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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §113 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. W W in P, vertreten durch die Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte OEG, 2650 Neunkirchen, Triester Straße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juli 2005, Zl. GS8- SV-383/001-2005, betreffend Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist folgender Sachverhalt unstrittig:
Der Beschwerdeführer war als selbständiger Rechtsanwalt zwischen dem 1. September 2000 und dem 31. Jänner 2004 über eigenen Antrag in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG selbstversichert. Ab 1. Februar 2004 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich einen Rentenanspruch und ist weiterhin bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt krankenversichert. Für das Jahr 2001 wurden dem Beschwerdeführer Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG in der Höhe von zunächst EUR 627,72, für das Jahr 2002 solche von zunächst EUR 1.746,96 vorgeschrieben. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. September 2003 haben die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit EUR 218.327,65, der Verlust bei Einkünften aus Gewerbebetrieb EUR 174.604,11 betragen. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 15. Mai 2004 haben die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit EUR 220.632,67, der Verlust bei Einkünften aus Gewerbebetrieb EUR 183.846,19 betragen.
Mit Bescheid vom 11. März 2005 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2001 endgültig EUR 3.695,94 und für das Jahr 2002 endgültig EUR 3.211,12 betrage. Nach der Begründung seien für die genannten Jahre die endgültigen Beitragsgrundlagen festzustellen gewesen, da im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seines Rentenbezuges von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich kein Stichtag im Sinne des (gewerblichen) Sozialversicherungsgesetzes vorliege.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. In der Begründung gab sie das Verwaltungsgeschehen sowie den unstrittigen Sachverhalt wieder und stellte die Rechtslage dar. Danach sei die Feststellung einer endgültigen Beitragsgrundlage zulässig gewesen, weil der dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2004 zustehende Rentenanspruch keine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sei, weshalb ein Stichtag im Sinne des § 113 Abs. 2 GSVG nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2005, B 1084/05-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In rechtlicher Hinsicht gehen die Parteien im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen und gemäß § 14a GSVG in der gewerblichen Krankenversicherung selbstversichert ist sowie davon, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG in der Krankenversicherung festgestellt hat. Ausschließlich strittig ist, ob die belangte Behörde in der Krankenversicherung nach der vorläufigen noch eine endgültige Beitragsgrundlage feststellen durfte.
Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Nach § 25 Abs. 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
§ 113 GSVG lautet:
"§ 113. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste."
Das zentrale Argument des Beschwerdeführers geht dahin, dass auch in seinem Fall eines Rentenanspruches gegenüber einer Rechtsanwaltskammer ein "Stichtag" (konkret der 1. Februar 2004) vorliege, weshalb eine endgültige Beitragsgrundlage nicht hätte festgestellt werden dürfen.
§ 25 Abs. 7 GSVG setzt für den Übergang einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG in eine endgültige Beitragsgrundlage voraus, dass die vorläufige Beitragsgrundlage zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) noch nicht nachbemessen ist. Es kommt für die Nachbemessung demnach auf den in § 113 Abs. 2 GSVG näher umschriebenen Stichtag an, der einerseits vom Eintritt des Versicherungsfalles (des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes) und andererseits von einer entsprechenden Antragstellung abhängt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch auf Grund der Ausnahme von der Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG keinen Antrag nach § 113 Abs. 2 GSVG gestellt, weshalb auch kein Stichtag nach dieser Bestimmung vorliegt. Die belangte Behörde war daher durch keinen Stichtag gehindert, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen zu setzen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080171.X00Im RIS seit
16.11.2007