TE OGH 2007/9/11 10ObS98/07w

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Veröffentlicht am 11.09.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2007, GZ 10 Rs 63/07v-24, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. Jänner 2007, GZ 23 Cgs 70/05k-19, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2007, GZ 10 Rs 63/07v-24, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. Jänner 2007, GZ 23 Cgs 70/05k-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erlassen hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt also jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes „darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (stRsp und Lehre; Kuderna ASGG2 442; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 276 f; RIS-Justiz RS0085867; 10 ObS 1/05b mwN). Der (zulässige) Gegenstand der Bescheidklage beschränkt sich auf jene Ansprüche, über die der Versicherungsträger entschieden hat (Fink, aaO 277). Wird eine Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben, obwohl (abgesehen vom Säumnisfall) kein Bescheid (also keine Sachentscheidung, gegen die die Klagefrist noch offensteht) vorliegt, so ist sie in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen; ein davon betroffener Verfahrensteil ist nichtig (Kuderna aaO 444 und 475; Neumayr in ZellKom § 67 ASGG Rz 4 Abs 2). Anlass für eine Klagszurückweisung besteht daher zB auch dann, wenn sich Bescheid und Klage auf verschiedene Ansprüche beziehen (Neumayr aaO § 67 ASGG Rz 5; vgl auch RIS-Justiz RS0107534 und RS0107802). Der Kläger macht im Gerichtsverfahren einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (wegen langer Versicherungsdauer) für den Zeitraum 1. 11. 2001 bis 31. 10. 2003 geltend. Über diesen Anspruch hat der Versicherungsträger in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 21. 12. 2004 jedoch nicht abgesprochen, sondern bereits mit den Bescheiden vom 7. 11. 2001 und 23. 11. 2004. Die Klage betrifft also keine vom beklagten Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid entschiedene Frage, sondern Fragen, die nicht Gegenstand dieses - erst über den Zeitraum ab 1. 11. 2003 absprechenden - Bescheides sind (hier: den allein strittigen Pensionsanspruch im davorliegenden - oben angeführten - Zeitraum, über den der Versicherungsträger [schon] mit dem zweit- und dem drittgenannten Bescheid entschieden hat).Nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erlassen hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt also jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes „darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (stRsp und Lehre; Kuderna ASGG2 442; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 276 f; RIS-Justiz RS0085867; 10 ObS 1/05b mwN). Der (zulässige) Gegenstand der Bescheidklage beschränkt sich auf jene Ansprüche, über die der Versicherungsträger entschieden hat (Fink, aaO 277). Wird eine Klage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erhoben, obwohl (abgesehen vom Säumnisfall) kein Bescheid (also keine Sachentscheidung, gegen die die Klagefrist noch offensteht) vorliegt, so ist sie in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen; ein davon betroffener Verfahrensteil ist nichtig (Kuderna aaO 444 und 475; Neumayr in ZellKom Paragraph 67, ASGG Rz 4 Absatz 2,). Anlass für eine Klagszurückweisung besteht daher zB auch dann, wenn sich Bescheid und Klage auf verschiedene Ansprüche beziehen (Neumayr aaO Paragraph 67, ASGG Rz 5; vergleiche auch RIS-Justiz RS0107534 und RS0107802). Der Kläger macht im Gerichtsverfahren einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 b, ASVG (wegen langer Versicherungsdauer) für den Zeitraum 1. 11. 2001 bis 31. 10. 2003 geltend. Über diesen Anspruch hat der Versicherungsträger in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 21. 12. 2004 jedoch nicht abgesprochen, sondern bereits mit den Bescheiden vom 7. 11. 2001 und 23. 11. 2004. Die Klage betrifft also keine vom beklagten Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid entschiedene Frage, sondern Fragen, die nicht Gegenstand dieses - erst über den Zeitraum ab 1. 11. 2003 absprechenden - Bescheides sind (hier: den allein strittigen Pensionsanspruch im davorliegenden - oben angeführten - Zeitraum, über den der Versicherungsträger [schon] mit dem zweit- und dem drittgenannten Bescheid entschieden hat).

Dass die Klage mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß § 73 ASGG zurückgewiesen wurde, entspricht den dargestellten Grundsätzen und ist somit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0085867; vgl 10 ObS 162/02z). Es liegen aber auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen des formellen Rechts vor:Dass die Klage mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß Paragraph 73, ASGG zurückgewiesen wurde, entspricht den dargestellten Grundsätzen und ist somit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0085867; vergleiche 10 ObS 162/02z). Es liegen aber auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen des formellen Rechts vor:

Entgegen der Zulassungsbeschwerde hat der Senat nämlich bereits wiederholt ausdrücklich festgehalten, dass ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, nach der aktuellen Rechtslage nur dann unterbleiben kann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Konformatsbeschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO fasst (weil die von § 528 ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd aufgehobenen § 47 ASGG [RIS-Justiz RS0110613] nach Art III Z 6, Art XI Abs 6 ZVN 2002 nicht mehr anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt) und dass sich daher nunmehr die Anfechtbarkeit auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialgerichtssachen nach § 528 ZPO richtet (10 ObS 56/04i; 10 ObS 141/06t), im vorliegenden Fall also nach § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO.Entgegen der Zulassungsbeschwerde hat der Senat nämlich bereits wiederholt ausdrücklich festgehalten, dass ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, nach der aktuellen Rechtslage nur dann unterbleiben kann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Konformatsbeschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO fasst (weil die von Paragraph 528, ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd aufgehobenen Paragraph 47, ASGG [RIS-Justiz RS0110613] nach Art römisch III Ziffer 6,, Art römisch XI Absatz 6, ZVN 2002 nicht mehr anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt) und dass sich daher nunmehr die Anfechtbarkeit auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialgerichtssachen nach Paragraph 528, ZPO richtet (10 ObS 56/04i; 10 ObS 141/06t), im vorliegenden Fall also nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO.

Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat zu treffen.Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat zu treffen.

Anmerkung

E8532910ObS98.07w

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inSSV-NF 21/62XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00098.07W.0911.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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