Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar R*****, *****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Olivia R*****, *****, vertreten durch Hofer & Hrastnik Rechtsanwaltspartnerschaft in 7400 Oberwart, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 12. Februar 2007, GZ 13 R 226/06t-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199). Ebenso stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Lediglich zur Ansicht des Berufungsgerichtes, der zwischen den Streitteilen schlüssig vereinbarte Teilungsverzicht sei als mit der Lebensdauer der gemeinsamen Tochter befristet anzusehen, ist Folgendes klarzustellen:Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199). Ebenso stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Lediglich zur Ansicht des Berufungsgerichtes, der zwischen den Streitteilen schlüssig vereinbarte Teilungsverzicht sei als mit der Lebensdauer der gemeinsamen Tochter befristet anzusehen, ist Folgendes klarzustellen:
Die Beklagte selbst hat vorgebracht, die Teilung sei zum Nachteil der Übrigen. Sie bewohne derzeit mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter das Einfamilienhaus. Der Kläger sei zur Unterhaltsleistung an die Tochter verpflichtet. Bei Teilung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung würden die Beklagte und die Tochter ihre Wohnmöglichkeit verlieren. Derzeit leiste der Kläger durch Zurverfügungstellung des Hauses teilweise Naturalunterhalt für die Tochter, den er dann (bei Zivilteilung und somit Verlust des Hauses) in Geld leisten müsste. Es lägen somit für beide Parteien subjektive Nachteile vor, die mit dem Erreichen der Volljährigkeit der minderjährigen Tochter bzw ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit endeten und somit kein dauernder Nachteil wären.
Damit hat die Beklagte selbst zugestanden, nur von einem Verzicht auf den Teilungsanspruch längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter auszugehen. Die Annahme eines zeitlich darüber hinaus wirksamen Verzichtes widerspräche daher dem Willen der Streitteile.
Anmerkung
E851172Ob76.07aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.202XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00076.07A.0830.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009