Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michaela S***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Mai 2007, GZ 29 Hv 64/07y-76, sowie über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michaela S***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Mai 2007, GZ 29 Hv 64/07y-76, sowie über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michaela S***** (zu A./1. und B./) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG, §§ 15 und 12 dritter Fall StGB, (zu A./2./) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, sowie (zu C./) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michaela S***** (zu A./1. und B./) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraphen 15 und 12 dritter Fall StGB, (zu A./2./) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sowie (zu C./) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat sie - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Innsbruck und anderen Orten
(zu A./2.) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge in Verkehr gesetzt und zwar von Anfang 2005 bis 13. September 2006 Heroin und Kokain in sehr guter Qualität im Bereich von jeweils mehreren hundert Gramm durch Verkauf an namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei sie gewerbsmäßig handelte und die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge insgesamt zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte.(zu A./2.) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge in Verkehr gesetzt und zwar von Anfang 2005 bis 13. September 2006 Heroin und Kokain in sehr guter Qualität im Bereich von jeweils mehreren hundert Gramm durch Verkauf an namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei sie gewerbsmäßig handelte und die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge insgesamt zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Der - lediglich die Annahme der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zu A./2. kritisierenden - Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die Feststellungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Heroin und Kokain nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern mängelfrei auf das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis der Angeklagten gestützt (US 12). Die Beschwerdebehauptung, die Angeklagte habe dabei den Weiterverkauf von Suchgift nicht zugestanden, steht mit der Aktenlage nicht in Einklang (S 344/II).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Der - lediglich die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu A./2. kritisierenden - Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Feststellungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Heroin und Kokain nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern mängelfrei auf das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis der Angeklagten gestützt (US 12). Die Beschwerdebehauptung, die Angeklagte habe dabei den Weiterverkauf von Suchgift nicht zugestanden, steht mit der Aktenlage nicht in Einklang (S 344/II).
Die Feststellungen zum Tatzeitraum (von Anfang 2005 bis 13. September 2006) betreffen schon insoweit keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, als das Schöffengericht bei seinen Konstatierungen der zu A./2. in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen ohnehin nur von den (einen Tatzeitraum von Anfang 2005 bis Anfang Mai 2006) umfassenden) Mengenangaben der Angeklagten ausgegangen ist, denen zufolge sie insgesamt 320 g Heroin mit rund 43 % Reinheitsgehalt und 320 g Kokain mit rund 75 % Reinheitsgehalt weiterverkauft hat (US 8 f, 12). Warum die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite zum Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (US 9) durch die Verwendung des Wortes „zumindest" undeutlich seien oder eine „Scheinbegründung" darstellten, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Diese Konstatierungen wurden im Übrigen - was die Rüge übersieht - nicht nur auf die Angaben der Angeklagten, sondern empirisch einwandfrei auch auf die objektive Vorgangsweise gestützt (vgl RIS-Justiz RS0098671).Die Feststellungen zum Tatzeitraum (von Anfang 2005 bis 13. September 2006) betreffen schon insoweit keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, als das Schöffengericht bei seinen Konstatierungen der zu A./2. in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen ohnehin nur von den (einen Tatzeitraum von Anfang 2005 bis Anfang Mai 2006) umfassenden) Mengenangaben der Angeklagten ausgegangen ist, denen zufolge sie insgesamt 320 g Heroin mit rund 43 % Reinheitsgehalt und 320 g Kokain mit rund 75 % Reinheitsgehalt weiterverkauft hat (US 8 f, 12). Warum die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite zum Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (US 9) durch die Verwendung des Wortes „zumindest" undeutlich seien oder eine „Scheinbegründung" darstellten, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Diese Konstatierungen wurden im Übrigen - was die Rüge übersieht - nicht nur auf die Angaben der Angeklagten, sondern empirisch einwandfrei auch auf die objektive Vorgangsweise gestützt vergleiche RIS-Justiz RS0098671).
Die „behelfsmäßig" geltend gemachte Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen über ein Inverkehrsetzen von Suchtgift in der Quantität des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge die Annahme der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG nicht tragen sollen.Die „behelfsmäßig" geltend gemachte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen über ein Inverkehrsetzen von Suchtgift in der Quantität des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht tragen sollen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, ist sie mangels jeglichen die weiteren Schuldspruchpunkte betreffenden Vorbringens nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung - nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde können (entgegen der in der Stellungnahme des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Ansicht) zur Anordnung eines Gerichtstags führen - sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung - nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde können (entgegen der in der Stellungnahme des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Ansicht) zur Anordnung eines Gerichtstags führen - sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85354 15Os92.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00092.07D.0906.000Dokumentnummer
JJT_20070906_OGH0002_0150OS00092_07D0000_000