TE OGH 2007/8/30 8ObA45/07m

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hermine B*****, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in Mistelbach, wider die beklagte Partei Dr. Gernot S*****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung (Streitwert EUR 21.800,--) und EUR 4.000,--, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2007, GZ 10 Ra 165/06t-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Beamtin hat im Zuge der Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten bereits verschiedene Feststellungsbescheide bei der Dienstbehörde beantragt und Dienstaufsichtsbeschwerden eingebracht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie zusammengefasst, ihren Vorgesetzten verschiedene Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Klägerin zu untersagen und dessen Haftung für die Verhaltensweisen in diesem Zusammenhang festzustellen. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass der von der Beklagten erhobene Einwand der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges berechtigt ist. Es hat dabei rechtlich gefolgert, dass die dienstrechtliche Beziehung der Beamten zu ihren Dienstgeber nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen würden, sondern nur allfällige Schadenersatzansprüche bei Missbräuchen durch die Verwaltungsorgane. Die Klägerin habe den Beklagten als ihren Vorgesetzten im öffentlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommen. Die Anweisungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses könnten aber nicht von den Gerichten überprüft werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ein Organ sei nach § 9 Abs 5 AHG ebenfalls vom ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs releviert die Klägerin nun, dass Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden könnten, wenn es sich um einen Missbrauch der Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan handle. Sie stützt sich dabei auf die Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 122/04f und 9 ObA 32/03a. Dabei übergeht sie aber, dass in diesen Vorentscheidungen jeweils der Dienstgeber beklagt war und sich die hier vom Rekursgericht aufgeworfene Frage des Rechtswegsausschlusses nach § 9 Abs 5 AHG gar nicht stellte. In der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung zu 9 ObA 32/03a wurde ausdrücklich festgehalten, dass mit § 51 Abs 1 ASGG keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geschaffen wurde. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gehört und der Dienstgeber daraus ergebende Schäden den Beamten im Rahmen des Amtshaftungsrechtes zu ersetzen hat. Gegen den Vorgesetzten als handelndem Organ ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 9 Abs 5 AHG ausgeschlossen. Diese Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann (vgl dazu auch etwa RIS-Justiz RS0050139 mit zahlreichen weiteren Nachweisen oder RIS-Justiz RS0087676 mwN bzw RIS-Justiz RS0103737 mwN uva). Mit den daraus resultierenden Abgrenzungsfragen hinsichtlich des Umfanges der dienstrechtlichen Rechte und Pflichten (vgl im Zusammenhang etwa auch das Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen als Bedienstete der Gemeinde Wien) setzt sich der Rekurs aber gar nicht auseinander. Schon deshalb vermag er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die klagende Beamtin hat im Zuge der Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten bereits verschiedene Feststellungsbescheide bei der Dienstbehörde beantragt und Dienstaufsichtsbeschwerden eingebracht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie zusammengefasst, ihren Vorgesetzten verschiedene Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Klägerin zu untersagen und dessen Haftung für die Verhaltensweisen in diesem Zusammenhang festzustellen. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass der von der Beklagten erhobene Einwand der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges berechtigt ist. Es hat dabei rechtlich gefolgert, dass die dienstrechtliche Beziehung der Beamten zu ihren Dienstgeber nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen würden, sondern nur allfällige Schadenersatzansprüche bei Missbräuchen durch die Verwaltungsorgane. Die Klägerin habe den Beklagten als ihren Vorgesetzten im öffentlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommen. Die Anweisungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses könnten aber nicht von den Gerichten überprüft werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ein Organ sei nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG ebenfalls vom ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs releviert die Klägerin nun, dass Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden könnten, wenn es sich um einen Missbrauch der Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan handle. Sie stützt sich dabei auf die Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 122/04f und 9 ObA 32/03a. Dabei übergeht sie aber, dass in diesen Vorentscheidungen jeweils der Dienstgeber beklagt war und sich die hier vom Rekursgericht aufgeworfene Frage des Rechtswegsausschlusses nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG gar nicht stellte. In der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung zu 9 ObA 32/03a wurde ausdrücklich festgehalten, dass mit Paragraph 51, Absatz eins, ASGG keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geschaffen wurde. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gehört und der Dienstgeber daraus ergebende Schäden den Beamten im Rahmen des Amtshaftungsrechtes zu ersetzen hat. Gegen den Vorgesetzten als handelndem Organ ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG ausgeschlossen. Diese Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann vergleiche dazu auch etwa RIS-Justiz RS0050139 mit zahlreichen weiteren Nachweisen oder RIS-Justiz RS0087676 mwN bzw RIS-Justiz RS0103737 mwN uva). Mit den daraus resultierenden Abgrenzungsfragen hinsichtlich des Umfanges der dienstrechtlichen Rechte und Pflichten vergleiche im Zusammenhang etwa auch das Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen als Bedienstete der Gemeinde Wien) setzt sich der Rekurs aber gar nicht auseinander. Schon deshalb vermag er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E853168ObA45.07m

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZVR 2008/54 S 128 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2008,128(Danzl, tabellarische Übersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00045.07M.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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