TE OGH 2007/9/11 10Ob82/07t

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Veröffentlicht am 11.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Adrian R*****, vertreten durch die Mutter Petra R*****, vertreten durch Siemer-Siegl - Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 31. Mai 2007, GZ 20 R 53/07w-U18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 23. Jänner 2007, GZ 2 P 19/07v-U11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater war aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 27. 10. 2003 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 312,49 verpflichtet. Das Kind beantragte mit Schriftsätzen vom 12. 9. 2006 und 19. 10. 2006 letztlich die Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs um EUR 124,65 auf monatlich EUR 437,14 ab 1. 6. 2005.

Das Erstgericht wies den Erhöhungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach

aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den vom Kind gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000:Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000:

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0103147). Eines Bewertungsausspruches des Rekursgerichtes nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichtes im Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (6 Ob 126/07h; RIS-Justiz RS0042366 [T7 und T9]). Nach diesen Grundsätzen berechnet sich im vorliegenden Verfahren der Entscheidungsgegenstand mit EUR 4.486,32 (EUR 124,65 x 36).Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0103147). Eines Bewertungsausspruches des Rekursgerichtes nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG bedarf es nicht, weil der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichtes im Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (6 Ob 126/07h; RIS-Justiz RS0042366 [T7 und T9]). Nach diesen Grundsätzen berechnet sich im vorliegenden Verfahren der Entscheidungsgegenstand mit EUR 4.486,32 (EUR 124,65 x 36).

Das Rechtsmittel des Kindes war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (6 Ob 142/06k mwN).Das Rechtsmittel des Kindes war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (6 Ob 142/06k mwN).

Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Kindes dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 142/06k mwN).Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Kindes dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 142/06k mwN).

Anmerkung

E8532310Ob82.07t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.858 = EFSlg 117.860 = EFSlg 117.862 = EFSlg 117.865 = EFSlg118.836XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00082.07T.0911.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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