TE OGH 2007/8/29 13Os83/07s

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Veröffentlicht am 29.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milan H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 22. Mai 2007, GZ 704 Hv 1/07s-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milan H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 22. Mai 2007, GZ 704 Hv 1/07s-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Milan H***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Milan H***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB (A) und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 130 vierter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten hat er am 18. Jänner 2007 in B***** der Kassierin Gabriele K***** dadurch, dass er mit seiner rechten Hand eine Bockbüchsflinte aus etwa 40 cm Entfernung gegen ihren Kopf richtete, mithin mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) drohte, mit der linken Hand auf die Kassa deutete und dann äußerte „Mobil, Mobil", 161,60 Euro und ein Mobiltelefon unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt (A).Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten hat er am 18. Jänner 2007 in B***** der Kassierin Gabriele K***** dadurch, dass er mit seiner rechten Hand eine Bockbüchsflinte aus etwa 40 cm Entfernung gegen ihren Kopf richtete, mithin mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) drohte, mit der linken Hand auf die Kassa deutete und dann äußerte „Mobil, Mobil", 161,60 Euro und ein Mobiltelefon unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt (A).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Fragenrüge (Z 6), in welcher unter Hinweis auf Angaben des Opfers (S 19/I) und die Verantwortung des Angeklagten, wonach „die Waffe, mit der er den Raubüberfall begangen haben soll, zum einen gesichert und zum anderen in einem Etui aufbewahrt war, als er in das Geschäft kam" (S 47/II), die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB neben einer Hauptfrage nach dem Grundtatbestand des Raubes bzw einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub neben der Hauptfrage nach schwerem Raub vermisst wird, legt nicht dar, aus welchem Grund es dem Schwurgerichtshof - entgegen der Vorschrift des § 317 Abs 2 StPO - verwehrt gewesen sein soll, Fragen zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0116961).Die Fragenrüge (Ziffer 6,), in welcher unter Hinweis auf Angaben des Opfers (S 19/I) und die Verantwortung des Angeklagten, wonach „die Waffe, mit der er den Raubüberfall begangen haben soll, zum einen gesichert und zum anderen in einem Etui aufbewahrt war, als er in das Geschäft kam" (S 47/II), die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach der Qualifikation des Paragraph 143, zweiter Fall StGB neben einer Hauptfrage nach dem Grundtatbestand des Raubes bzw einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub neben der Hauptfrage nach schwerem Raub vermisst wird, legt nicht dar, aus welchem Grund es dem Schwurgerichtshof - entgegen der Vorschrift des Paragraph 317, Absatz 2, StPO - verwehrt gewesen sein soll, Fragen zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0116961).

Strafsatzändernde Erschwerungsumstände können zwar Gegenstand einer Frage nach § 316 StPO sein, dürfen aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden (§ 317 Abs 2 StPO; Schindler, WK-StPO § 316 Rz 4). Auf die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der Hauptfrage (§ 330 Abs 2 StPO) wurden die Geschworenen hingewiesen und es wurde ihnen dadurch ermöglicht, die der Hauptfrage 1 zugrunde liegende Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB auszuschalten (zuletzt 12 Os 122/05s).Strafsatzändernde Erschwerungsumstände können zwar Gegenstand einer Frage nach Paragraph 316, StPO sein, dürfen aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden (Paragraph 317, Absatz 2, StPO; Schindler, WK-StPO Paragraph 316, Rz 4). Auf die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der Hauptfrage (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) wurden die Geschworenen hingewiesen und es wurde ihnen dadurch ermöglicht, die der Hauptfrage 1 zugrunde liegende Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB auszuschalten (zuletzt 12 Os 122/05s).

Mit der ohne Bezugnahme auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung bloß auf Basis eigener Sachverhaltsannahmen und zudem ohne Ausrichtung an allen rechtlichen Kriterien minderschweren Raubes - die Höchstgrenze des „geringen" Wertes liegt nach der Rechtsprechung bei 100 Euro (Eder-Rieder in WK2 [2006] § 142 Rz 59 mwN) - erhobenen Kritik, „es wäre auch § 142 Abs 2 StGB zu beachten" und „insofern auch eine Eventualfrage gemäß § 314 StPO zu stellen gewesen", orientiert sich die Rüge nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.Mit der ohne Bezugnahme auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung bloß auf Basis eigener Sachverhaltsannahmen und zudem ohne Ausrichtung an allen rechtlichen Kriterien minderschweren Raubes - die Höchstgrenze des „geringen" Wertes liegt nach der Rechtsprechung bei 100 Euro (Eder-Rieder in WK2 [2006] Paragraph 142, Rz 59 mwN) - erhobenen Kritik, „es wäre auch Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu beachten" und „insofern auch eine Eventualfrage gemäß Paragraph 314, StPO zu stellen gewesen", orientiert sich die Rüge nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.

Gegen die Rechtsbelehrung (Z 8) wendet der Angeklagte ein, die Geschworenen seien über das im Vergleich zu § 142 Abs 1 StGB „wesentlich höhere Strafmaß" des § 143 erster Satz StGB nicht belehrt worden. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft (siehe S 13 der Instruktion) kann Gegenstand einer Rüge aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht auch ein auf die Sanktionsfrage bezogener Inhalt erteilter, angesichts der gemeinsamen Entscheidungskompetenz hierüber (§ 338 StPO) indes überflüssiger Belehrungen sein (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53).Gegen die Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) wendet der Angeklagte ein, die Geschworenen seien über das im Vergleich zu Paragraph 142, Absatz eins, StGB „wesentlich höhere Strafmaß" des Paragraph 143, erster Satz StGB nicht belehrt worden. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft (siehe S 13 der Instruktion) kann Gegenstand einer Rüge aus Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht auch ein auf die Sanktionsfrage bezogener Inhalt erteilter, angesichts der gemeinsamen Entscheidungskompetenz hierüber (Paragraph 338, StPO) indes überflüssiger Belehrungen sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344,, 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85207 13Os83.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00083.07S.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20070829_OGH0002_0130OS00083_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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