TE OGH 2007/8/30 8ObS19/07p

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eva Pernt und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie W*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei IAF Service GmbH, *****, wegen EUR 25.695,04 netto an Insolvenz-Ausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2007, GZ 7 Rs 190/06x-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG zählen, noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG entspricht sowohl der Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0076657 mwN etwa SZ 63/229 oder zuletzt 8 ObS 152/01) als auch der Lehre (vgl etwa Mazal ecolex 1991, 267; Liebeg Insolvenzengeltsicherungsgesetz3 § 1 Rz 460 Holzer/Reisner/Schwarz,Dass Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG zählen, noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG entspricht sowohl der Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0076657 mwN etwa SZ 63/229 oder zuletzt 8 ObS 152/01) als auch der Lehre vergleiche etwa Mazal ecolex 1991, 267; Liebeg Insolvenzengeltsicherungsgesetz3 Paragraph eins, Rz 460 Holzer/Reisner/Schwarz,

Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 165 f ). Inwieweit damit konkret die Grenzen der Mindestsicherung nach § 4 der Richtlinie 80/987/EWG (Insolvenzrichtlinie) unterschritten wären, zeigt die Revision nicht auf (vgl allgemein auch zur „Entgeltgarantie" Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung2, 394 ff insb 398; Weber in Oetker/Preiss EAS B 3300 Rz 20 ff).Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 165 f ). Inwieweit damit konkret die Grenzen der Mindestsicherung nach Paragraph 4, der Richtlinie 80/987/EWG (Insolvenzrichtlinie) unterschritten wären, zeigt die Revision nicht auf vergleiche allgemein auch zur „Entgeltgarantie" Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung2, 394 ff insb 398; Weber in Oetker/Preiss EAS B 3300 Rz 20 ff).

Anmerkung

E85193 8ObS19.07p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5891/9/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBS00019.07P.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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