Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31. Mai 2006 verstorbenen Peter K***** über den Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Sohnes André K*****, vertreten durch Thiery & Ortenburger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Mai 2007, AZ 43 R 267/07v, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 22. Februar 2007, GZ 3 A 133/06f-79, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte auf Antrag des Verlassenschaftskurators einen Gesellschafterbeschluss der Verlassenschaft als Alleingesellschafterin der R***** GmbH als außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahme, und zwar 1) den Verkauf des Teilbetriebs Cafe-Restaurant „S*****" um den Kaufpreis von EUR 900.000, und 2) die Verwendung des Kaufpreises in der Form, dass EUR 20.000 für allfällige Steuerbelastungen rückgestellt, die Schulden der Gesellschaft bei der I***** Ltd vollständig abgedeckt und mit dem Restkaufpreis die Schulden der Gesellschaft bei der V***** AG teilweise beglichen werden.
Infolge der gegen Punkt 2 dieses Beschlusses von der erblasserischen Tochter und auch (beabsichtigte Verwendung des Kaufpreises) von der erbantrittserklärten Testamentserbin erhobenen Rekurse hob das Rekursgericht den angefochtenen Teil des Beschlusses auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Revisionsrekurs wurde zugelassen. Das Erstgericht habe kein Gutachten über die zweckmäßige Verwendung des Verkaufserlöses eingeholt. Es sei den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit eingeräumt worden, zur geplanten Verwendung des Erlöses Stellung zu nehmen. Das Rekursgericht gehe davon aus, dass in den hier wesentlichen Fragen der wirtschaftlichen Verstrickung der beteiligten Gesellschaften sowie der Zweckmäßigkeit der Verwendung des Verkaufserlöses im Allgemeinen und hier im Besonderen im Hinblick darauf, dass nur ein Teilbetrieb veräußert wurde, die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der vom Verlassenschaftskurator geplanten Maßnahmen eines wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Fachwissens bedürfe, das jenes eines Gerichts übersteige. Der in den Rekursen aufgeworfene Fragenkomplex sei nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, eine gutachterliche Expertise zur Verwendung des Verkaufserlöses sei einzuholen. Da nicht überblickt werden könne, ob die Frage der Verwendung des Verkaufserlöses hier tatsächlich eine Maßnahme der außerordentlichen Geschäftsführung darstelle, und auch die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des geltend gemachten Art 6 EMRK zu prüfen sei, sei der Revisionsrekurs zuzulassen, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden.Infolge der gegen Punkt 2 dieses Beschlusses von der erblasserischen Tochter und auch (beabsichtigte Verwendung des Kaufpreises) von der erbantrittserklärten Testamentserbin erhobenen Rekurse hob das Rekursgericht den angefochtenen Teil des Beschlusses auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Revisionsrekurs wurde zugelassen. Das Erstgericht habe kein Gutachten über die zweckmäßige Verwendung des Verkaufserlöses eingeholt. Es sei den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit eingeräumt worden, zur geplanten Verwendung des Erlöses Stellung zu nehmen. Das Rekursgericht gehe davon aus, dass in den hier wesentlichen Fragen der wirtschaftlichen Verstrickung der beteiligten Gesellschaften sowie der Zweckmäßigkeit der Verwendung des Verkaufserlöses im Allgemeinen und hier im Besonderen im Hinblick darauf, dass nur ein Teilbetrieb veräußert wurde, die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der vom Verlassenschaftskurator geplanten Maßnahmen eines wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Fachwissens bedürfe, das jenes eines Gerichts übersteige. Der in den Rekursen aufgeworfene Fragenkomplex sei nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, eine gutachterliche Expertise zur Verwendung des Verkaufserlöses sei einzuholen. Da nicht überblickt werden könne, ob die Frage der Verwendung des Verkaufserlöses hier tatsächlich eine Maßnahme der außerordentlichen Geschäftsführung darstelle, und auch die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des geltend gemachten Artikel 6, EMRK zu prüfen sei, sei der Revisionsrekurs zuzulassen, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts unzulässig.
Der Revisionsrekurswerber meint, dass die Prüfung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der vom Verlassenschaftskurator getroffenen Entscheidung keiner Beiziehung eines Sachverständigen bedürfe. Ob eine Forderung fällig sei, sei eine Rechtsfrage, die das Gericht von sich aus zu beurteilen vermöge. Dass die Nichtzahlung einer fälligen Forderung wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen wie Schadenersatzansprüche in Form von Verzugszinsen herbeiführe, sei auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen, deren „Verdeutlichung einem Gericht durch einen Sachverständigen entbehrlich erscheine". Es verbleibe somit kein Raum für die vom Rekursgericht für notwendig erachtete sachverständige Begutachtung.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Frage nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Tilgung einzelner von mehreren Verbindlichkeiten oder der anderweitigen Verwendung von Barmitteln nicht bloß auf der rechtlichen, sondern ebenso auf der (betriebs-)wirtschaftlichen - und somit tatbestandsmäßigen - Ebene eine Rolle spielt. Erachtet aber das Rekursgericht die Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig, so kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Prüfung, ob weitere Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043414). Da es somit bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zu verbleiben hat, ist auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr einzugehen.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG wurde nicht aufgezeigt. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wurde nicht aufgezeigt. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E85255 1Ob166.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00166.07D.0911.000Dokumentnummer
JJT_20070911_OGH0002_0010OB00166_07D0000_000