Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 13. April 1937 geborenen Brigitta V*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwältin in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des vormaligen Sachwalters Mag. Hans T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14. Juni 2007, GZ 15 R 3/07b-47, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurs ist teils jedenfalls, teils mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) unzulässig.Der Revisionsrekurs ist teils jedenfalls, teils mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG) unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Der bekämpfte Beschlusspunkt, wonach die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung vorbehalten wurde, ist absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber nach ständiger Rechtsprechung durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327). Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl I 2003/111, festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungs- oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigen usw, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (2 Ob 41/07d).1. Der bekämpfte Beschlusspunkt, wonach die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung vorbehalten wurde, ist absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber nach ständiger Rechtsprechung durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327). Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl römisch eins 2003/111, festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungs- oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigen usw, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (2 Ob 41/07d).
2. Hinsichtlich der anderen bekämpften Anordnungen ist eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen:
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund (Sachwalter) durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden. Das Gericht kann aber auch, wenn die Einsetzung solcher Zwangsmittel das Verfahren nur verzögern würden, sofort einen Kurator („Saumsalkurator") bestellen, der auf Kosten des Säumigen (§ 79 Abs 2 Z 5 AußStrG) die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (4 Ob 292/02y; 5 Ob 300/02g; RIS-Justiz RS0117691).Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund (Sachwalter) durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden. Das Gericht kann aber auch, wenn die Einsetzung solcher Zwangsmittel das Verfahren nur verzögern würden, sofort einen Kurator („Saumsalkurator") bestellen, der auf Kosten des Säumigen (Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (4 Ob 292/02y; 5 Ob 300/02g; RIS-Justiz RS0117691).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Judikatur im Einklang. Soweit der Revisionsrekurswerber in der Zulassungsbeschwerde unterstellt, er sei aufgefordert worden, dem Pflegschaftsgericht über „gerichtskundige" Tatsachen Bericht zu erstatten, er habe ohnehin (den gerichtlichen Aufträgen) „entsprechende Verbesserungen" seiner Berichte vorgenommen und habe daher keine „notwendigen Verfügungen" im Sinne des § 79 AußStrG unbefolgt gelassen, geht er nicht von den vom Erstgericht festgestellten und vom Rekursgericht gebilligten Sachverhaltsfeststellungen aus. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Judikatur im Einklang. Soweit der Revisionsrekurswerber in der Zulassungsbeschwerde unterstellt, er sei aufgefordert worden, dem Pflegschaftsgericht über „gerichtskundige" Tatsachen Bericht zu erstatten, er habe ohnehin (den gerichtlichen Aufträgen) „entsprechende Verbesserungen" seiner Berichte vorgenommen und habe daher keine „notwendigen Verfügungen" im Sinne des Paragraph 79, AußStrG unbefolgt gelassen, geht er nicht von den vom Erstgericht festgestellten und vom Rekursgericht gebilligten Sachverhaltsfeststellungen aus. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E850667Ob181.07dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.736 = EFSlg 118.738 = EFSlg 118.867XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00181.07D.0829.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009