Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 190,000.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2007, GZ 3 R 143/06f-5, womit über Rekurs der Klägerin der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. Oktober 2006, GZ 32 Cg 95/06x-2, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete Klage der Klägerin (zur gebotenen analogen Anwendung der Vorschriften des § 530 ZPO auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen RIS-Justiz RS0044362) im Vorprüfungsverfahren - also noch vor Zustellung der Klage an die Beklagte - zurück.Das Erstgericht wies die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete Klage der Klägerin (zur gebotenen analogen Anwendung der Vorschriften des Paragraph 530, ZPO auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen RIS-Justiz RS0044362) im Vorprüfungsverfahren - also noch vor Zustellung der Klage an die Beklagte - zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage lautenden erstgerichtlichen Beschluss der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig (5 Ob1302/85; 9 Ob A 125/99v; 6 Ob 245/00y RIS-Justiz RS0044771; siehe auch E. Kodek in Rechberger § 538 ZPO Rz 6 mwN). Die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann, ist zu verneinen (6 Ob 245/00y; generell zur mangelnden Bindung des nicht beteiligten Beklagten in den Fällen a limine gefasster Zurückweisungsbeschlüsse Mayr in Rechberger³ ZPO § 41 JN Rz 3). Diese Grundsätze gelten auch für die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete, analog § 530 ZPO zu beurteilende Klage. Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil kein Fall des § 521a ZPO vorliegt.Nach ständiger Rechtsprechung ist gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage lautenden erstgerichtlichen Beschluss der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig (5 Ob1302/85; 9 Ob A 125/99v; 6 Ob 245/00y RIS-Justiz RS0044771; siehe auch E. Kodek in Rechberger Paragraph 538, ZPO Rz 6 mwN). Die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann, ist zu verneinen (6 Ob 245/00y; generell zur mangelnden Bindung des nicht beteiligten Beklagten in den Fällen a limine gefasster Zurückweisungsbeschlüsse Mayr in Rechberger³ ZPO Paragraph 41, JN Rz 3). Diese Grundsätze gelten auch für die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete, analog Paragraph 530, ZPO zu beurteilende Klage. Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt.
Anmerkung
E85184 8Ob95.07iSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/53 S 32 - ZIK 2008,32 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00095.07I.0830.000Dokumentnummer
JJT_20070830_OGH0002_0080OB00095_07I0000_000