TE OGH 2007/9/11 10ObS97/07y

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Veröffentlicht am 11.09.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Markus Kaspar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Monika Kemperle (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rasima H*****, BIH-*****, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Abfindung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2007, GZ 8 Rs 52/07i-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 30. 7. 1995 verstorbene Ehegatte der Klägerin, Serif H*****, hat im Jahr 1973 drei Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung und in den Jahren 1969 bis 1991 insgesamt 21 Versicherungsjahre im ehemaligen Jugoslawien erworben. Mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 9. 3. 2005 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten mit der Begründung abgelehnt, dass eine Pension vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates nur gewährt werden könne, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Staates mindestens zwölf Versicherungsmonate für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der verstorbene Ehegatte der Klägerin in der österreichischen Pensionsversicherung insgesamt nur drei Versicherungsmonate erworben habe.

Mit Bescheid vom 26. 6. 2006 lehnte die beklagte Partei auch den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Abfindung gemäß § 269 Abs 1 Z 1 ASVG mit der Begründung ab, dass die Hinterbliebenenpension der Klägerin nur deshalb nicht gewährt worden sei, weil nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht mindestens zwölf Versicherungsmonate für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigen seien.Mit Bescheid vom 26. 6. 2006 lehnte die beklagte Partei auch den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Abfindung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG mit der Begründung ab, dass die Hinterbliebenenpension der Klägerin nur deshalb nicht gewährt worden sei, weil nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht mindestens zwölf Versicherungsmonate für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigen seien.

Das Erstgericht wies das auf Begehren einer Abfindung in gesetzlicher Höhe gerichtete Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass das Abkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über soziale Sicherheit anzuwenden sei. Art 18 Abs 3 erster Satz dieses Abkommens sehe vor, dass keine Leistung gewährt werde, wenn die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen seien, insgesamt nicht zwölf Monate erreichten. In diesem Fall berücksichtige der zuständige Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates die genannten Versicherungszeiten. Letzteres treffe hier zu, weil der verstorbene Ehegatte der Klägerin in Österreich nur drei Monate der Pflichtversicherung erworben habe. Im Falle des Todes des Versicherten bestehe ein Anspruch der Witwe auf Abfindung gemäß § 269 Abs 1 Z 1 ASVG unter anderem nur dann, wenn die Hinterbliebenenpension nur mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebühre. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, weshalb das Klagebegehren nicht berechtigt sei.Das Erstgericht wies das auf Begehren einer Abfindung in gesetzlicher Höhe gerichtete Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass das Abkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über soziale Sicherheit anzuwenden sei. Artikel 18, Absatz 3, erster Satz dieses Abkommens sehe vor, dass keine Leistung gewährt werde, wenn die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen seien, insgesamt nicht zwölf Monate erreichten. In diesem Fall berücksichtige der zuständige Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates die genannten Versicherungszeiten. Letzteres treffe hier zu, weil der verstorbene Ehegatte der Klägerin in Österreich nur drei Monate der Pflichtversicherung erworben habe. Im Falle des Todes des Versicherten bestehe ein Anspruch der Witwe auf Abfindung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unter anderem nur dann, wenn die Hinterbliebenenpension nur mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebühre. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, weshalb das Klagebegehren nicht berechtigt sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es sprach aus, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es sprach aus, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Verhältnisses der zwischenstaatlichen Bestimmung des Art 18 Abs 3 letzter Satz des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 (BGBl 1966/289) zu der innerstaatlichen Bestimmung des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG vorliege, dieser Rechtsfrage jedoch über den konkreten Rechtsstreit hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Verhältnisses der zwischenstaatlichen Bestimmung des Artikel 18, Absatz 3, letzter Satz des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 (BGBl 1966/289) zu der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorliege, dieser Rechtsfrage jedoch über den konkreten Rechtsstreit hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist auszuführen, dass das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 (BGBl 1966/289) idF des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 (BGBl 1980/81) und des 2. Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 (BGBl 1989/269) gemäß seinem Art 48 zum 30. 9. 1996 gekündigt wurde (BGBl 1996/345). Wenn auch - wie die Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde ausführt - bisher tatsächlich keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der relevierten Bestimmung dieses Abkommens ergangen ist, begründet dies bei einer seit bereits mehr als zehn Jahren aufgehobenen und im Hinblick auf den Todestag des Ehegatten der Klägerin (30. 7. 1995) im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise noch anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die geringe Wahrscheinlichkeit, dass noch eine Klage auf Gewährung einer Abfindung gemäß § 269 Abs 1 Z 1 ASVG anhängig sein könnte, bei der der von der Klägerin relevierten Frage aufgrund eines vor dem 1. 10. 1996 gelegenen Todeszeitpunktes des Versicherten noch eine Bedeutung zukommen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes könnte noch die erforderliche erhebliche Bedeutung zukommen, die ja über die Lösung des konkreten Einzelfalles hinausgehen muss (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 43 mwN; 3 Ob 139/00p ua).Dazu ist auszuführen, dass das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 (BGBl 1980/81) und des 2. Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 (BGBl 1989/269) gemäß seinem Artikel 48, zum 30. 9. 1996 gekündigt wurde (BGBl 1996/345). Wenn auch - wie die Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde ausführt - bisher tatsächlich keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der relevierten Bestimmung dieses Abkommens ergangen ist, begründet dies bei einer seit bereits mehr als zehn Jahren aufgehobenen und im Hinblick auf den Todestag des Ehegatten der Klägerin (30. 7. 1995) im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise noch anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die geringe Wahrscheinlichkeit, dass noch eine Klage auf Gewährung einer Abfindung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anhängig sein könnte, bei der der von der Klägerin relevierten Frage aufgrund eines vor dem 1. 10. 1996 gelegenen Todeszeitpunktes des Versicherten noch eine Bedeutung zukommen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes könnte noch die erforderliche erhebliche Bedeutung zukommen, die ja über die Lösung des konkreten Einzelfalles hinausgehen muss vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 43 mwN; 3 Ob 139/00p ua).

Die Klägerin vermag aber in ihren Revisionsausführungen auch keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin auch unter Bedachtnahme auf Art 18 Abs 3 des AbkSozSi-Jugoslawien keinen Anspruch auf Abfindung nach der allein dafür in Betracht kommenden Bestimmung des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG hat, ist jedenfalls vertretbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit die jeweils in den beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmungen, aufgrund der die österreichischen Versicherungszeiten mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf bilden, sehen die Abkommen vor, dass der zuständige Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die beanspruchte Leistung besteht. Unter Berücksichtigung dieser in allen Abkommen für die österreichische Seite vorgesehenen Bestimmungen sind daher die im jeweiligen Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten insbesondere auch in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 und 4 ASVG so zu behandeln, als ob sie in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt worden wären (vgl Siedl/Spiegel, MGA Zwischenst. SV Lfg 27 Bd 2 AllgTeil 71 f).Die Klägerin vermag aber in ihren Revisionsausführungen auch keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin auch unter Bedachtnahme auf Artikel 18, Absatz 3, des AbkSozSi-Jugoslawien keinen Anspruch auf Abfindung nach der allein dafür in Betracht kommenden Bestimmung des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat, ist jedenfalls vertretbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit die jeweils in den beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmungen, aufgrund der die österreichischen Versicherungszeiten mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf bilden, sehen die Abkommen vor, dass der zuständige Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die beanspruchte Leistung besteht. Unter Berücksichtigung dieser in allen Abkommen für die österreichische Seite vorgesehenen Bestimmungen sind daher die im jeweiligen Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten insbesondere auch in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins und 4 ASVG so zu behandeln, als ob sie in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt worden wären vergleiche Siedl/Spiegel, MGA Zwischenst. SV Lfg 27 Bd 2 AllgTeil 71 f).

Die jugoslawischen und die österreichischen Versicherungszeiten sind nach Art 18 Abs 1 des AbkSozSi-Jugoslawien (BGBl 1966/289) unter anderem für den Erwerb des Leistungsanspruches, also auch für die Wartezeit, zusammenzurechnen (vgl 10 ObS 10/90 ua). Während für den Anspruch auf Abfindung in den Fällen, in denen anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind (§ 269 Abs 1 Z 2 ASVG), die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der fremdstaatlichen Versicherungszeiten - erfüllt sein muss, setzt die Gewährung der Abfindung nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG voraus, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Ist in diesem Fall die Wartezeit unter Zusammenrechnung mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt, kommt die Gewährung einer Abfindung daher nicht in Betracht (Siedl/Spiegel aaO Zwischenst SV Lfg 27 Bd 2 AllgTeil 80). Auch in der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass im vorliegenden Fall die Wartezeit für eine Hinterbliebenenpension (§ 236 ASVG) unter Berücksichtigung der vom verstorbenen Ehegatten der Klägerin im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten erfüllt war, weshalb eine wesentliche anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG nicht erfüllt ist. Auch die weitere Argumentation des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin zitierte Bestimmung des Art 18 Abs 3 AbkSozSi-Jugoslawien beziehe sich im vorliegenden Fall auf einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenpension (als wiederkehrende Leistung) und nicht auch auf einen Anspruch auf Abfindung gemäß § 269 ASVG (als einmalige Einzelleistung), ist durchaus vertretbar, da in den von der Klägerin selbst vorgelegten Erläuternden Bemerkungen zum AbkSozSi-Jugoslawien im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des Art 18 Abs 3 des Abkommens ausdrücklich vom „Anspruch auf eine Teilpension" die Rede ist.Die jugoslawischen und die österreichischen Versicherungszeiten sind nach Artikel 18, Absatz eins, des AbkSozSi-Jugoslawien (BGBl 1966/289) unter anderem für den Erwerb des Leistungsanspruches, also auch für die Wartezeit, zusammenzurechnen vergleiche 10 ObS 10/90 ua). Während für den Anspruch auf Abfindung in den Fällen, in denen anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind (Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der fremdstaatlichen Versicherungszeiten - erfüllt sein muss, setzt die Gewährung der Abfindung nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG voraus, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Ist in diesem Fall die Wartezeit unter Zusammenrechnung mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt, kommt die Gewährung einer Abfindung daher nicht in Betracht (Siedl/Spiegel aaO Zwischenst SV Lfg 27 Bd 2 AllgTeil 80). Auch in der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass im vorliegenden Fall die Wartezeit für eine Hinterbliebenenpension (Paragraph 236, ASVG) unter Berücksichtigung der vom verstorbenen Ehegatten der Klägerin im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten erfüllt war, weshalb eine wesentliche anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht erfüllt ist. Auch die weitere Argumentation des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin zitierte Bestimmung des Artikel 18, Absatz 3, AbkSozSi-Jugoslawien beziehe sich im vorliegenden Fall auf einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenpension (als wiederkehrende Leistung) und nicht auch auf einen Anspruch auf Abfindung gemäß Paragraph 269, ASVG (als einmalige Einzelleistung), ist durchaus vertretbar, da in den von der Klägerin selbst vorgelegten Erläuternden Bemerkungen zum AbkSozSi-Jugoslawien im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des Artikel 18, Absatz 3, des Abkommens ausdrücklich vom „Anspruch auf eine Teilpension" die Rede ist.

Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E8532810ObS97.07y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inSSV-NF 21/61XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00097.07Y.0911.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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