Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Rose-Marie G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei DI Oskar G*****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. März 2007, GZ 42 R 73/07g-66, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. Oktober 2006, GZ 3 C 241/04f-58, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Beantwortung des Revisionsrekurses wird ebenfalls zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage und dem damit verbundenen Antrag auf einstweilige Verfügung begehrt die Klägerin die Festsetzung eines monatlichen Unterhaltes von EUR 1.966,--.
Der Beklagte hat unter anderem die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit erhoben, weil sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Wien, sondern in Portugal liege. Er benütze die Wiener Wohnung nur bei Besuchen.
Nach einem ersten Rechtsgang wurde dem Erstgericht vom Rekurs- und Berufungsgericht aufgetragen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die durch die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes hat dieses die Einrede verworfen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in Österreich habe und daher nach Art 5 Abs 2 Z 2 des Lugano Übereinkommens bzw der EuGVVO den Beklagten hier klagen könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes hat dieses die Einrede verworfen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in Österreich habe und daher nach Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Lugano Übereinkommens bzw der EuGVVO den Beklagten hier klagen könne.
Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beklagten nicht Folge gegeben. Es folgerte rechtlich unter Zugrundelegung der Verordnung Nr 44/2001 (EuGVVO), dass nach Art 5 Z 2 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates habe, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden könne, wenn es sich um Unterhaltssachen handle und der Unterhaltsberechtigte dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Klägerin wohne nunmehr in Wien. Maßgeblich sei der Schluss der mündlichen Verhandlung. Art 30 EuGVVO hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Gerichtsanhängigkeit beziehe sich nur auf die Frage des Verhältnisses von zwei in unterschiedlichen Staates erhobene „Verfahren". Ein allfälliger Mangel des Zuständigkeitstatbestandes im Zeitpunkt der Erhebung der Klage heile bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung.Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beklagten nicht Folge gegeben. Es folgerte rechtlich unter Zugrundelegung der Verordnung Nr 44/2001 (EuGVVO), dass nach Artikel 5, Ziffer 2, EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates habe, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden könne, wenn es sich um Unterhaltssachen handle und der Unterhaltsberechtigte dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Klägerin wohne nunmehr in Wien. Maßgeblich sei der Schluss der mündlichen Verhandlung. Artikel 30, EuGVVO hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Gerichtsanhängigkeit beziehe sich nur auf die Frage des Verhältnisses von zwei in unterschiedlichen Staates erhobene „Verfahren". Ein allfälliger Mangel des Zuständigkeitstatbestandes im Zeitpunkt der Erhebung der Klage heile bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung.
Die Voraussetzungen für einen ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als nicht gegeben.
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind Konformatsbeschlüsse nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht anfechtbar, nicht aber wenn etwa - wie hier - die Entscheidung der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit bejaht (vgl RIS-Justiz RS0044536 mwN etwa 4 Ob 238/03h; OGH 7 Ob 189/06d). Danach ist also das Rechtsmittel des Beklagten jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung, da die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels nicht vorgesehen ist (OGH 7 Ob 189/06d mwN).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind Konformatsbeschlüsse nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht anfechtbar, nicht aber wenn etwa - wie hier - die Entscheidung der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit bejaht vergleiche RIS-Justiz RS0044536 mwN etwa 4 Ob 238/03h; OGH 7 Ob 189/06d). Danach ist also das Rechtsmittel des Beklagten jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung, da die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels nicht vorgesehen ist (OGH 7 Ob 189/06d mwN).
Anmerkung
E851798Ob86.07sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.234XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00086.07S.0830.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009