Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Markus Kaspar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Monika Kemperle (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Sergej Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2007, GZ 12 Rs 1/07i-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Frage, von welcher auf welche Beschäftigungsgruppe der kaufmännischen Angestellten der Kläger ohne unzumutbaren sozialen Abstieg verwiesen werden darf, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl SSV-NF 6/135 mwN ua) zutreffend nicht von der bei der im Jahr 1994 erfolgten Aufgabe seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter vermutlich gerechtfertigten Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs, sondern von der dem sozialen Wert der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Zeit des Stichtages (1. 8. 2003) angemessenen Beschäftigungsgruppe 2 bzw 3 dieses Kollektivvertrages ausgegangen. Dass die Verweisung eines Angestellten der letztgenannten Beschäftigungsgruppen auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Beschäftigungsgruppe, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit geringerer Eigenverantwortung handelt, in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, weil ein Versicherter gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige hinnehmen muss, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 6/135 mwN; RIS-Justiz RS0085599). Das Berufungsgericht hat daher die Berufsunfähigkeit des Klägers nach § 273 Abs 1 ASVG schon wegen der Verweisbarkeit auf die der Beschäftigungsgruppe 2 des zitierten Kollektivvertrages zugehörenden einfachen Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf ohne Rechtsirrtum verneint. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 6/87; 6/150; 5/132 - zuletzt 10 ObS 93/06h). Bei dieser Tätigkeit in der Poststelle handelt es sich um eine sehr einfache Bürotätigkeit, die zwar nach einer kurzen Einschulungszeit verrichtet werden kann und keine vorausgehende Ausbildung erfordert (SSV-NF 8/92), inhaltlich aber im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren ist. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger diese Verweisungstätigkeit ohne Einschränkungen verrichten. Soweit die Revisionsausführungen dies in Frage stellen, gehen sie nicht von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen aus. Da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO somit nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Frage, von welcher auf welche Beschäftigungsgruppe der kaufmännischen Angestellten der Kläger ohne unzumutbaren sozialen Abstieg verwiesen werden darf, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche SSV-NF 6/135 mwN ua) zutreffend nicht von der bei der im Jahr 1994 erfolgten Aufgabe seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter vermutlich gerechtfertigten Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs, sondern von der dem sozialen Wert der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Zeit des Stichtages (1. 8. 2003) angemessenen Beschäftigungsgruppe 2 bzw 3 dieses Kollektivvertrages ausgegangen. Dass die Verweisung eines Angestellten der letztgenannten Beschäftigungsgruppen auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Beschäftigungsgruppe, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit geringerer Eigenverantwortung handelt, in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, weil ein Versicherter gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige hinnehmen muss, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 6/135 mwN; RIS-Justiz RS0085599). Das Berufungsgericht hat daher die Berufsunfähigkeit des Klägers nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG schon wegen der Verweisbarkeit auf die der Beschäftigungsgruppe 2 des zitierten Kollektivvertrages zugehörenden einfachen Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf ohne Rechtsirrtum verneint. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 6/87; 6/150; 5/132 - zuletzt 10 ObS 93/06h). Bei dieser Tätigkeit in der Poststelle handelt es sich um eine sehr einfache Bürotätigkeit, die zwar nach einer kurzen Einschulungszeit verrichtet werden kann und keine vorausgehende Ausbildung erfordert (SSV-NF 8/92), inhaltlich aber im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren ist. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger diese Verweisungstätigkeit ohne Einschränkungen verrichten. Soweit die Revisionsausführungen dies in Frage stellen, gehen sie nicht von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen aus. Da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO somit nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E8540210ObS95.07dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2007/71 S 101 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2007,101(Neumayr, tabellarische Übersicht) = DRdA 2008,174 = infas 2008,64/S9- infas 2008 S9XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00095.07D.0911.000Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009