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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf BauplatzbewilligungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit seinem auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr. 2/2000 mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1/2000 des Gemeinderates der Marktgemeinde Lasberg bezüglich des Grundstückes Nr. 844, GB 41011 Lasberg, wegen Gesetzwidrigkeit.
2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Eigentümer des genannten Grundstückes, das mit dem angefochtenen Flächenwidmungsplan von Bauland/Dorfgebiet in Grünland rückgewidmet worden sei. Da die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nun entgegenstünden, sei der Antragsteller nicht mehr in der Lage, um eine Bauplatzbewilligung gemäß §5 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) bzw. eine Baugenehmigung für das in Rede stehende Grundstück anzusuchen, das dadurch auch wirtschaftlich wesentlich entwertet worden sei. Ein "allenfalls konstruierbarer Verwaltungszug" sei dem Antragsteller nicht zumutbar, da die Planungen für eine Umfahrungsstraße, die auch über Teile des maßgeblichen Grundstückes geführt werden soll, fortgeschritten, die erforderlichen Behördenverfahren bereits eingeleitet seien, und eine spätere Klärung der anstehenden Rechtsfragen aus wirtschaftlichen Überlegungen (durchgeführte Bauarbeiten und Investitionskosten) ausscheide.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9084/1981, 9773/1983, 13.644/1993).
2. Dem Antragsteller steht - entgegen seinem Vorbringen - ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verfügung:
Nach §3 Abs1 der Oö. BauO 1994 darf nämlich der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§4 bis 7 leg.cit. vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §4 leg.cit. verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten, Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. zB VfSlg. 9135/1981 und 9773/1983 hinsichtlich der - inhaltlich gleich gelagerten - Vorgängerbestimmungen der §§2 und 3 Oö. Bauordnung 1976). Anlässlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung ein Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Dem Antragsteller steht es frei - auch wenn auf Grund der vorliegenden Grünlandwidmung mit der Abweisung eines solchen Ansuchens zu rechnen ist -, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §5 Abs1 Oö. BauO 1994 präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, dass dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheid die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften Verordnung zu erreichen (vgl. zB VfSlg. 8118/1977, 9135/1981 und 9773/1983). Diese Möglichkeit wird für den Antragsteller - anders als in VfSlg. 9823/1983 - auch dadurch nicht unzumutbar, dass auf Teilen seines Grundstückes von der Gemeinde aktuell eine Umfahrungsstraße geplant wird. Deren Planungs- und Errichtungskosten, soweit sie vor Abschluss eines Beschwerdeverfahrens und eines allenfalls daran anschließenden amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens investiert würden, wären nämlich im Falle der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes frustriert.
3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Antragsteller ein anderer Rechtsweg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes zur Verfügung steht, dessen Beschreitung dem Antragsteller auch zumutbar ist. Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V13.2003Dokumentnummer
JFT_09969776_03V00013_00