TE OGH 2007/8/30 2Ob161/07a

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Marcel M*****, geboren am 5. Jänner 1989, *****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Markus T*****, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Mai 2007, GZ 51 R 57/07t-U120, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 11. April 2007, GZ 1 P 61/00y-U115, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die bisher mit EUR 350,-- monatlich vereinbarte Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seinen Sohn Marcel ab 1. 8. 2003 um EUR 50,-- auf nunmehr monatlich EUR 400,-- bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und wies den Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung zur Gänze aufzuheben, ab (ON 115).

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543; RS0042366).Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543; RS0042366).

Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei EUR 14.400,-- (monatlicher, vom Vater zur Gänze bekämpfter Unterhaltsbetrag EUR 400,-- x 36). Der Beschluss des Rekursgerichtes ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn dieser an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109623; RS0109505; RS0109503).Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei EUR 14.400,-- (monatlicher, vom Vater zur Gänze bekämpfter Unterhaltsbetrag EUR 400,-- x 36). Der Beschluss des Rekursgerichtes ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn dieser an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109623; RS0109505; RS0109503).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E851122Ob161.07a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.858 = EFSlg 117.860 = EFSlg 118.836XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00161.07A.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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