes, auf dem sich auch die für den Betrieb des Schulschiheimes erforderlichen Verkehrswege und -flächen befinden, besteht aus Rasenflächen, die vorwiegend zur Sportausübung (etwa für Ballspiele) benutzt werden; es wurde auch ein Tennisplatz errichtet und eine Kinderschaukel aufgestellt. Die übrige Grundstücksfläche ist von Bäumen bewachsen. Vereinszweck des Beklagten, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist es laut seinen Vereinsstatuten, „durch Errichtung, Erhaltung und Betrieb eines Schulschiheimes im Z*****gebiet, Gemeinde A*****, die Durchführung von Schulschikursen wirksam zu fördern und darüber hinaus außerhalb der Schisaison die Durchführung von Schullandwochen, Jugendkursen etc, zu erleichtern. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken". Im Schulschiheim werden seit seiner Errichtung vorwiegend Schulveranstaltungen, nämlich Winter- und Sommersportwochen durchgeführt. Diese Veranstaltungen stellen eine Ergänzung des Turnunterrichtes in der Schule dar. Ferner werden auch außerhalb der Unterrichtszeit, etwa in den großen Ferien, Jugendbetreuungsaktionen durchgeführt. Während der Wintersaison wird das Schulschiheim überwiegend zur Ausübung des Schisportes frequentiert. Auf der Bestandfläche selbst wird jedoch kein Schisport betrieben, weil es darauf keine Anlagen wie Lifte oder Loipen gibt. Außerhalb der Schisaison werden im Heim, in dem sich auch ein Turnsaal befindet, Sommersportwochen abgehalten, bei denen etwa auch gewandert wird. Die Klägerin begehrt die Räumung des dem Beklagten in Bestand gegebenen Grundstückes. Die Parteien hätten zwar gegen Ende der (15-jährigen) Vertragslaufzeit über eine Verlängerung des Bestandverhältnisses verhandelt, sich aber nicht geeinigt. Das Vertragsverhältnis sei daher am 31. 12. 1993 ausgelaufen, weshalb der Beklagte das Grundstück seither titellos benütze. Die weiter andauernden Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Vertrages seien ergebnislos geblieben. Der Bestandzweck bestehe in der Anlage von Sport- und Spielplätzen. Da Spielplätze nicht dem Anwendungsbereich des SportstättenschutzG unterlägen, schließe der „gemischte" Bestandzweck die Anwendbarkeit dieses Gesetzes aus. Auch diene die Bestandfläche auf Grund des Vereinszweckes - wenn überhaupt - nur dem Schisport. Schließlich sei das SportstättenschutzG schon deshalb nicht anwendbar, weil das Vertragsverhältnis auf eine Nicht-Gebietskörperschaft übergegangen sei.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Bestandvertrag unterliege dem SportstättenschutzG. Nach diesem Gesetz habe sich das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und sei eine Kündigung des Mietvertrages nur aus wichtigen Gründen möglich. Auf der in Bestand genommenen Fläche werde hauptsächlich Sport in Form von Tennis und sonstigen Ballspielen ausgeübt, nicht aber der alpine und der nordische Schilauf.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei die Klägerin gemäß § 7 Abs 2 BundesforsteG mit 1. 1. 1997 auf Vermieterseite in das Rechtsverhältnis mit dem Beklagten eingetreten. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 SportstättenschutzG komme es jedoch darauf an, wer den Vertrag geschlossen habe. Dies sei auf Vermieterseite mit der Republik Österreich eine Gebietskörperschaft gewesen. Da die Anmietung überwiegend der Ermöglichung der Sportausübung der im Vereinsheim untergebrachten Personen diene und im Interesse der Allgemeinheit gelegen sei, könne eine untergeordnete Verwendung außerhalb der Sportausübung die Anwendung des SportstättenschutzG auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht hindern. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 1 zweiter Satz SportstättenschutzG greife nicht, weil die Bestandfläche nicht als Schipiste oder Langlaufloipe eingerichtet sei und daher auch nicht zur Schisport- und Schilanglaufausübung diene. Auf Grund der Anwendbarkeit des SportstättenschutzG gelte gemäß § 1 Abs 2 leg cit das befristet vereinbarte Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Wichtige Gründe im Sinne des § 2 Abs 1 leg cit, die zur Aufkündigung des Mietverhältnisses berechtigten, seien von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei die Klägerin gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BundesforsteG mit 1. 1. 1997 auf Vermieterseite in das Rechtsverhältnis mit dem Beklagten eingetreten. Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG komme es jedoch darauf an, wer den Vertrag geschlossen habe. Dies sei auf Vermieterseite mit der Republik Österreich eine Gebietskörperschaft gewesen. Da die Anmietung überwiegend der Ermöglichung der Sportausübung der im Vereinsheim untergebrachten Personen diene und im Interesse der Allgemeinheit gelegen sei, könne eine untergeordnete Verwendung außerhalb der Sportausübung die Anwendung des SportstättenschutzG auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht hindern. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz SportstättenschutzG greife nicht, weil die Bestandfläche nicht als Schipiste oder Langlaufloipe eingerichtet sei und daher auch nicht zur Schisport- und Schilanglaufausübung diene. Auf Grund der Anwendbarkeit des SportstättenschutzG gelte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit das befristet vereinbarte Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, die zur Aufkündigung des Mietverhältnisses berechtigten, seien von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung. Es sei von einem weiten Sportbegriff auszugehen, wonach auch auf den Grünflächen ausgeübte Ballspiele unter den Begriff der Sportausübung im Sinn des § 1 Abs 1 SportstättenschutzG fielen. Festgestelltermaßen habe der vorwiegende Zweck bei Inbestandnahme darin bestanden, auf dem Grundstück Sport auszuüben. Die untergeordnete (zusätzliche) Nutzung auch zu Spielzwecken könne nicht den Verlust des Schutzes des SportstättenschutzG zur Folge haben. Zum entscheidenden Stichtag 31. 12. 1988 sei mit der Republik Österreich eine Gebietskörperschaft Vermieterin gewesen. Die Rechtsnachfolge durch die Klägerin habe zu keiner Änderung des Bestandschutzes des SportstättenschutzG geführt, könnte sich doch bei anderer Auslegung die Republik Österreich durch einfache Ausgliederungsmaßnahmen „unliebsamer Pflichten" entledigen. Der Annahme einer von der Klägerin behaupteten, sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung des Grundrechtes auf Eigentumsfreiheit durch die Anwendbarkeit des SportstättenschutzG stehe schon der Umstand entgegen, dass sich die Republik Österreich als Eigentümerin der Liegenschaft und Alleinaktionärin der Klägerin nicht auf eine Grundrechtsverletzung durch ein von ihr selbst erlassenes Gesetz berufen könne, weil der Grundrechtsschutz nur zu Gunsten Dritter wirke. Schon deshalb sei von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens abzusehen gewesen.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung. Es sei von einem weiten Sportbegriff auszugehen, wonach auch auf den Grünflächen ausgeübte Ballspiele unter den Begriff der Sportausübung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG fielen. Festgestelltermaßen habe der vorwiegende Zweck bei Inbestandnahme darin bestanden, auf dem Grundstück Sport auszuüben. Die untergeordnete (zusätzliche) Nutzung auch zu Spielzwecken könne nicht den Verlust des Schutzes des SportstättenschutzG zur Folge haben. Zum entscheidenden Stichtag 31. 12. 1988 sei mit der Republik Österreich eine Gebietskörperschaft Vermieterin gewesen. Die Rechtsnachfolge durch die Klägerin habe zu keiner Änderung des Bestandschutzes des SportstättenschutzG geführt, könnte sich doch bei anderer Auslegung die Republik Österreich durch einfache Ausgliederungsmaßnahmen „unliebsamer Pflichten" entledigen. Der Annahme einer von der Klägerin behaupteten, sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung des Grundrechtes auf Eigentumsfreiheit durch die Anwendbarkeit des SportstättenschutzG stehe schon der Umstand entgegen, dass sich die Republik Österreich als Eigentümerin der Liegenschaft und Alleinaktionärin der Klägerin nicht auf eine Grundrechtsverletzung durch ein von ihr selbst erlassenes Gesetz berufen könne, weil der Grundrechtsschutz nur zu Gunsten Dritter wirke. Schon deshalb sei von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens abzusehen gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Mischverwendungen im Zusammenhang mit § 1 Abs 1 SportstättenschutzG nicht vorliege. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters stellt die Revisionswerberin den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß Art 140 Abs 1 iVm Art 89 Abs 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des gesamten SportstättenschutzG an den Verfassungsgerichtshof richten.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Mischverwendungen im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG nicht vorliege. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters stellt die Revisionswerberin den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß Artikel 140, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des gesamten SportstättenschutzG an den Verfassungsgerichtshof richten.

Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin nicht zuzulassen oder die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen. Der Oberste Gerichtshof möge weiters dem Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht folgen. Die Revision ist, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu den darin aufgeworfenen Rechtsfragen angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend das SportstättenschutzG ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin wiederholt sämtliche, bereits in erster und zweiter Instanz gegen die Rechtsansichten der Vorinstanzen vorgebrachten Einwände. Zunächst äußert sie unter Hinweis auf die Entscheidungen 7 Ob 536/92 und 5 Ob 333/99b neuerlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen das SportstättenschutzG und folgert daraus, dass das Gesetz so einschränkend wie möglich ausgelegt werden müsse. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hätten daher bereits geringfügige „Fremdnutzungen" einer grundsätzlich zur Sportausübung gewidmeten Fläche den Verlust des Schutzes des SportstättenschutzG zur Folge, wobei ausschließlich der vereinbarte Bestandzweck entscheidend sei. Auch wenn die Sportausübung in der Folge tatsächlich überwiege, sei das Gesetz demnach nicht anzuwenden. Es sei eine Abgrenzung zwischen einerseits „Sport" und andererseits „Spiel" vorzunehmen. Nicht in den Anwendungsbereich des SportstättenschutzG fielen gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz dieses Gesetzes auch Gegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienten. Die Bestandfläche diene diesen Sportarten zwar nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar, weshalb auch dieser Ausschließungsgrund gegeben sei. Weiters schließe auch der Umstand, dass die Klägerin keine Gebietskörperschaft sei, die Anwendung des SportstättenschutzG aus. Schließlich werde das Schulschiheim während der Unterrichtszeit nur von Schülern und sonst von Kindern und Jugendlichen benützt; der (also keine Erwachsenen umfassende) Personenkreis, dem der Beklagte die Sportausübung auf der Bestandfläche ermögliche, sei daher eingeschränkt. Dass die Bestandliegenschaft demnach nicht der „Allgemeinheit" diene, stehe der Anwendung des SportstättenschutzG ebenfalls entgegen. Sollte der Oberste Gerichtshof eine einschränkende Gesetzesauslegung in diesem Sinn in all diesen Punkten ablehnen, werde im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der (auf Aufhebung des gesamten SportstättenschutzG gerichtete) Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß § 140 Abs 1 iVm § 89 Abs 2 B-VG gestellt.Die Revisionswerberin wiederholt sämtliche, bereits in erster und zweiter Instanz gegen die Rechtsansichten der Vorinstanzen vorgebrachten Einwände. Zunächst äußert sie unter Hinweis auf die Entscheidungen 7 Ob 536/92 und 5 Ob 333/99b neuerlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen das SportstättenschutzG und folgert daraus, dass das Gesetz so einschränkend wie möglich ausgelegt werden müsse. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hätten daher bereits geringfügige „Fremdnutzungen" einer grundsätzlich zur Sportausübung gewidmeten Fläche den Verlust des Schutzes des SportstättenschutzG zur Folge, wobei ausschließlich der vereinbarte Bestandzweck entscheidend sei. Auch wenn die Sportausübung in der Folge tatsächlich überwiege, sei das Gesetz demnach nicht anzuwenden. Es sei eine Abgrenzung zwischen einerseits „Sport" und andererseits „Spiel" vorzunehmen. Nicht in den Anwendungsbereich des SportstättenschutzG fielen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz dieses Gesetzes auch Gegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienten. Die Bestandfläche diene diesen Sportarten zwar nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar, weshalb auch dieser Ausschließungsgrund gegeben sei. Weiters schließe auch der Umstand, dass die Klägerin keine Gebietskörperschaft sei, die Anwendung des SportstättenschutzG aus. Schließlich werde das Schulschiheim während der Unterrichtszeit nur von Schülern und sonst von Kindern und Jugendlichen benützt; der (also keine Erwachsenen umfassende) Personenkreis, dem der Beklagte die Sportausübung auf der Bestandfläche ermögliche, sei daher eingeschränkt. Dass die Bestandliegenschaft demnach nicht der „Allgemeinheit" diene, stehe der Anwendung des SportstättenschutzG ebenfalls entgegen. Sollte der Oberste Gerichtshof eine einschränkende Gesetzesauslegung in diesem Sinn in all diesen Punkten ablehnen, werde im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der (auf Aufhebung des gesamten SportstättenschutzG gerichtete) Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 140, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 2, B-VG gestellt.

Zu all dem hat der Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 SportstättenschutzG ist dieses Bundesgesetz „auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des § 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen." Weitere Ausnahmen - hinsichtlich anderer Sportarten - sieht das Gesetz nicht vor.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG ist dieses Bundesgesetz „auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen." Weitere Ausnahmen - hinsichtlich anderer Sportarten - sieht das Gesetz nicht vor.

In den Entscheidungen 7 Ob 536/92, SZ 65/72 = wobl 1992, 185 (Würth) und 5 Ob 333/99b, wobl 2001, 24 wurden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kündigungsschutzes durch das SportstättenschutzG deshalb geäußert, weil nur einer breiten Bevölkerungsschicht zugängliche Sportarten schutzwürdig seien. Da erst dann der das Eigentum des Vermieters beschränkende Kündigungsschutz des Bestandnehmers gerechtfertigt sei, wurde betreffend den Flugsport (7 Ob 536/92) sowie hinsichtlich des Golfsportes und des Galopprennsportes (5 Ob 333/99b) die Ansicht vertreten, das SportstättenschutzG müsse dahin einschränkend ausgelegt werden, dass sich sein Schutz nicht auch auf diese, nur exklusiv von Minderheiten ausgeübten Sportarten erstrecke (RIS-Justiz RS0072899). Bedenken in dieser Richtung stellen sich im vorliegenden Fall allerdings nicht und wurden auch von der Revisionswerberin nicht geäußert. Sie erwähnt die genannten Entscheidungen zwar, führt im Anschluss an Madl, Einige Anmerkungen zum Sportstättenschutzgesetz, ecolex 1990, 538 f, aber im Wesentlichen lediglich aus: Dem in der Regierungsvorlage zum SportstättenschutzG, die noch einen Stichtag 1. 1. 1981 (Grundflächen, die am 31. 12. 1981 ein Jahr oder länger vermietet waren) vorgesehen habe, angeführten Argument, dass schon aus grundrechtlichen Überlegungen ein SportstättenschutzG nur jene Sportstätten unter einen verfassungskonformen Kündigungsschutz stellen könne, die bereits einmal kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen unterworfen gewesen seien, sei letztlich dadurch der Boden entzogen worden, dass das SportstättenschutzG auf Grund eines Abänderungsantrages im Justizausschuss nun den 1. 1. 1986 (Grundflächen, die am 31. 12. 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren) als Stichtag vorsehe. Es seien daher nicht bloß Verträge erfasst, die bis 31. 12. 1980 abgeschlossen worden seien und daher möglicherweise den kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen des Mietengesetzes unterlägen, sondern auch solche Verträge, die zwischen dem 1. 1. 1982 und dem 31. 12. 1985 abgeschlossen worden und daher als reine Flächenmieten keinerlei Kündigungsschutz unterworfen gewesen seien. Diese Argumentation gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 1 SportstättenschutzG ist allerdings im vorliegenden Fall nicht schlagend, weil das „Benützungsübereinkommen" am 23. 12. 1980 abgeschlossen wurde und daher noch den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes (MG), BGBl 1929/210, in der am 23. 12. 1980 geltenden Fassung unterlag; hinsichtlich der hier strittigen Bestandfläche hat das die Verfassungskonformität betreffende Argument der Regierungsvorlage also Gültigkeit.In den Entscheidungen 7 Ob 536/92, SZ 65/72 = wobl 1992, 185 (Würth) und 5 Ob 333/99b, wobl 2001, 24 wurden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kündigungsschutzes durch das SportstättenschutzG deshalb geäußert, weil nur einer breiten Bevölkerungsschicht zugängliche Sportarten schutzwürdig seien. Da erst dann der das Eigentum des Vermieters beschränkende Kündigungsschutz des Bestandnehmers gerechtfertigt sei, wurde betreffend den Flugsport (7 Ob 536/92) sowie hinsichtlich des Golfsportes und des Galopprennsportes (5 Ob 333/99b) die Ansicht vertreten, das SportstättenschutzG müsse dahin einschränkend ausgelegt werden, dass sich sein Schutz nicht auch auf diese, nur exklusiv von Minderheiten ausgeübten Sportarten erstrecke (RIS-Justiz RS0072899). Bedenken in dieser Richtung stellen sich im vorliegenden Fall allerdings nicht und wurden auch von der Revisionswerberin nicht geäußert. Sie erwähnt die genannten Entscheidungen zwar, führt im Anschluss an Madl, Einige Anmerkungen zum Sportstättenschutzgesetz, ecolex 1990, 538 f, aber im Wesentlichen lediglich aus: Dem in der Regierungsvorlage zum SportstättenschutzG, die noch einen Stichtag 1. 1. 1981 (Grundflächen, die am 31. 12. 1981 ein Jahr oder länger vermietet waren) vorgesehen habe, angeführten Argument, dass schon aus grundrechtlichen Überlegungen ein SportstättenschutzG nur jene Sportstätten unter einen verfassungskonformen Kündigungsschutz stellen könne, die bereits einmal kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen unterworfen gewesen seien, sei letztlich dadurch der Boden entzogen worden, dass das SportstättenschutzG auf Grund eines Abänderungsantrages im Justizausschuss nun den 1. 1. 1986 (Grundflächen, die am 31. 12. 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren) als Stichtag vorsehe. Es seien daher nicht bloß Verträge erfasst, die bis 31. 12. 1980 abgeschlossen worden seien und daher möglicherweise den kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen des Mietengesetzes unterlägen, sondern auch solche Verträge, die zwischen dem 1. 1. 1982 und dem 31. 12. 1985 abgeschlossen worden und daher als reine Flächenmieten keinerlei Kündigungsschutz unterworfen gewesen seien. Diese Argumentation gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG ist allerdings im vorliegenden Fall nicht schlagend, weil das „Benützungsübereinkommen" am 23. 12. 1980 abgeschlossen wurde und daher noch den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes (MG), BGBl 1929/210, in der am 23. 12. 1980 geltenden Fassung unterlag; hinsichtlich der hier strittigen Bestandfläche hat das die Verfassungskonformität betreffende Argument der Regierungsvorlage also Gültigkeit.

Da auf einen Fall wie den vorliegenden die von der Revisionswerberin unter Hinweis auf 7 Ob 536/92 und 5 Ob 333/99b sowie im Anschluss an Madl, aaO, geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken also nicht zutreffen, besteht zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach § 89 Abs 2 iVm § 140 Abs 1 B-VG kein Anlass. Im Übrigen kann eine Partei die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch den Obersten Gerichtshof nur anregen. Sie ist aber nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle (RIS-Justiz RS0054189; RS0058452 und RS0053805). Der betreffende Antrag der Klägerin ist daher zurückzuweisen.Da auf einen Fall wie den vorliegenden die von der Revisionswerberin unter Hinweis auf 7 Ob 536/92 und 5 Ob 333/99b sowie im Anschluss an Madl, aaO, geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken also nicht zutreffen, besteht zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz eins, B-VG kein Anlass. Im Übrigen kann eine Partei die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch den Obersten Gerichtshof nur anregen. Sie ist aber nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle (RIS-Justiz RS0054189; RS0058452 und RS0053805). Der betreffende Antrag der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Nicht beigepflichtet werden kann auch der Ansicht der Revisionswerberin, jede Erwähnung einer - auch nur untergeordneten - Nutzung des Bestandgegenstandes zu anderen als zu Sportzwecken müsse die Anwendung des SportstättenschutzG ausschließen. Nach herrschender Meinung ist Voraussetzung dafür, Sporteinrichtungen als im allgemeinen Interesse liegend anzusehen und daher unter den Kündigungsschutz des § 2 SportstättenschutzG zu stellen, dass sie dem Breitensport dienen (7 Ob 160/99a). Nach dem SportstättenschutzG werden nur Mieter begünstigt, die die Grundfläche im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit im Sinn der BAO gemietet haben. Danach liegen gemeinnützige Zwecke dann vor, wenn durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (ErlBem RV 1331 BlgNR 17. GP, 7). Neben dieser spezifischen Anforderung an den Mieter verlangt § 1 SportstättenschutzG auch noch, dass die Grundfläche „zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung" vermietet werde. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und im Zusammenhalt mit den genannten Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass das Interesse der Allgemeinheit an der auf der Grundfläche ausgeübten Sportart nicht schon auf Grund der Gemeinnützigkeit des Mieters im Sinne der BAO anzunehmen, sondern jeweils im Einzelfall als gesondertes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist (7 Ob 160/99a). Davon, dass allerdings diese Prüfung bei einer - untergeordneten - Widmung und Nutzung des Bestandgrundstückes etwa auch zu Spielzwecken jedenfalls zur Verneinung eines Interesses der Allgemeinheit an der Sportausübung führen müsste, kann keine Rede sein. Eine von der Revisionswerberin aus dem Wortlaut des § 1 Abs 1 SportstättenschutzG gefolgerte Notwendigkeit der Exklusivität der Sportausübung wäre zu formalistisch und ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der genannten Bestimmung nicht zu fordern. Im Übrigen ist, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 71/05w, SZ 2005/63 ausgesprochen hat, bei der Auslegung des § 1 Abs 1 SportstättenschutzG von einem weiten Sportbegriff auszugehen, kann doch die Sportausübung der Entwicklung der Persönlichkeit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen (für eine weite Auslegung des Begriffs der „Sportausübung" auch Grassl-Palten, Das neue SportstättenschutzG, wobl 1990, 113). Von Bedeutung sind deshalb nicht nur sportliche Tätigkeiten im engeren Sinn, bei denen etwa die Förderung der körperlichen Fitness im Vordergrund steht (vgl 3 Ob 71/05w). Somit können auch spielerische Betätigungen wie Ballspiele auf den Grünflächen des Bestandgrundstücks im Sinne des SportstättenschutzG Sportausübungen darstellen.Nicht beigepflichtet werden kann auch der Ansicht der Revisionswerberin, jede Erwähnung einer - auch nur untergeordneten - Nutzung des Bestandgegenstandes zu anderen als zu Sportzwecken müsse die Anwendung des SportstättenschutzG ausschließen. Nach herrschender Meinung ist Voraussetzung dafür, Sporteinrichtungen als im allgemeinen Interesse liegend anzusehen und daher unter den Kündigungsschutz des Paragraph 2, SportstättenschutzG zu stellen, dass sie dem Breitensport dienen (7 Ob 160/99a). Nach dem SportstättenschutzG werden nur Mieter begünstigt, die die Grundfläche im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit im Sinn der BAO gemietet haben. Danach liegen gemeinnützige Zwecke dann vor, wenn durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (ErlBem Regierungsvorlage 1331 BlgNR 17. GP, 7). Neben dieser spezifischen Anforderung an den Mieter verlangt Paragraph eins, SportstättenschutzG auch noch, dass die Grundfläche „zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung" vermietet werde. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und im Zusammenhalt mit den genannten Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass das Interesse der Allgemeinheit an der auf der Grundfläche ausgeübten Sportart nicht schon auf Grund der Gemeinnützigkeit des Mieters im Sinne der BAO anzunehmen, sondern jeweils im Einzelfall als gesondertes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist (7 Ob 160/99a). Davon, dass allerdings diese Prüfung bei einer - untergeordneten - Widmung und Nutzung des Bestandgrundstückes etwa auch zu Spielzwecken jedenfalls zur Verneinung eines Interesses der Allgemeinheit an der Sportausübung führen müsste, kann keine Rede sein. Eine von der Revisionswerberin aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG gefolgerte Notwendigkeit der Exklusivität der Sportausübung wäre zu formalistisch und ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der genannten Bestimmung nicht zu fordern. Im Übrigen ist, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 71/05w, SZ 2005/63 ausgesprochen hat, bei der Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG von einem weiten Sportbegriff auszugehen, kann doch die Sportausübung der Entwicklung der Persönlichkeit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen (für eine weite Auslegung des Begriffs der „Sportausübung" auch Grassl-Palten, Das neue SportstättenschutzG, wobl 1990, 113). Von Bedeutung sind deshalb nicht nur sportliche Tätigkeiten im engeren Sinn, bei denen etwa die Förderung der körperlichen Fitness im Vordergrund steht vergleiche 3 Ob 71/05w). Somit können auch spielerische Betätigungen wie Ballspiele auf den Grünflächen des Bestandgrundstücks im Sinne des SportstättenschutzG Sportausübungen darstellen.

Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument der Revisionswerberin, das SportstättenschutzG könne auf das vermietete Grundstück nicht angewendet werden, weil es mittelbar der Ausübung des alpinen und nordischen Schilaufes diene. Nach den Gesetzesmaterialien sollten vom Kündigungsschutz dadurch vor allem Schipisten, möglicherweise auch Lifttrassen ausgenommen werden (vgl Grassl-Palten aaO 115). Ohne auf den Zweck dieser Ausnahmeregelung näher eingehen zu müssen, schließt jedenfalls der Umstand, dass jene Personen, die auf dem vom Beklagten gemieteten Grundstück diverse (andere) Sportarten betreiben, dies im Winter auch im Rahmen von Schischulwochen tun und daher auch noch in der Umgebung Schisport betreiben, den Kündigungsschutz des SportstättenschutzG nicht aus.Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument der Revisionswerberin, das SportstättenschutzG könne auf das vermietete Grundstück nicht angewendet werden, weil es mittelbar der Ausübung des alpinen und nordischen Schilaufes diene. Nach den Gesetzesmaterialien sollten vom Kündigungsschutz dadurch vor allem Schipisten, möglicherweise auch Lifttrassen ausgenommen werden vergleiche Grassl-Palten aaO 115). Ohne auf den Zweck dieser Ausnahmeregelung näher eingehen zu müssen, schließt jedenfalls der Umstand, dass jene Personen, die auf dem vom Beklagten gemieteten Grundstück diverse (andere) Sportarten betreiben, dies im Winter auch im Rahmen von Schischulwochen tun und daher auch noch in der Umgebung Schisport betreiben, den Kündigungsschutz des SportstättenschutzG nicht aus.

Die Beschränkung des Kündigungsschutzes auf Mietverträge über Grundflächen, die von Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) im zeitlichen Geltungsbereich des § 1 Abs 1 SportstättenschutzG vermietet waren, wird damit begründet, dass man nur gegenüber Gebietskörperschaften einen derart empfindlichen Eingriff in das Eigentumsrecht, wie es der Kündigungsschutz darstellt, für gerechtfertigt halte (Grassl-Palten aaO 114 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nach herrschender Ansicht gilt diese Regelung daher nur für ausschließlich von Gebietskörperschaften vermietete Flächen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits betont, dass ein von einer Gebietskörperschaft in Gemeinschaft mit einer anderen Person auf Vermieterseite eingegangenes Mietverhältnis nach § 1 Abs 1 SportstättenschutzG diesem Gesetz nicht mehr unterstellt werden kann (RIS-Justiz RS0072898). Nach dem Gesetzeswortlaut wird bei der Frage, ob die Grundfläche von einer Gebietskörperschaft vermietet wird, nur auf den 31. 12. 1988 abgestellt. Bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung könnte man, wie Madl aaO ausführt, zur Auffassung gelangen, der Kündigungsschutz des SportstättenschutzG bestehe auch dann, wenn die Grundfläche nach diesem Termin an eine Nicht-Gebietskörperschaft verkauft wurde oder wird. Gegen diese Auslegung spricht jedoch einerseits die erklärte Absicht des Gesetzgebers (JAB 1446 BlgNR 17. GP, 1), die nicht zuletzt durch verfassungsrechtliche Überlegungen der Zulässigkeit von Eigentumsbeschränkungen getragen war, Private nicht zu belasten, und andererseits die Tatsache, dass der in der Regierungsvorlage noch vorgesehene - und eindeutig auf Private abgestellte - Kündigungsgrund des Eigenbedarfes für sich oder Verwandte in absteigender Linie im Justizausschuss ersatzlos gestrichen wurde. Zur Begründung der Streichung führt der Justizausschuss an, die Regelung habe mit der Einschränkung auf von Gebietskörperschaften vermietete Grundflächen ihren Anwendungsbereich verloren (Madl aaO).Die Beschränkung des Kündigungsschutzes auf Mietverträge über Grundflächen, die von Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG vermietet waren, wird damit begründet, dass man nur gegenüber Gebietskörperschaften einen derart empfindlichen Eingriff in das Eigentumsrecht, wie es der Kündigungsschutz darstellt, für gerechtfertigt halte (Grassl-Palten aaO 114 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nach herrschender Ansicht gilt diese Regelung daher nur für ausschließlich von Gebietskörperschaften vermietete Flächen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits betont, dass ein von einer Gebietskörperschaft in Gemeinschaft mit einer anderen Person auf Vermieterseite eingegangenes Mietverhältnis nach Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG diesem Gesetz nicht mehr unterstellt werden kann (RIS-Justiz RS0072898). Nach dem Gesetzeswortlaut wird bei der Frage, ob die Grundfläche von einer Gebietskörperschaft vermietet wird, nur auf den 31. 12. 1988 abgestellt. Bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung könnte man, wie Madl aaO ausführt, zur Auffassung gelangen, der Kündigungsschutz des SportstättenschutzG bestehe auch dann, wenn die Grundfläche nach diesem Termin an eine Nicht-Gebietskörperschaft verkauft wurde oder wird. Gegen diese Auslegung spricht jedoch einerseits die erklärte Absicht des Gesetzgebers (JAB 1446 BlgNR 17. GP, 1), die nicht zuletzt durch verfassungsrechtliche Überlegungen der Zulässigkeit von Eigentumsbeschränkungen getragen war, Private nicht zu belasten, und andererseits die Tatsache, dass der in der Regierungsvorlage noch vorgesehene - und eindeutig auf Private abgestellte - Kündigungsgrund des Eigenbedarfes für sich oder Verwandte in absteigender Linie im Justizausschuss ersatzlos gestrichen wurde. Zur Begründung der Streichung führt der Justizausschuss an, die Regelung habe mit der Einschränkung auf von Gebietskörperschaften vermietete Grundflächen ihren Anwendungsbereich verloren (Madl aaO).

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, kann aber die durch das BundesforsteG 1996, BGBl 1996/793, bewirkte Rechtsnachfolge der Klägerin nicht einem Verkauf einer Bestandsache durch den Bund an eine Nicht-Gebietskörperschaft gleichgesetzt werden. Mit diesem Gesetz wurde zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste" eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG" errichtet, die in Abweichung von und unter Ausschluss der Wirkung des § 34 AktG mit 1. 1. 1997 entstand (§ 2 Abs 1 leg cit). Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste" ging mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus den mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste" abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen mit 1. 1. 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Die Klägerin ist aber nicht nur in diesem, in § 2 Abs 2 des BundesforsteG genannten Umfang Gesamtrechtsnachfolgerin des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste", sondern ist gemäß § 7 Abs 2 Z 1 dieses Gesetzes in alle die im Eigentum des Bundes verbleibenden Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten eingetreten (1 Ob 76/00h, SZ 73/128), wobei der Bund nach § 2 Abs 5 leg cit Alleinaktionär blieb und die Aktionärsrechte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forswirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wahrgenommen werden. Unter diesen Umständen ist die Erwägung, dass ein so empfindlicher Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters aus Gründen des Allgemeinwohls auf Gebietskörperschaften beschränkt bleiben müsse, in Ansehung der Klägerin nicht berechtigt. Schließlich geht auch der Einwand der Revision, der Anwendung des SportstättenschutzG stehe der Umstand entgegen, dass der Kreis der Sportausübenden während der Unterrichtszeiten auf Schüler und sonst auf Kinder und Jugendliche beschränkt sei, ins Leere. Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Beklagten oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. Da sich demnach alle Einwände der Klägerin als nicht stichhältig erweisen und die Vorinstanzen daher das Sportstättenschutzgesetz zu Recht auf das Bestandverhältnis der Streitteile angewendet haben, muss die Revision erfolglos bleiben.Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, kann aber die durch das BundesforsteG 1996, BGBl 1996/793, bewirkte Rechtsnachfolge der Klägerin nicht einem Verkauf einer Bestandsache durch den Bund an eine Nicht-Gebietskörperschaft gleichgesetzt werden. Mit diesem Gesetz wurde zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste" eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG" errichtet, die in Abweichung von und unter Ausschluss der Wirkung des Paragraph 34, AktG mit 1. 1. 1997 entstand (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit). Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste" ging mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus den mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste" abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen mit 1. 1. 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Die Klägerin ist aber nicht nur in diesem, in Paragraph 2, Absatz 2, des BundesforsteG genannten Umfang Gesamtrechtsnachfolgerin des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste", sondern ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Gesetzes in alle die im Eigentum des Bundes verbleibenden Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten eingetreten (1 Ob 76/00h, SZ 73/128), wobei der Bund nach Paragraph 2, Absatz 5, leg cit Alleinaktionär blieb und die Aktionärsrechte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forswirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wahrgenommen werden. Unter diesen Umständen ist die Erwägung, dass ein so empfindlicher Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters aus Gründen des Allgemeinwohls auf Gebietskörperschaften beschränkt bleiben müsse, in Ansehung der Klägerin nicht berechtigt. Schließlich geht auch der Einwand der Revision, der Anwendung des SportstättenschutzG stehe der Umstand entgegen, dass der Kreis der Sportausübenden während der Unterrichtszeiten auf Schüler und sonst auf Kinder und Jugendliche beschränkt sei, ins Leere. Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Beklagten oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. Da sich demnach alle Einwände der Klägerin als nicht stichhältig erweisen und die Vorinstanzen daher das Sportstättenschutzgesetz zu Recht auf das Bestandverhältnis der Streitteile angewendet haben, muss die Revision erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E851617Ob146.07g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/684 S 397 - Zak 2007,397 = MietSlg 59.382XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00146.07G.0829.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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