TE OGH 2007/9/4 4Ob146/07k

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Veröffentlicht am 04.09.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Hannelore R*****, vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 7.800 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2007, GZ 36 R 19/07x-22, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 5. Dezember 2006, GZ 8 C 5/06m-17, als Urteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben.

Der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, wird wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.220,54 EUR (darin 203,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der klagende Verein wurde 2004 gegründet. Die Beklagte ist dem Verein als Gründungsmitglied beigetreten. Mit Vereinbarung vom 1. 4. 2004 verpflichteten sich die Gründungsmitglieder zur Zahlung einer einmaligen Einschreibungsgebühr von 1.000 EUR, eines Mitgliedsbeitrags von 50 EUR monatlich sowie eines Kostenbeitrags von 600 EUR monatlich, fällig jeweils am Monatsersten. Nach § 6 Abs 2 der Statuten des Vereins kann ein Austritt nur zum Quartalsende jeden Jahres erfolgen: ein solcher ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher (Datum der Postaufgabe) schriftlich anzuzeigen; erfolgte die Anzeige verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Gemäß § 15 der Statuten ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das vereinsinterne Schiedsgericht berufen; dieses ist eine Schlichtungseinrichtung iSd VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 ff ZPO. Ein Schiedsverfahren iSd § 15 Abs 1 der Statuten des klagenden Vereins wurde vor Klagseinbringung nicht eingeleitet.

Mit am 3. 1. 2006 eingebrachter Klage begehrte der klagende Verein

7.800 EUR sA an Mitgliedsbeiträgen und Kostenbeiträgen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2005. Die Vereinsmitgliedschaft der Beklagten sei erst zum 31. 3. 2006 beendet worden.

Die Beklagte wendete ein, sie habe schon Ende Jänner 2005 aus näher angeführten wichtigen Gründen die Mitgliedschaft im Verein gekündigt, was dessen Vorstand zur Kenntnis genommen habe. Vorsichtshalber habe sie nochmals am 9. 5. 2005 ihren Austritt zum 30. 9. 2005 bekanntgegeben. Im Übrigen sei das angerufene Gericht „nicht zuständig", weil eine Streitschlichtung nach § 8 VerG 2002 nicht eingeleitet worden sei. Dem Verein stehe deshalb der Rechtsweg (noch) nicht offen.

Das Erstgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung am 5. 12. 2006 mit Beschluss wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. § 15 der Vereinsstatuten entspreche § 8 Abs 1 VerG 2002, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen seien. Der geltend gemachte Anspruch des Vereins gegen eines seiner Mitglieder sei eine aus dem Vereinsverhältnis entstandene Streitigkeit, zu dessen Schlichtung nach den Statuten zunächst das vereinsinterne Schiedsgericht berufen sei. Da der ordentliche Rechtsweg frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung offen stehe, ein Schlichtungsverfahren bisher aber nicht eingeleitet worden sei, sei der Rechtsweg unzulässig.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung als Urteil mit der Maßgabe, dass die „Klage abgewiesen" werde; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob unter den Begriff „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" iSd § 8 Abs 1 VerG 2002 auch Streitigkeiten zwischen dem Verein und ehemaligen Vereinsmitgliedern fielen. Das Erstgericht hätte die Klage nicht mit Beschluss zurückweisen dürfen, sondern das Klagebegehren auf Grund der von der Beklagten erhobenen materiell-rechtlichen Einwendung der mangelnden Klagbarkeit mit Urteil abweisen müssen. Das Vergreifen in der Entscheidungsform ändere jedoch nichts an der Zulässigkeit des als Berufung gegen ein Urteil aufzufassenden Rechtsmittels. Nach den Behauptungen des klagenden Vereins sei die Mitgliedschaft der Beklagten im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch aufrecht gewesen, sodass vor einer Anrufung der ordentlichen Gerichte vorerst zwingend die in § 8 Abs 1 VerG 2002 vorgesehene Schlichtungseinrichtung zu befassen gewesen wäre. Nach dem Willen des Gesetzgebers betreffe der Begriff „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sich diese aus dem Vereinsverhältnis ergäben. Auch Streitigkeiten zwischen dem Verein und ehemaligen Vereinsmitgliedern würden erfasst, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im oder der Tätigkeit für den Verein herleiteten. Einer ohne vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebrachten Klage stehe die vom Beklagten erhobene materiell-rechtliche Einwendung mangelnder Klagbarkeit entgegen. Dass die Beklagte nach ihren Behauptungen als Mitglied in Unfrieden ausgeschieden sei, erlaube noch nicht den Schluss, eine vereinsinterne Schlichtung wäre von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Aus § 8 Abs 1 VerG sei nicht ableitbar, dass die Anrufung der Schlichtungseinrichtung nur insofern zwingend sein solle, als mit einer vereinsinternen Streitschlichtung zu rechnen sei; ferner könne den zu bestellenden Schiedsrichtern nicht von vornherein Befangenheit unterstellt werden.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Revision des klagenden Vereins ist eine dem angefochtenen Urteil anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.

1. Der klagende Verein macht geltend, § 8 Abs 1 VerG 2002 sei teleologisch auf Streitigkeiten zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bei aufrechter Mitgliedschaft im Entscheidungszeitpunkt zu reduzieren. Sonst könne von einer vereinsinternen Streitschlichtung nicht die Rede sein. Im erörterten Fall führe die zwingende Befassung einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung vor Klagseinbringung bei mitgliederstarken Vereinen zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand, würden doch deren Entscheidungen von ausgeschiedenen Mitgliedern regelmäßig nicht anerkannt werden. Ein in Unfrieden ausgeschiedenes ehemaliges Mitglied werde die Unbefangenheit eines Vereinsschiedsgerichts üblicherweise in Zweifel ziehen.

2.1. Gem § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.

2.2. Nach den Materialien (abgedruckt bei Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, 176) dient die im Gesetz angeordnete Streitschlichtungseinrichtung der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Die Verpflichtung der Mitglieder, vor Anrufung des Gerichts eine solche Schlichtung anzustreben, erscheine schon deshalb sinnvoll, weil man sich auf diese Weise vorerst die Lösung der mitunter schwierigen Frage erspare, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege. Außerdem begründe das Vereinsverhältnis in vielen Vereinen Sonderbeziehungen, auf Grund deren es angebracht sei, Vereinsmitglieder vor Anrufung des Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten.

2.3. § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst seinem Wortlaut nach alle Streitigkeiten „aus dem Vereinsverhältnis". Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein wurzeln denknotwendig in der Vereinsmitgliedschaft.

2.4. In der Frage nach einer Abgrenzung zwischen rein körperschaftsrechtlichen Ansprüchen, die ausschließlich vor eine Vereinsschlichtungsstelle gehören, und privatrechtlichen Ansprüchen, über die letztlich im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen ist, werden jedenfalls vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis in Lehre und Rechtsprechung einhellig als Rechtsstreitigkeiten iSd § 8 Abs 1 VerG 2002 beurteilt (Fessler/Keller, VerG 108; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 163; Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer aaO § 8 Rz 3 f je mwN).

2.5. Anliegen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 8 VerG 2002 war es, die ordentlichen Gerichte in Vereinssachen durch Prozessen zwingend vorgeschaltete Schlichtungsverfahren möglichst zu entlasten (Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer aaO § 8 Rz 2). Wie bereits erwähnt, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung allein maßgebend, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt. Dass die Mitgliedschaft während des Streits aufrecht sein müsse, bildet keine Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren.

2.6. Um den nach dem Gesetzeszweck angestrebten Entlastungseffekt für die Gerichtsbarkeit zu erzielen, fallen aber etwa auch Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verein oder über das Weiterbestehen von Mitgliedschaftsrechten unter das zwingende vereinsinterne Schlichtungsverfahren. Dazu vertritt Krejci (Zum Mitglieder- und Gläubigerschutz nach dem VerG 2002, Jbl 2003, 713 [720]) die vom Senat gebilligte Auffassung, ein ausgeschlossenes Mitglied müsse berechtigt sein, den Ausschluss vor einem Organ des Vereins - im Zweifel vor seiner obligatorischen Schlichtungseinrichtung - zu bekämpfen. Einem solchen Begehren des ausgeschlossenen Mitglieds dürfe nicht entgegengehalten werden, der Ausgeschlossene sei nicht mehr Vereinsmitglied und entbehre somit eines Rechts zur Anrufung eines Vereinsorgans.

2.7. Ist aber die Schlichtungseinrichtung eines Vereins im zuvor erwähnten Fall strittiger Mitgliedschaftsrechte zur Erstentscheidung berufen, so muss das auch für Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und auf Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft gelten, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde. Zutreffend verweist die Beklagte in diesem Kontext als Ähnlichkeitsfall auf die Zuständigkeitsnorm des § 51 Abs 1 Z 6 JN (Streitigkeiten ua zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern), die ausdrücklich auch nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses anwendbar bleibt.

2.8. Entgegen der in der Revision verfochtenen Ansicht mangelt es für die in ihr angestrebte teleologische Reduktion des § 8 Abs 1 VerG 2002 an einem durch den Normzweck getragenen Grund. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die erörterte Fallgruppe von jener Norm - nach deren teleologischen Grundwertungen - entgegen ihrem Wortlaut nicht erfasst werden solle und sich diese Fallgruppe von den „eigentlich gemeinten" so weit unterscheide, dass eine Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0008979).2.8. Entgegen der in der Revision verfochtenen Ansicht mangelt es für die in ihr angestrebte teleologische Reduktion des § 8 Abs 1 VerG 2002 an einem durch den Normzweck getragenen Grund. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die erörterte Fallgruppe von jener Norm - nach deren teleologischen Grundwertungen - entgegen ihrem Wortlaut nicht erfasst werden solle und sich diese Fallgruppe von den „eigentlich gemeinten" so weit unterscheide, dass eine Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0008979).

2.9. Die voranstehenden Erwägungen sind in folgender Weise zusammenzufassen:

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde. In derartigen Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen.

3.1. Nach Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer (aaO § 8 Rz 6) begründet eine Missachtung der gebotenen Inanspruchnahme der Schlichtungseinrichtung nicht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern nur den über eine rechtzeitige materiellrechtliche Einwendung wahrzunehmenden Mangel der derzeitigen Klagbarkeit. Nur wenn das Gesetz ein Schlichtungsverfahren zwingend vorsähe und als Sanktion seiner Übergehung die Zurückweisung einer vorher erhobenen Klage anordnete, wäre eine Unzulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen.

3.2. Dieser Auffassung schlossen sich einige Senate des Obersten Gerichtshofs - jeweils ohne weiterführende Erwägungen - an (7 Ob 42/06m; 8 Ob 78/06p = Jbl 2007, 324 [Mayr]; 5 Ob 60/05t; 6 Ob 219/04f = SZ 2005/41).

3.3. Nach Mayr (in Jbl 2007, 327 [Glosse] und in Rechberger³ Vor § 1 JN Rz 11) beruht jene Rechtsprechung auf einem nicht nachvollziehbaren Verständnis des § 8 Abs 1 VerG 2002; dessen Wortlaut spreche („steht für Rechtsstreitigkeiten ... der ordentliche Rechtsweg offen") gegen die Sicht der Rechtslage durch die Rechtsprechung. Der Gesetzgeber habe deutlich zum Ausdruck gebracht, es dürfe der Rechtsweg erst nach Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung beschritten werden. Es sei kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb die Klage als zulässig akzeptiert, letztlich aber mangels derzeitiger Klagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs abgewiesen werden solle. Unklar bleibe, woraus die angebliche materiellrechtliche „Unklagbarkeit" ableitbar sei. Gegen einen Anspruchsverzicht spreche eindeutig, dass die betroffene Partei die Schlichtungseinrichtung angerufen und/oder eine Klage eingebracht und sich daher gerade nicht mit der Situation abgefunden habe. Richtigerweise müsse die „Unklagbarkeit" im Fall des § 8 Abs 1 VerG 2002 darauf zurückgeführt werden, dass das Gesetz an Stelle der gerichtlichen Geltendmachung vorerst eine andere Form der Rechtsdurchsetzung vorsehe. In Fällen sukzessiver Zuständigkeit sei die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs völlig herrschende Meinung. Dem Gesetzgeber könne ferner nicht zugesonnen werden, er habe die Umsetzung des Gesetzeszwecks - Entlastung der Gerichte - von der Erhebung einer Einrede durch eine Prozesspartei abhängig machen wollen. Das käme einer Torpedierung des Zwecks gleich. Die Berechtigung einer Klage sei daher im erörterten Kontext vorerst gar nicht zu prüfen, mangle es doch an der Erfüllung einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Anrufung der Gerichte. Demzufolge sei eine verfrüht eingebrachte Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (ebenso Ballon, Einführung in das österr Zivilprozessrecht11 Rz 49/1).3.3. Nach Mayr (in Jbl 2007, 327 [Glosse] und in Rechberger³ Vor § 1 JN Rz 11) beruht jene Rechtsprechung auf einem nicht nachvollziehbaren Verständnis des Paragraph 8 &, #, 160 ;, A, b, s, &, #, 160 ;, eins, VerG 2002; dessen Wortlaut spreche („steht für Rechtsstreitigkeiten ... der ordentliche Rechtsweg offen") gegen die Sicht der Rechtslage durch die Rechtsprechung. Der Gesetzgeber habe deutlich zum Ausdruck gebracht, es dürfe der Rechtsweg erst nach Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung beschritten werden. Es sei kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb die Klage als zulässig akzeptiert, letztlich aber mangels derzeitiger Klagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs abgewiesen werden solle. Unklar bleibe, woraus die angebliche materiellrechtliche „Unklagbarkeit" ableitbar sei. Gegen einen Anspruchsverzicht spreche eindeutig, dass die betroffene Partei die Schlichtungseinrichtung angerufen und/oder eine Klage eingebracht und sich daher gerade nicht mit der Situation abgefunden habe. Richtigerweise müsse die „Unklagbarkeit" im Fall des § 8 Abs 1 VerG 2002 darauf zurückgeführt werden, dass das Gesetz an Stelle der gerichtlichen Geltendmachung vorerst eine andere Form der Rechtsdurchsetzung vorsehe. In Fällen sukzessiver Zuständigkeit sei die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs völlig herrschende Meinung. Dem Gesetzgeber könne ferner nicht zugesonnen werden, er habe die Umsetzung des Gesetzeszwecks - Entlastung der Gerichte - von der Erhebung einer Einrede durch eine Prozesspartei abhängig machen wollen. Das käme einer Torpedierung des Zwecks gleich. Die Berechtigung einer Klage sei daher im erörterten Kontext vorerst gar nicht zu prüfen, mangle es doch an der Erfüllung einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Anrufung der Gerichte. Demzufolge sei eine verfrüht eingebrachte Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (ebenso Ballon, Einführung in das österr Zivilprozessrecht11 Rz 49/1).

3.4. Der Senat hält die Ausführungen von Mayr für überzeugend. Dem Gesetzgeber kann in der Tat nicht unterstellt werden, er habe die Umsetzung des mit § 8 Abs 1 VerG 2002 angestrebten Zwecks der Gerichtsentlastung von der Erhebung einer Einrede durch eine Prozesspartei abhängig machen wollen. Eine verstärkte Gerichtsbelastung ist überdies selbst dann nicht vermeidbar, wenn über einen - nach bisheriger Sicht der Rechtslage durch die Rechtsprechung - materiellrechtlich vorerst unklagbaren Anspruch auf Grund einer entsprechenden Parteieinrede derzeitiger Unklagbarkeit mündlich verhandelt werden müsste. Infolgedessen ist der bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs 1 VerG 2002 nicht beizutreten. Wie in Fällen sukzessiver Zuständigkeit (vgl etwa 4 Ob 287/04s = EvBl 2005/161 betreffend § 21 Abs 1 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz BGBl I 1998/143 idF BGBl I 2004/63 - ElWOG) oder eines zwingenden außergerichtlichen Streitbeilegungsversuchs bei Streitigkeiten wegen des Entzugs von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen gemäß Art III ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91 steht einer Klage auf Grund einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 dann das befristete Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie früher als sechs Monate seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, außer das Schlichtungsverfahren wäre bereits vor der Klagseinbringung beendet worden.3.4. Der Senat hält die Ausführungen von Mayr für überzeugend. Dem Gesetzgeber kann in der Tat nicht unterstellt werden, er habe die Umsetzung des mit § 8 Abs 1 VerG 2002 angestrebten Zwecks der Gerichtsentlastung von der Erhebung einer Einrede durch eine Prozesspartei abhängig machen wollen. Eine verstärkte Gerichtsbelastung ist überdies selbst dann nicht vermeidbar, wenn über einen - nach bisheriger Sicht der Rechtslage durch die Rechtsprechung - materiellrechtlich vorerst unklagbaren Anspruch auf Grund einer entsprechenden Parteieinrede derzeitiger Unklagbarkeit mündlich verhandelt werden müsste. Infolgedessen ist der bisherigen Rechtsprechung zu § 8 Abs 1 VerG 2002 nicht beizutreten. Wie in Fällen sukzessiver Zuständigkeit vergleiche etwa 4 Ob 287/04s = EvBl 2005/161 betreffend § 21 Abs 1 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz BGBl I 1998/143 in der Fassung BGBl I 2004/63 - ElWOG) oder eines zwingenden außergerichtlichen Streitbeilegungsversuchs bei Streitigkeiten wegen des Entzugs von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen gemäß Art III ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91 steht einer Klage auf Grund einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 dann das befristete Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie früher als sechs Monate seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, außer das Schlichtungsverfahren wäre bereits vor der Klagseinbringung beendet worden.

3.5. Diese Erwägungen sind folgendermaßen zusammenzufassen:

Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

4.6. Das Gericht zweiter Instanz erkannte über den Klageanspruch - entgegen der zuvor erläuterten Rechtslage - mit einer Sachentscheidung durch Urteil trotz Eingreifens der Sperrfrist nach § 8 Abs 1 VerG 2002. Die mangelnde Beachtung des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtswegs bewirkt hier nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO die Nichtigkeit des Berufungsurteils und führt im Ergebnis auch zur Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts auf Zurückweisung der Klage (vgl RIS-Justiz RS0106702), ist doch eine Klage, der das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht, (auch) von Amts wegen mit Beschluss zurückzuweisen.4.6. Das Gericht zweiter Instanz erkannte über den Klageanspruch - entgegen der zuvor erläuterten Rechtslage - mit einer Sachentscheidung durch Urteil trotz Eingreifens der Sperrfrist nach § 8 Abs 1 VerG 2002. Die mangelnde Beachtung des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtswegs bewirkt hier nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO die Nichtigkeit des Berufungsurteils und führt im Ergebnis auch zur Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts auf Zurückweisung der Klage vergleiche RIS-Justiz RS0106702), ist doch eine Klage, der das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht, (auch) von Amts wegen mit Beschluss zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E85128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00146.07K.0904.000

Im RIS seit

09.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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