TE OGH 2007/8/30 8ObA46/07h

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut L*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1. Peter S*****, 2. Monika S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Georg Christian Gass, Dr. Alexander Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wegen 83.600 EUR s.A., über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Mai 2007, GZ 8 Ra 28/07k-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen, bis zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, der dreijährigen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0021868; RS0021820). Die gegenteilige Auffassung Apathys (Anmerkung zu DRdA 1986/16, 307) wurde ausdrücklich abgelehnt (SZ 61/16). In der Entscheidung 6 Ob 51/05a setzte sich der Oberste Gerichtshof neuerlich mit den Gegenargumenten auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Rechtsprechung den Beginn der Verjährungsfrist (die Fälligkeit) ohnehin erst mit jenem Zeitpunkt eintreten lasse, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820). Die Befürchtung, dass die Anwendung der dreijährigen Frist des § 1486 Z 5 ABGB für zweckverfehlende Arbeitsleistungen zu unbilligen Ergebnissen für denjenigen führen könnte, der Dienstleistungen in Erwartung künftiger Zuwendungen unter Umständen jahrzehntelang erbringe, sei somit unbegründet. Von dieser Auffassung abzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlasst.Es entspricht der ständigen, bis zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach Paragraph 1152, ABGB zu beurteilen sind, der dreijährigen Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0021868; RS0021820). Die gegenteilige Auffassung Apathys (Anmerkung zu DRdA 1986/16, 307) wurde ausdrücklich abgelehnt (SZ 61/16). In der Entscheidung 6 Ob 51/05a setzte sich der Oberste Gerichtshof neuerlich mit den Gegenargumenten auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Rechtsprechung den Beginn der Verjährungsfrist (die Fälligkeit) ohnehin erst mit jenem Zeitpunkt eintreten lasse, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820). Die Befürchtung, dass die Anwendung der dreijährigen Frist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB für zweckverfehlende Arbeitsleistungen zu unbilligen Ergebnissen für denjenigen führen könnte, der Dienstleistungen in Erwartung künftiger Zuwendungen unter Umständen jahrzehntelang erbringe, sei somit unbegründet. Von dieser Auffassung abzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlasst.

Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist nicht erst dann beginnt, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv schlechthin unmöglich wurde, sondern schon dann, wenn objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820; 6 Ob 502/86; 8 Ob 142/02v; 6 Ob 51/05a). Die Frage nach dem Vorliegen dieser objektiv hinreichenden Anhaltspunkte kann nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 142/02v).Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist nicht erst dann beginnt, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv schlechthin unmöglich wurde, sondern schon dann, wenn objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820; 6 Ob 502/86; 8 Ob 142/02v; 6 Ob 51/05a). Die Frage nach dem Vorliegen dieser objektiv hinreichenden Anhaltspunkte kann nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 Ob 142/02v).

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem Kläger habe nach Übergabe des Hofes an die Beklagten im April 2001, spätestens aber im Herbst 2001, als ihm mitgeteilt wurde, dass die Beklagten Bauherrn des auf dem Hof errichteten Neubaues sind, klar sein müssen, dass eine Hofübergabe an ihn nicht erfolgen würde, liegt im Rahmen der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung und ist jedenfalls nicht unvertretbar.

Anmerkung

E851898ObA46.07h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inArb 12.708XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00046.07H.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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