Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Johann D***** und Rüdiger S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB im negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Steyr (16 Ur 133/07s) und dem Landesgericht für Strafsachen Graz (18 Ur 184/07m) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Johann D***** und Rüdiger S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall StGB im negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Steyr (16 Ur 133/07s) und dem Landesgericht für Strafsachen Graz (18 Ur 184/07m) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Strafverfahren steht dem Landesgericht Steyr zu.
Text
Gründe:
Beim Landesgericht Steyr wurden seit 19. April 2007 wegen diverser im Sprengel dieses Gerichtshofes begangener Diebstähle gerichtliche Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 erster Fall StGB geführt. Durch Überwachung der Telekommunikation konnten Johann D***** und Rüdiger S***** als tatverdächtig ausgeforscht werden. Deren anschließende Observierung ergab (weitere) Verdachtsmomente für im Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gesetzte gleichartige Tathandlungen.Beim Landesgericht Steyr wurden seit 19. April 2007 wegen diverser im Sprengel dieses Gerichtshofes begangener Diebstähle gerichtliche Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB geführt. Durch Überwachung der Telekommunikation konnten Johann D***** und Rüdiger S***** als tatverdächtig ausgeforscht werden. Deren anschließende Observierung ergab (weitere) Verdachtsmomente für im Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gesetzte gleichartige Tathandlungen.
Im darob entstehenden Kompetenzkonflikt erachteten die jeweiligen Oberlandesgerichte (Graz 9 Ns 32/07i, Linz 7 Ns 56/07z) die ihnen nachgeordneten Landesgerichte als nicht zuständig.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Ein gerichtliches Strafverfahren iSd §§ 51, 56 StPO ist bereits bei Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen eingeleitet. Es hat die Erledigung des auf Strafverfolgung abzielenden Antrages eines berechtigten Anklägers wegen der den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen zum Inhalt. Liegen einem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last, ist in der Regel das Strafverfahren wegen all dieser bei demselben Gericht gleichzeitig zu führen (§ 56 Abs 1 Satz 1 erster Fall StPO - subjektive Konnexität). Ein Strafverfahren umfasst also alle darin gegen eine Person erhobenen Vorwürfe wegen strafbarer Handlungen. Dies gilt sowohl bei bekannten als auch unbekannten Tätern (SSt 60/2; Fabrizy, StPO9 Rz 6, Mayerhofer, StPO5 E 27 - beide zu § 51).Ein gerichtliches Strafverfahren iSd Paragraphen 51,, 56 StPO ist bereits bei Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen eingeleitet. Es hat die Erledigung des auf Strafverfolgung abzielenden Antrages eines berechtigten Anklägers wegen der den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen zum Inhalt. Liegen einem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last, ist in der Regel das Strafverfahren wegen all dieser bei demselben Gericht gleichzeitig zu führen (Paragraph 56, Absatz eins, Satz 1 erster Fall StPO - subjektive Konnexität). Ein Strafverfahren umfasst also alle darin gegen eine Person erhobenen Vorwürfe wegen strafbarer Handlungen. Dies gilt sowohl bei bekannten als auch unbekannten Tätern (SSt 60/2; Fabrizy, StPO9 Rz 6, Mayerhofer, StPO5 E 27 - beide zu Paragraph 51,).
Das Landesgericht Steyr ist daher in dieser Strafsache zuvorgekommen (§ 56 Abs 2 erster Satz iVm § 51 Abs 3 StPO) und wird sie - nach Einbeziehung des Verfahrens des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zum AZ 18 Ur 184/07m - weiterzuführen haben.Das Landesgericht Steyr ist daher in dieser Strafsache zuvorgekommen (Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, StPO) und wird sie - nach Einbeziehung des Verfahrens des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zum AZ 18 Ur 184/07m - weiterzuführen haben.
Anmerkung
E85196 11Ns68.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110NS00068.07Z.0911.000Dokumentnummer
JJT_20070911_OGH0002_0110NS00068_07Z0000_000