TE OGH 2007/9/11 1Ob45/07k

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Veröffentlicht am 11.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klemens D*****, Rechtsanwalt *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R*****bank AG, gegen die beklagte Partei Mag. Karin G*****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B***** Versicherungs AG *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 363.364,17 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2006, GZ 2 R 147/06m-32, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. April 2006, GZ 18 Cg 84/00t-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen die jeweils mit EUR 2.637,72 (darin EUR 439,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger als Masseverwalter einer in Konkurs verfallenen Bank (in der Folge Gemeinschuldnerin) begehrte Schadenersatz wegen der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers nach § 275 HGB (aF) von der Beklagten als Gehilfin des Abschlussprüfers anlässlich der Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 1995.Der Kläger als Masseverwalter einer in Konkurs verfallenen Bank (in der Folge Gemeinschuldnerin) begehrte Schadenersatz wegen der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers nach Paragraph 275, HGB (aF) von der Beklagten als Gehilfin des Abschlussprüfers anlässlich der Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 1995.

Der Abschlussprüfer, die E***** Gesellschaft mbH, sowie der Prüfungsleiter Dkfm. Walter T***** wurden bereits rechtskräftig zur ungeteilten Hand zum Ersatz eines Schadens von EUR 363.354,17 je Jahresabschluss verurteilt (18 Cg 42/00 und 18 Cg 86/00, jeweils HG Wien = 3 R 51/05z OLG Wien, 2 Ob 299/05t). Rechtskräftig steht fest, dass die Gemeinschuldnerin vom 1. 1. 1991 bis zur Konkurseröffnung am 27. 10. 1998 über eine Bankkonzession verfügte. Zur Prüfung der Bilanzen und Jahresabschlüsse war im Zeitraum 1991 bis 1995 die E***** GmbH, für 1996 und 1997 die S***** GmbH (früher Prof. Dr. S***** und Dkfm. T***** und Mag. G***** Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH) bestellt. Prüfungsleiter war jeweils der gesetzliche Vertreter der Prüfer, nämlich Dkfm. Walter T*****. In den Jahren 1991 bis 1997 erteilten die Bankprüfer der Gemeinschuldnerin uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. In den Geschäftsjahren 1991 bis 1996 beruhte die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin ausschließlich auf einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, es gab keine doppelte Buchhaltung. Es gab keine Prüfungsplanung durch die Prüfkanzlei und keine schriftliche Dokumentation darüber, wer welche Position geprüft hat; eine Kontrolle der Eröffnungsbilanz war nicht gegeben, es war überhaupt keine "zu testierende Bilanz" vorhanden. Es existierte keine Ableitungsmöglichkeit von der zu prüfenden zu der zu testierenden Bilanz. Ein internes Kontrollsystem (IKS) war nicht eingerichtet, eine Prüfung desselben fand nicht statt. Es gab keine Kontrolle durch den Prüfungsleiter Dkfm. Walter T*****, und keine Prüfungshandlungen hinsichtlich Bewertung und Ausweis von CA-Global Futures. Es mangelte an Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und an einer Prüfung „der Eventualverbindlichkeit". Im Jahr 1995 wurden gewisse Buchungen lediglich über Anweisung des Wolfgang R***** durchgeführt. Es fehlten die Prüfung der Zentralkasse, die Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen/ Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die ordnungsgemäße Prüfung der Kundeneinlagen, der Eventualverbindlichkeiten sowie des Anhangs- und Lageberichts. In den Jahren 1991 bis 1997 hätte es im Hinblick auf diese Umstände zu einer Versagung des Bestätigungsvermerks kommen müssen. Dem entgegen wurden in diesen Jahren uneingeschränkte Bestätigungsvermerke durch die Prüfer erteilt. Die Versagung der Bestätigungsvermerke 1997 erfolgte im Nachhinein im Oktober 1998. In sämtlichen Jahresabschlüssen bzw Bilanzen waren Überdeckungen in beträchtlicher Höhe ausgewiesen, obwohl richtigerweise unter Berücksichtigung der Bilanzverluste sogar beträchtliche Unterdeckungen vorlagen. Dies war unter anderem darauf zurückzuführen, dass bei einer ex-ante-Betrachtung bzw bei berufsüblicher Prüfung beachtet werden hätte müssen, dass unter den Forderungen gegenüber Kreditinstituten ausgewiesene CA-Global-Futures auf Null abzuwerten gewesen wären, und zwar ab dem Jahr 1991. Bei Anforderung von Bestätigungen beim Kreditinstitut selbst hätte festgestellt werden können, dass der Wert der CA-Global-Future-Konten negativ war. Auch die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden waren in den Bilanzen nicht zutreffend dargestellt, bei umfangreichen Prüfungshandlungen in diesem Bereich der Einlagenkonten wäre dies erkannt worden. Ab dem Jahr 1995 wäre auch der jeweils ausgewiesene Kassastand der Zentralkassa auf Null abzuwerten gewesen, weil diese in Wahrheit nicht existierte. Die insolvenzrechtliche Überschuldung der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls im Jahr 1992 eingetreten. Es liegt sowohl eine buchmäßige Überschuldung als auch eine Effektivverschuldung vor. Der Verschuldungsgrad lag bei weit über 100%. Eine (positive) Fortbestandsprognose lag nicht vor, Sanierungsmaßnahmen waren aussichtslos. Vorbehaltlich einer massiven Eigenmittelzufuhr hätte weder eine Auflösung von Rücklagen, noch eine Veräußerung der Filialen eine Veränderung herbeigeführt. Die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung ist durch die korrigierten Bilanzwerte ersichtlich geworden. Bei pflichtgemäßer Jahresabschlussprüfung hätten die bestellten Bankprüfer und Dkfm. Walter T***** als Prüfungsleiter die Fehler der Jahresabschlüsse erkennen können. Daraus wäre die buchmäßige Überschuldung, die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung sowie die Zahlungsunfähigkeit ersichtlich geworden. Durch die Nichteröffnung des Konkurses im Jahr 1992 ist in den Jahren 1992 bis 1997 eine Quotenverschlechterung eingetreten, die in den einzelnen Jahren jeweils höher als ATS 5 Mio (= EUR 363.364,17) ist. Der Kläger begehrte den eben genannten Betrag zur ungeteilten Hand auch von der Beklagten als Mitarbeiterin beim Jahresabschluss 1995. Mag. Brigitte K*****, die Beklagte und Mag. L***** hätten „zusammen" im Jahr 1995 von Dkfm. Walter T***** die Aufgabe bekommen, sich selbstständig und eigenverantwortlich die Abschlussprüfung aufzuteilen und durchzuführen. Die Beklagte habe dies getan, obwohl sie zu Beginn der Prüfungstätigkeit nicht ganz genau gewusst habe, was ein Abschlussprüfer sei. Auch wenn die Beklagte sich damit verantworte, dass sie das auf der Universität nicht gelernt habe, vermöge sie dies keineswegs zu entschuldigen. Als Teilnehmer einer Abschlussprüfung habe sie sich den erforderlichen Sachverstand anzueignen; dies gehe nicht zuletzt aus § 275 HGB (aF) hervor, der offensichtlich eine ausreichende Sachkunde des Gehilfen voraussetze. Die Beklagte habe gesagt, ihr sei eine Saldenliste vorgelegt und mitgeteilt worden, diesbezüglich sei die Abschlussprüfung zu machen, und diese „Saldenliste sei untereinander aufgeteilt" worden. Diese Vorgangsweise zeige, dass Mag. L*****, die Beklagte und Mag. K***** die elementaren Punkte einer Abschlussprüfung missachtet hätten. Zu prüfen sei nicht eine Saldenliste, sondern vielmehr eine ausgestellte Bilanz, die zu diesem Zeitpunkt aber nicht erstellt gewesen sei. Die Beklagte habe nicht gewusst, ob die Gemeinschuldnerin eine interne Revision habe. Es gebe eine sehr große Zahl von Normen, wie eine Abschlussprüfung vorzunehmen sei; die Beklagte habe sich darum überhaupt nicht gekümmert.Der Abschlussprüfer, die E***** Gesellschaft mbH, sowie der Prüfungsleiter Dkfm. Walter T***** wurden bereits rechtskräftig zur ungeteilten Hand zum Ersatz eines Schadens von EUR 363.354,17 je Jahresabschluss verurteilt (18 Cg 42/00 und 18 Cg 86/00, jeweils HG Wien = 3 R 51/05z OLG Wien, 2 Ob 299/05t). Rechtskräftig steht fest, dass die Gemeinschuldnerin vom 1. 1. 1991 bis zur Konkurseröffnung am 27. 10. 1998 über eine Bankkonzession verfügte. Zur Prüfung der Bilanzen und Jahresabschlüsse war im Zeitraum 1991 bis 1995 die E***** GmbH, für 1996 und 1997 die S***** GmbH (früher Prof. Dr. S***** und Dkfm. T***** und Mag. G***** Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH) bestellt. Prüfungsleiter war jeweils der gesetzliche Vertreter der Prüfer, nämlich Dkfm. Walter T*****. In den Jahren 1991 bis 1997 erteilten die Bankprüfer der Gemeinschuldnerin uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. In den Geschäftsjahren 1991 bis 1996 beruhte die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin ausschließlich auf einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, es gab keine doppelte Buchhaltung. Es gab keine Prüfungsplanung durch die Prüfkanzlei und keine schriftliche Dokumentation darüber, wer welche Position geprüft hat; eine Kontrolle der Eröffnungsbilanz war nicht gegeben, es war überhaupt keine "zu testierende Bilanz" vorhanden. Es existierte keine Ableitungsmöglichkeit von der zu prüfenden zu der zu testierenden Bilanz. Ein internes Kontrollsystem (IKS) war nicht eingerichtet, eine Prüfung desselben fand nicht statt. Es gab keine Kontrolle durch den Prüfungsleiter Dkfm. Walter T*****, und keine Prüfungshandlungen hinsichtlich Bewertung und Ausweis von CA-Global Futures. Es mangelte an Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und an einer Prüfung „der Eventualverbindlichkeit". Im Jahr 1995 wurden gewisse Buchungen lediglich über Anweisung des Wolfgang R***** durchgeführt. Es fehlten die Prüfung der Zentralkasse, die Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen/ Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die ordnungsgemäße Prüfung der Kundeneinlagen, der Eventualverbindlichkeiten sowie des Anhangs- und Lageberichts. In den Jahren 1991 bis 1997 hätte es im Hinblick auf diese Umstände zu einer Versagung des Bestätigungsvermerks kommen müssen. Dem entgegen wurden in diesen Jahren uneingeschränkte Bestätigungsvermerke durch die Prüfer erteilt. Die Versagung der Bestätigungsvermerke 1997 erfolgte im Nachhinein im Oktober 1998. In sämtlichen Jahresabschlüssen bzw Bilanzen waren Überdeckungen in beträchtlicher Höhe ausgewiesen, obwohl richtigerweise unter Berücksichtigung der Bilanzverluste sogar beträchtliche Unterdeckungen vorlagen. Dies war unter anderem darauf zurückzuführen, dass bei einer ex-ante-Betrachtung bzw bei berufsüblicher Prüfung beachtet werden hätte müssen, dass unter den Forderungen gegenüber Kreditinstituten ausgewiesene CA-Global-Futures auf Null abzuwerten gewesen wären, und zwar ab dem Jahr 1991. Bei Anforderung von Bestätigungen beim Kreditinstitut selbst hätte festgestellt werden können, dass der Wert der CA-Global-Future-Konten negativ war. Auch die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden waren in den Bilanzen nicht zutreffend dargestellt, bei umfangreichen Prüfungshandlungen in diesem Bereich der Einlagenkonten wäre dies erkannt worden. Ab dem Jahr 1995 wäre auch der jeweils ausgewiesene Kassastand der Zentralkassa auf Null abzuwerten gewesen, weil diese in Wahrheit nicht existierte. Die insolvenzrechtliche Überschuldung der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls im Jahr 1992 eingetreten. Es liegt sowohl eine buchmäßige Überschuldung als auch eine Effektivverschuldung vor. Der Verschuldungsgrad lag bei weit über 100%. Eine (positive) Fortbestandsprognose lag nicht vor, Sanierungsmaßnahmen waren aussichtslos. Vorbehaltlich einer massiven Eigenmittelzufuhr hätte weder eine Auflösung von Rücklagen, noch eine Veräußerung der Filialen eine Veränderung herbeigeführt. Die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung ist durch die korrigierten Bilanzwerte ersichtlich geworden. Bei pflichtgemäßer Jahresabschlussprüfung hätten die bestellten Bankprüfer und Dkfm. Walter T***** als Prüfungsleiter die Fehler der Jahresabschlüsse erkennen können. Daraus wäre die buchmäßige Überschuldung, die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung sowie die Zahlungsunfähigkeit ersichtlich geworden. Durch die Nichteröffnung des Konkurses im Jahr 1992 ist in den Jahren 1992 bis 1997 eine Quotenverschlechterung eingetreten, die in den einzelnen Jahren jeweils höher als ATS 5 Mio (= EUR 363.364,17) ist. Der Kläger begehrte den eben genannten Betrag zur ungeteilten Hand auch von der Beklagten als Mitarbeiterin beim Jahresabschluss 1995. Mag. Brigitte K*****, die Beklagte und Mag. L***** hätten „zusammen" im Jahr 1995 von Dkfm. Walter T***** die Aufgabe bekommen, sich selbstständig und eigenverantwortlich die Abschlussprüfung aufzuteilen und durchzuführen. Die Beklagte habe dies getan, obwohl sie zu Beginn der Prüfungstätigkeit nicht ganz genau gewusst habe, was ein Abschlussprüfer sei. Auch wenn die Beklagte sich damit verantworte, dass sie das auf der Universität nicht gelernt habe, vermöge sie dies keineswegs zu entschuldigen. Als Teilnehmer einer Abschlussprüfung habe sie sich den erforderlichen Sachverstand anzueignen; dies gehe nicht zuletzt aus Paragraph 275, HGB (aF) hervor, der offensichtlich eine ausreichende Sachkunde des Gehilfen voraussetze. Die Beklagte habe gesagt, ihr sei eine Saldenliste vorgelegt und mitgeteilt worden, diesbezüglich sei die Abschlussprüfung zu machen, und diese „Saldenliste sei untereinander aufgeteilt" worden. Diese Vorgangsweise zeige, dass Mag. L*****, die Beklagte und Mag. K***** die elementaren Punkte einer Abschlussprüfung missachtet hätten. Zu prüfen sei nicht eine Saldenliste, sondern vielmehr eine ausgestellte Bilanz, die zu diesem Zeitpunkt aber nicht erstellt gewesen sei. Die Beklagte habe nicht gewusst, ob die Gemeinschuldnerin eine interne Revision habe. Es gebe eine sehr große Zahl von Normen, wie eine Abschlussprüfung vorzunehmen sei; die Beklagte habe sich darum überhaupt nicht gekümmert.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass sie nur Gehilfin im Sinn des § 275 HGB (aF) gewesen sei, nicht aber Prüferin, da nur derjenige Abschlussprüfer einer Bank sein könne, der sich durch besondere Fachkenntnisse auszeichne. Die Behauptung, die Beklagte hätte sich als Teilnehmerin an einer Abschlussprüfung den erforderlichen Sachverstand anzueignen gehabt, finde im Gesetz keine Stütze. Gehilfen seien alle jene Personen, die ohne selbst Abschlussprüfer oder gesetzlicher Vertreter eine Prüfungsgesellschaft zu sein, an der Durchführung einer Abschlussprüfung mitwirken, sei es als Prüfer, Prüfungsleiter, Prüfungsassistent, Berichtskritiker oder Schreibkraft. Die alleinige Verantwortung der Prüfung habe Dkfm. T***** zu tragen; er habe zu prüfen gehabt, wie es um die interne Revision bestellt sei. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der verantwortliche Prüfer über die Fachkunde verfüge, die für die Abschlussprüfung einer Bank erforderlich sei. Mag. K***** sei im August 1993 in die Kanzlei S*****, T***** und G***** eingetreten und habe gleich bei ihrem Eintritt Dkfm. T***** dahingehend aufgeklärt, dass sie bis dahin noch nie bei einer Prüfung mitgewirkt habe. Sie sei von ihrem Dienstgeber angewiesen worden, an der Prüfung mitzuwirken, und habe sie dieser Weisung selbstverständlich zu entsprechen gehabt. Sowohl Mag. K***** als auch die Beklagte seien nur „für einige wenige Positionen" zur Verfügung gestanden. Der Kläger behaupte aktenwidrig, dass die Beklagte selbstständig und eigenverantwortlich an der Abschlussprüfung mitgewirkt hätte. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte über das eingangs Wiedergegebene hinaus folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass sie nur Gehilfin im Sinn des Paragraph 275, HGB (aF) gewesen sei, nicht aber Prüferin, da nur derjenige Abschlussprüfer einer Bank sein könne, der sich durch besondere Fachkenntnisse auszeichne. Die Behauptung, die Beklagte hätte sich als Teilnehmerin an einer Abschlussprüfung den erforderlichen Sachverstand anzueignen gehabt, finde im Gesetz keine Stütze. Gehilfen seien alle jene Personen, die ohne selbst Abschlussprüfer oder gesetzlicher Vertreter eine Prüfungsgesellschaft zu sein, an der Durchführung einer Abschlussprüfung mitwirken, sei es als Prüfer, Prüfungsleiter, Prüfungsassistent, Berichtskritiker oder Schreibkraft. Die alleinige Verantwortung der Prüfung habe Dkfm. T***** zu tragen; er habe zu prüfen gehabt, wie es um die interne Revision bestellt sei. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der verantwortliche Prüfer über die Fachkunde verfüge, die für die Abschlussprüfung einer Bank erforderlich sei. Mag. K***** sei im August 1993 in die Kanzlei S*****, T***** und G***** eingetreten und habe gleich bei ihrem Eintritt Dkfm. T***** dahingehend aufgeklärt, dass sie bis dahin noch nie bei einer Prüfung mitgewirkt habe. Sie sei von ihrem Dienstgeber angewiesen worden, an der Prüfung mitzuwirken, und habe sie dieser Weisung selbstverständlich zu entsprechen gehabt. Sowohl Mag. K***** als auch die Beklagte seien nur „für einige wenige Positionen" zur Verfügung gestanden. Der Kläger behaupte aktenwidrig, dass die Beklagte selbstständig und eigenverantwortlich an der Abschlussprüfung mitgewirkt hätte. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte über das eingangs Wiedergegebene hinaus folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Das Prüfungsteam der Wirtschaftsprüfung der Gemeinschuldnerin im Geschäftsjahr 1995 hat aus dem Prüfungsleiter Dkfm. T***** und den Gehilfen Mag. L*****, Mag. K***** und der Beklagten bestanden. Die Beklagte hat im Rahmen dieser Wirtschaftsprüfung folgende Teilbereiche geprüft: Auf der Aktivseite beschäftigte sie sich im Zuge der Inventurprüfung insbesondere mit der Kassenprüfung der Wechselstuben ***** und *****. Weiters setzte sie Prüfungshandlungen im Bereich der sonstigen kurzfristigen Forderungen. Ebenfalls von der Beklagten geprüft wurden die aktiven Rechnungsabgrenzungen auf Basis von Kontoauszügen und Verprobungen (Abgrenzungen) der Versicherungspolizzen. Auf der Passivseite setzte sie Prüfungshandlungen im Bereich der sonstigen Rückstellungen. Sie kontrollierte die Rückstellungen für Prüf- und Beratungskosten anhand der Belege und fertigte eine Aufstellung der sonstigen Rückstellungen für den Bericht an. Darüber hinaus führte die Beklagte eine Prüfung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen durch. Sie fertigte eine Gesamtübersicht an und dokumentierte die einzelnen Beträge anhand der in den Arbeitspapieren abgelegten Belegkopien. Im Bereich der Gewinn- und Verlustrechnung beschäftigte sich die Beklagte mit folgenden Positionen: Diverse Auslandskonten (Spenden, Bewirtung, Instandhaltung, Rechts- und Beratungskosten und Schadensfälle), sonstige fremde Dienstleistungen, sonstige Steuern und Abgaben. Im Zuge der Prüfung der Filiale der Gemeinschuldnerin in V***** war die Beklagte mit folgenden Teilbereichen befasst:

Steuerberechnung V*****, Prüfung des Anlagenverzeichnisses, Verrechnungskonto R*****bank Wien, Bank/Valuten. Abgesehen von den Inventurprüfungshandlungen im Bereich der Filialen/ Wechselstuben war die Beklagte nicht an der Prüfung risikogeneigter Positionen beteiligt. Ihr war nicht bekannt, dass es spezifische Richtlinien hinsichtlich Abschlussprüfungen gibt. Hinsichtlich der Einholung von Bankbestätigungen, wie sie von der Beklagten angeregt wurden, wurde ihr von Dkfm. T***** mitgeteilt, dass dies nicht üblich sei. Wie Mag. L***** und Mag. K***** setzte auch die Beklagte die Prüfungshandlungen auf Grund einer Saldenliste. Mängel in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin hat sie selbst nicht festgestellt und darüber auch nichts von Mitarbeitern oder aus Unterlagen erfahren.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass allein aus dem - näher festgestellten - Fehlverhalten des Prüfungsleiters Dkfm. T***** bereits der überwiegende Teil des entstandenen Schadens resultiere. Hinzu komme, dass im Hinblick auf die Insolvenz der Bank bereits 1992 auch die Annahme des Prüfungsauftrages in den Folgejahren ein kausales Fehlverhalten darstelle, für das Dkfm. T***** allein einzustehen habe. Selbst ein allenfalls nicht ausreichend sorgfältig gearbeiteter Teilbereich führe daher nicht zur Kausalität des Verhaltens eines Prüfungsgehilfen für den primär Dkfm. T***** anzulastenden Schaden. Es gehe nicht an, einen Prüfungsgehilfen dafür einstehen zu lassen, dass der Prüfungsleiter nicht ausreichend geschultes und informiertes Personal zu einzelnen Prüfungstätigkeiten heranziehe, weder einen ordnungsgemäßen Prüfplan, noch die einzelnen Prüfungshandlungen seiner Gehilfen überwache, noch sie zu einer entsprechenden Dokumentation anleite, Vorschläge zu einer besseren Prüfung entweder ignoriere oder mit fachlich falscher Begründung ablehne, und trotz evidenter und teilweise nur ihm erkennbarer Missstände einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteile. § 275 Abs 1 HGB (aF) begründe auch eine persönliche Haftung der Gehilfen einer Prüfungsgesellschaft, die in keiner Sonderbeziehung zum Vertragspartner stünden. Sie hafteten für die gleiche Verletzung von Pflichten wie der Abschlussprüfer, obwohl sie nicht direkter Vertragspartner der zu prüfenden Gesellschaft seien. Deren Haftung sei nicht persönlich, da der Abschlussprüfer bzw die Prüfungsgesellschaft für diesen Personenkreis nach § 275 Abs 1 HGB (aF) einzustehen habe. Die Gehilfenhaftung im Sinne des § 275 HGB (aF) sei strenger als im § 1313a ABGB, weil die Gehilfen im bürgerlichen Recht vertraglich nur gegenüber dem Auftraggeber, im Handelsrecht jedoch auch unmittelbar hafteten. Ob unter Prüfungsgehilfen nur prüfungsspezifische qualifizierte Mitarbeiter zu verstehen seien oder all jene Personen, die an der Prüfung mitwirkten, ohne selbst Abschlussprüfer zu sein, sohin Personen, die Arbeiten mit geringen fachlichen Anforderungen durchführten (auch Bürokräfte, andere Wirtschaftsprüfer oder auch Sachverständige), sei in der Literatur strittig. Gehilfen jeglicher Art als Prüfungsgehilfen zu bezeichnen, und zur Haftung heranzuziehen, scheine zu weit gefasst. Da Gehilfen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des zu prüfenden Unternehmens unbefugt verwerten könnten, müssten sie auch im Rahmen einer möglichen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zur Verantwortung gezogen werden können, da das Verschulden rein beim Gehilfen liegen könne und dadurch eine Haftung des Abschlussprüfers ausgeschlossen wäre. Ein Verhalten (ein Umstand) sei nur dann ursächlich für einen Erfolg, wenn er ohne das Verhalten (den Umstand) nicht eingetreten wäre. Die Verursachung sei erst die Voraussetzung für die Zurechnung eines Schadens an einen anderen. Zu prüfen sei, ob der Schaden auch ohne das Verhalten (ohne den Umstand) eingetreten wäre, ob also das Verhalten für den Schaden „conditio sine qua non" gewesen sei. Wenn man den festgestellten Sachverhalt und vor allem die festgestellten Tätigkeiten der in Anspruch genommenen Prüfungsgehilfen den bereits rechtskräftig festgestellten schuldhaften Verhaltensweisen des Prüfungsleiters gegenüberstelle, so werde evident, dass ein allenfalls auch nicht ausreichend sorgfältig bearbeiteter Teilbereich durch den Prüfungsgehilfen nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein könne. Von den Gehilfen selbst gesetzte Prüfungshandlungen könnten nur dann als für einen eingetretenen Schaden kausal angesehen werden, wenn sie bei diesen Handlungen die ihnen auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt hätten, ohne dass ein derartiger Fehler dem Prüfungsleiter auch bei sorgfältiger Kontrolle hätte auffallen müssen. Davon sei aber hier nicht auszugehen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass allein aus dem - näher festgestellten - Fehlverhalten des Prüfungsleiters Dkfm. T***** bereits der überwiegende Teil des entstandenen Schadens resultiere. Hinzu komme, dass im Hinblick auf die Insolvenz der Bank bereits 1992 auch die Annahme des Prüfungsauftrages in den Folgejahren ein kausales Fehlverhalten darstelle, für das Dkfm. T***** allein einzustehen habe. Selbst ein allenfalls nicht ausreichend sorgfältig gearbeiteter Teilbereich führe daher nicht zur Kausalität des Verhaltens eines Prüfungsgehilfen für den primär Dkfm. T***** anzulastenden Schaden. Es gehe nicht an, einen Prüfungsgehilfen dafür einstehen zu lassen, dass der Prüfungsleiter nicht ausreichend geschultes und informiertes Personal zu einzelnen Prüfungstätigkeiten heranziehe, weder einen ordnungsgemäßen Prüfplan, noch die einzelnen Prüfungshandlungen seiner Gehilfen überwache, noch sie zu einer entsprechenden Dokumentation anleite, Vorschläge zu einer besseren Prüfung entweder ignoriere oder mit fachlich falscher Begründung ablehne, und trotz evidenter und teilweise nur ihm erkennbarer Missstände einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteile. Paragraph 275, Absatz eins, HGB (aF) begründe auch eine persönliche Haftung der Gehilfen einer Prüfungsgesellschaft, die in keiner Sonderbeziehung zum Vertragspartner stünden. Sie hafteten für die gleiche Verletzung von Pflichten wie der Abschlussprüfer, obwohl sie nicht direkter Vertragspartner der zu prüfenden Gesellschaft seien. Deren Haftung sei nicht persönlich, da der Abschlussprüfer bzw die Prüfungsgesellschaft für diesen Personenkreis nach Paragraph 275, Absatz eins, HGB (aF) einzustehen habe. Die Gehilfenhaftung im Sinne des Paragraph 275, HGB (aF) sei strenger als im Paragraph 1313 a, ABGB, weil die Gehilfen im bürgerlichen Recht vertraglich nur gegenüber dem Auftraggeber, im Handelsrecht jedoch auch unmittelbar hafteten. Ob unter Prüfungsgehilfen nur prüfungsspezifische qualifizierte Mitarbeiter zu verstehen seien oder all jene Personen, die an der Prüfung mitwirkten, ohne selbst Abschlussprüfer zu sein, sohin Personen, die Arbeiten mit geringen fachlichen Anforderungen durchführten (auch Bürokräfte, andere Wirtschaftsprüfer oder auch Sachverständige), sei in der Literatur strittig. Gehilfen jeglicher Art als Prüfungsgehilfen zu bezeichnen, und zur Haftung heranzuziehen, scheine zu weit gefasst. Da Gehilfen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des zu prüfenden Unternehmens unbefugt verwerten könnten, müssten sie auch im Rahmen einer möglichen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zur Verantwortung gezogen werden können, da das Verschulden rein beim Gehilfen liegen könne und dadurch eine Haftung des Abschlussprüfers ausgeschlossen wäre. Ein Verhalten (ein Umstand) sei nur dann ursächlich für einen Erfolg, wenn er ohne das Verhalten (den Umstand) nicht eingetreten wäre. Die Verursachung sei erst die Voraussetzung für die Zurechnung eines Schadens an einen anderen. Zu prüfen sei, ob der Schaden auch ohne das Verhalten (ohne den Umstand) eingetreten wäre, ob also das Verhalten für den Schaden „conditio sine qua non" gewesen sei. Wenn man den festgestellten Sachverhalt und vor allem die festgestellten Tätigkeiten der in Anspruch genommenen Prüfungsgehilfen den bereits rechtskräftig festgestellten schuldhaften Verhaltensweisen des Prüfungsleiters gegenüberstelle, so werde evident, dass ein allenfalls auch nicht ausreichend sorgfältig bearbeiteter Teilbereich durch den Prüfungsgehilfen nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein könne. Von den Gehilfen selbst gesetzte Prüfungshandlungen könnten nur dann als für einen eingetretenen Schaden kausal angesehen werden, wenn sie bei diesen Handlungen die ihnen auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt hätten, ohne dass ein derartiger Fehler dem Prüfungsleiter auch bei sorgfältiger Kontrolle hätte auffallen müssen. Davon sei aber hier nicht auszugehen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Gemäß § 275 Abs 1 HGB (in der gemäß § 906 Abs 6 HGB hier noch zur Anwendung gelangenden Fassung vor Inkrafttreten des FMAG, BGBl I 2001/97) seien der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletze, sei - soweit hier relevant - der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen hafteten als Gesamtschuldner. Dem entspreche der vormalige § 141 Abs 1 AktG sowie die (aktuelle) Bestimmung des § 323 Abs 1b dHGB. Bei der hier allein relevanten, den Gehilfen (ungeachtet seiner fehlenden Vertragsbeziehung zur geprüften Gesellschaft) persönlich treffenden Haftung sei jene aus der Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht oder aus der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des § 275 Abs 1 Satz 2 HGB im Wesentlichen unproblematisch. Der davon betroffene Kreis der Gehilfen werde im Schrifttum überwiegend weit gezogen, etwa auch auf (keine Prüfungshandlungen im engeren Sinn vornehmende) Schreibkräfte erstreckt. Nach Dehn (Die Haftung des Abschlussprüfers nach § 275 HGB [nF], ÖBA 2001, 377 Punkt 3.1.2) liege dem zugrunde, dass die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot - vertragsunabhängig - aus dem besonderen Vertrauensschutz infolge Sphärenöffnung resultiere. Weder Rechtsprechung, noch Lehre hätten sich bislang allerdings näher mit der Frage befasst, exakt welche Pflichten den Gehilfen bei der Prüfung selbst träfen bzw anhand welcher ihm auferlegten Pflichten zu beurteilen sei, ob er diese (objektiv) verletzt habe. Hinsichtlich der den Abschlussprüfer insofern treffenden haftungsrelevanten Pflichten sei strittig, ob nur jene nach Satz 1 des § 275 Abs 1 HGB (Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung) oder neben diesen eigentlichen Prüfungshandlungen (§ 269 HGB) auch die dem Gesetz sonst entnehmbaren Pflichten - etwa auf Berichterstattung oder Warnung - erfasst seien. Die in Rede stehenden Bestimmungen (§ 269 HGB zu Gegenstand und Umfang der Prüfung, § 272 HGB zur Entgegennahme von Unterlagen und Einholung von Auskünften, § 273 HGB zur Erstattung des Prüfberichtes, und § 274 HGB zur Erteilung des Bestätigungsvermerks) enthielten als Normadressaten allerdings ausschließlich den Abschlussprüfer; seine Gehilfen fänden darin - anders als in § 275 Abs 1 HGB - keine Erwähnung. Sei der Gehilfe aber nicht Adressat dieser Pflichten, schieden diese zur Beurteilung des Vorliegens einer objektiven Pflichtwidrigkeit aus. Für eine ausdehnende Auslegung des § 275 Abs 1 HGB aF bestünde schon im Hinblick darauf kein Raum, dass der Gesetzgeber auf Grund der erkannten Systemwidrigkeit der persönlichen Haftung des Gehilfen für Prüfungsfehler ungeachtet des Fehlens einer Vertragsbeziehung zur geprüften Gesellschaft die Haftung des Gehilfen nach § 275 Abs1 HGB nF auf die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eingeschränkt habe. Demnach sei der Gehilfe - soweit für den gegenständlichen Fall relevant - Adressat einzig der Verpflichtung nach § 275 Abs 1 Satz 1 HGB, wonach er „gewissenhaft und unparteiisch" zu prüfen habe. Da das Gesetz dem Gehilfen nicht auch die oberwähnten, allein den Abschlussprüfer treffenden Pflichten auferlege, sei dem § 269 HGB (Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses) ein dem Gehilfen (persönlich) auferlegter Pflichtenkreis nicht zu entnehmen, sodass ihm bei diesbezüglichen Mängeln von vornherein keine objektive Pflichtwidrigkeit zur Last liege. Der vom Gehilfen - „gewissenhaft und unparteiisch" - zu besorgende Aufgabenbereich beschränke sich somit auf jenen, welchen ihm der Prüfer übertragen habe. Der Gehilfe handle demnach pflichtgemäß, wenn er im Rahmen dieses Aufgabenbereichs gewissenhaft und unparteiisch prüfe und damit den in seiner Sphäre gelegenen Beitrag ordnungsgemäß leiste. Wie sein Beitrag beim arbeitsteiligen Vorgang einer Abschlussprüfung unter Beiziehung diverser Gehilfen in weiterer Folge von den sodann Befassten behandelt werde, liege nicht mehr in der Gerenz des Gehilfen. Dieser handle demnach gerade nicht objektiv pflichtwidrig, wenn er bei der ihm übertragenen Prüfungstätigkeit erkannte Unzulänglichkeiten (etwa in entsprechenden Berichten) dem im arbeitsteiligen Prozess Ranghöheren aufgezeigt habe. Solange dem Gehilfen vom Abschlussprüfer nicht auch die Kontrolle dahin übertragen worden sei, ob die von ihm gelieferten (Teil-)Ergebnisse von den damit weiters Befassten auch entsprechend berücksichtigt würden, schlügen deren Versäumnisse nicht zu Lasten des Gehilfen durch, würde dies doch zu einer (dem Gesetz nicht entnehmbaren) Erfolgshaftung des Gehilfen für das Gelingen der Abschlussprüfung führen. Die Beklagte habe die Einholung von Bankbestätigungen angeregt; ihr sei aber von Dkfm. T***** mitgeteilt worden, dass dies nicht üblich sei. Der vom Kläger nunmehr erhobene Vorwurf, sie hätte daraufhin weitere Schritte setzen müssen, um zu kontrollieren, ob diese Mängel behoben bzw richtig erfasst worden seien, erscheine überspannt. Der Vorwurf der Rechtsverletzung durch die Beklagte sei nicht berechtigt. Im Übrigen sei es dem Kläger nicht gelungen, die Kausalität des Verhaltens der Prüfungsgehilfin für den Eintritt des Schadens nachzuweisen. Dem Erstgericht sei nämlich beizupflichten, dass es bei Gegenüberstellung der Tätigkeit der Prüfungsgehilfen und der schuldhaften Verhaltensweise des Prüfungsleiters evident werde, dass ein allenfalls auch nicht ausreichend sorgfältig bearbeiteter Teilbereich durch den Prüfungsgehilfen nicht kausal für den eingetretenen Schaden sein könne. Dazu komme noch, dass die Gemeinschuldnerin bereits 1992 insolvent gewesen sei und die Gehilfen an der Prüfung 1995 teilgenommen hätten, wobei der Prüfungsauftrag von Dkfm. T***** im Hinblick auf die Insolvenz keineswegs hätte angenommen werden dürfen. Dem Kläger sei es weder gelungen, ein konkretes Fehlverhalten der Beklagten nachzuweisen, noch die Kausalität eines solchen für den Schaden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Gemäß Paragraph 275, Absatz eins, HGB (in der gemäß Paragraph 906, Absatz 6, HGB hier noch zur Anwendung gelangenden Fassung vor Inkrafttreten des FMAG, BGBl römisch eins 2001/97) seien der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletze, sei - soweit hier relevant - der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen hafteten als Gesamtschuldner. Dem entspreche der vormalige Paragraph 141, Absatz eins, AktG sowie die (aktuelle) Bestimmung des Paragraph 323, Absatz eins b, dHGB. Bei der hier allein relevanten, den Gehilfen (ungeachtet seiner fehlenden Vertragsbeziehung zur geprüften Gesellschaft) persönlich treffenden Haftung sei jene aus der Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht oder aus der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des Paragraph 275, Absatz eins, Satz 2 HGB im Wesentlichen unproblematisch. Der davon betroffene Kreis der Gehilfen werde im Schrifttum überwiegend weit gezogen, etwa auch auf (keine Prüfungshandlungen im engeren Sinn vornehmende) Schreibkräfte erstreckt. Nach Dehn (Die Haftung des Abschlussprüfers nach Paragraph 275, HGB [nF], ÖBA 2001, 377 Punkt 3.1.2) liege dem zugrunde, dass die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot - vertragsunabhängig - aus dem besonderen Vertrauensschutz infolge Sphärenöffnung resultiere. Weder Rechtsprechung, noch Lehre hätten sich bislang allerdings näher mit der Frage befasst, exakt welche Pflichten den Gehilfen bei der Prüfung selbst träfen bzw anhand welcher ihm auferlegten Pflichten zu beurteilen sei, ob er diese (objektiv) verletzt habe. Hinsichtlich der den Abschlussprüfer insofern treffenden haftungsrelevanten Pflichten sei strittig, ob nur jene nach Satz 1 des Paragraph 275, Absatz eins, HGB (Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung) oder neben diesen eigentlichen Prüfungshandlungen (Paragraph 269, HGB) auch die dem Gesetz sonst entnehmbaren Pflichten - etwa auf Berichterstattung oder Warnung - erfasst seien. Die in Rede stehenden Bestimmungen (Paragraph 269, HGB zu Gegenstand und Umfang der Prüfung, Paragraph 272, HGB zur Entgegennahme von Unterlagen und Einholung von Auskünften, Paragraph 273, HGB zur Erstattung des Prüfberichtes, und Paragraph 274, HGB zur Erteilung des Bestätigungsvermerks) enthielten als Normadressaten allerdings ausschließlich den Abschlussprüfer; seine Gehilfen fänden darin - anders als in Paragraph 275, Absatz eins, HGB - keine Erwähnung. Sei der Gehilfe aber nicht Adressat dieser Pflichten, schieden diese zur Beurteilung des Vorliegens einer objektiven Pflichtwidrigkeit aus. Für eine ausdehnende Auslegung des Paragraph 275, Absatz eins, HGB aF bestünde schon im Hinblick darauf kein Raum, dass der Gesetzgeber auf Grund der erkannten Systemwidrigkeit der persönlichen Haftung des Gehilfen für Prüfungsfehler ungeachtet des Fehlens einer Vertragsbeziehung zur geprüften Gesellschaft die Haftung des Gehilfen nach Paragraph 275, Abs1 HGB nF auf die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eingeschränkt habe. Demnach sei der Gehilfe - soweit für den gegenständlichen Fall relevant - Adressat einzig der Verpflichtung nach Paragraph 275, Absatz eins, Satz 1 HGB, wonach er „gewissenhaft und unparteiisch" zu prüfen habe. Da das Gesetz dem Gehilfen nicht auch die oberwähnten, allein den Abschlussprüfer treffenden Pflichten auferlege, sei dem Paragraph 269, HGB (Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses) ein dem Gehilfen (persönlich) auferlegter Pflichtenkreis nicht zu entnehmen, sodass ihm bei diesbezüglichen Mängeln von vornherein keine objektive Pflichtwidrigkeit zur Last liege. Der vom Gehilfen - „gewissenhaft und unparteiisch" - zu besorgende Aufgabenbereich beschränke sich somit auf jenen, welchen ihm der Prüfer übertragen habe. Der Gehilfe handle demnach pflichtgemäß, wenn er im Rahmen dieses Aufgabenbereichs gewissenhaft und unparteiisch prüfe und damit den in seiner Sphäre gelegenen Beitrag ordnungsgemäß leiste. Wie sein Beitrag beim arbeitsteiligen Vorgang einer Abschlussprüfung unter Beiziehung diverser Gehilfen in weiterer Folge von den sodann Befassten behandelt werde, liege nicht mehr in der Gerenz des Gehilfen. Dieser handle demnach gerade nicht objektiv pflichtwidrig, wenn er bei der ihm übertragenen Prüfungstätigkeit erkannte Unzulänglichkeiten (etwa in entsprechenden Berichten) dem im arbeitsteiligen Prozess Ranghöheren aufgezeigt habe. Solange dem Gehilfen vom Abschlussprüfer nicht auch die Kontrolle dahin übertragen worden sei, ob die von ihm gelieferten (Teil-)Ergebnisse von den damit weiters Befassten auch entsprechend berücksichtigt würden, schlügen deren Versäumnisse nicht zu Lasten des Gehilfen durch, würde dies doch zu einer (dem Gesetz nicht entnehmbaren) Erfolgshaftung des Gehilfen für das Gelingen der Abschlussprüfung führen. Die Beklagte habe die Einholung von Bankbestätigungen angeregt; ihr sei aber von Dkfm. T***** mitgeteilt worden, dass dies nicht üblich sei. Der vom Kläger nunmehr erhobene Vorwurf, sie hätte daraufhin weitere Schritte setzen müssen, um zu kontrollieren, ob diese Mängel behoben bzw richtig erfasst worden seien, erscheine überspannt. Der Vorwurf der Rechtsverletzung durch die Beklagte sei nicht berechtigt. Im Übrigen sei es dem Kläger nicht gelungen, die Kausalität des Verhaltens der Prüfungsgehilfin für den Eintritt des Schadens nachzuweisen. Dem Erstgericht sei nämlich beizupflichten, dass es bei Gegenüberstellung der Tätigkeit der Prüfungsgehilfen und der schuldhaften Verhaltensweise des Prüfungsleiters evident werde, dass ein allenfalls auch nicht ausreichend sorgfältig bearbeiteter Teilbereich durch den Prüfungsgehilfen nicht kausal für den eingetretenen Schaden sein könne. Dazu komme noch, dass die Gemeinschuldnerin bereits 1992 insolvent gewesen sei und die Gehilfen an der Prüfung 1995 teilgenommen hätten, wobei der Prüfungsauftrag von Dkfm. T***** im Hinblick auf die Insolvenz keineswegs hätte angenommen werden dürfen. Dem Kläger sei es weder gelungen, ein konkretes Fehlverhalten der Beklagten nachzuweisen, noch die Kausalität eines solchen für den Schaden.

Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Der Kläger macht zunächst sekundäre Feststellungsmängel geltend, welche darin lägen, dass die Vorinstanzen nicht festgestellt hätten, dass bei der Prüfung des Geschäftsjahres 1995 die Prüfungshandlungen nur von den Gehilfen (der Beklagten, Mag. L***** und Mag. K*****) gesetzt worden seien, und nicht von Dkfm T*****. Die Gehilfen seien gemeinsam für die Gesamtprüfung verantwortlich gewesen; die Beklagte habe den Auftrag gehabt, eine Abschlussprüfung zu machen und sich die Prüfaufgaben mit den anderen (gleichrangigen) Gehilfen aufzuteilen; die Beklagte habe nicht sichergestellt, dass alle Bereiche geprüft werden; sie habe nicht gewusst, ob die Gemeinschuldnerin eine interne Revision habe, und es sei niemand dafür zuständig gewesen, deren Existenz sowie die Bankverbindlichkeiten zu prüfen. Bei entsprechenden Feststellungen hätte sich eine konkrete Verletzung der an die Beklagte als Gehilfin übertragenen Verpflichtung (Aufteilung aller Prüffelder) ergeben; die Beklagte habe die ihr übertragenen Aufgaben gerade nicht gewissenhaft, sondern vielmehr unvollständig erbracht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die begehrten Feststellungen im Wesentlichen nicht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung der Vorinstanzen unterblieben sind, sondern auf Basis der vorgenommenen Beweiswürdigung andere (und gegenteilige) Feststellungen getroffen wurden, wie etwa jene, dass Mag. K***** entsprechende Anweisungen von Dkfm. T***** erhalten habe, dass die Beklagte - abgesehen von den Inventurprüfungshandlungen im Bereich der Filialen/Wechselstuben - nicht an der Prüfung risikogeneigter Positionen beteiligt gewesen sei, und dass ihr hinsichtlich der Einholung von Bankbestätigungen, wie von der Beklagten angeregt, von Dkfm. T***** mitgeteilt worden sei, dass dies nicht üblich sei. Dem Obersten Gerichtshof ist aber die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (Kodek in Rechberger3 Rz 1 zu § 503 ZPO).Dem ist entgegenzuhalten, dass die begehrten Feststellungen im Wesentlichen nicht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung der Vorinstanzen unterblieben sind, sondern auf Basis der vorgenommenen Beweiswürdigung andere (und gegenteilige) Feststellungen getroffen wurden, wie etwa jene, dass Mag. K***** entsprechende Anweisungen von Dkfm. T***** erhalten habe, dass die Beklagte - abgesehen von den Inventurprüfungshandlungen im Bereich der Filialen/Wechselstuben - nicht an der Prüfung risikogeneigter Positionen beteiligt gewesen sei, und dass ihr hinsichtlich der Einholung von Bankbestätigungen, wie von der Beklagten angeregt, von Dkfm. T***** mitgeteilt worden sei, dass dies nicht üblich sei. Dem Obersten Gerichtshof ist aber die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (Kodek in Rechberger3 Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO).

Der Revisionswerber argumentiert weiters, dass das Berufungsgericht § 275 HGB - betreffend den Umfang der Gehilfenhaftung - viel zu eng interpretiert habe. Nach richtiger Ansicht sei die Haftung von Prüfer und Gehilfen eine parallele, die zur solidarischen Haftung für die (gemeinsam) begangenen Fehler führe. Der Gehilfe handle rechtswidrig, wenn er nicht eine ordnungsgemäße, den Gesetzen und Fachgutachten entsprechende Prüfung durchführe bzw. nicht dafür Sorge trage. Eine ordnungsgemäße Prüfung habe jedoch nicht stattgefunden. Eine ganze Reihe von erforderlichen Prüfungshandlungen sei unterlassen worden. Die Beklagte habe nicht für die Prüfung aller Gebiete gesorgt. Sie habe damit eigene Pflichten verletzt. Es läge kumulative Kausalität vor, die Schädiger hafteten solidarisch.Der Revisionswerber argumentiert weiters, dass das Berufungsgericht Paragraph 275, HGB - betreffend den Umfang der Gehilfenhaftung - viel zu eng interpretiert habe. Nach richtiger Ansicht sei die Haftung von Prüfer und Gehilfen eine parallele, die zur solidarischen Haftung für die (gemeinsam) begangenen Fehler führe. Der Gehilfe handle rechtswidrig, wenn er nicht eine ordnungsgemäße, den Gesetzen und Fachgutachten entsprechende Prüfung durchführe bzw. nicht dafür Sorge trage. Eine ordnungsgemäße Prüfung habe jedoch nicht stattgefunden. Eine ganze Reihe von erforderlichen Prüfungshandlungen sei unterlassen worden. Die Beklagte habe nicht für die Prüfung aller Gebiete gesorgt. Sie habe damit eigene Pflichten verletzt. Es läge kumulative Kausalität vor, die Schädiger hafteten solidarisch.

Der Senat hat dazu wie folgt erwogen:

Rechtliche Beurteilung

§ 275 Abs 1 und 2 HGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung lautete:Paragraph 275, Absatz eins und 2 HGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung lautete:

(1) Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

Gemäß der bis 31. 12. 2001 geltenden Fassung des § 275 HGB bestand sohin eine unmittelbare Haftung der Prüfgehilfen gegenüber dem Geschädigten. Diese in der Literatur als merkwürdig und systemwidrig erachtete unmittelbare Haftung (siehe etwa Dehn in ÖBA 2002, 377 f) wurde durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (BGBl I 2001/97) beseitigt. Sie stünde im Widerspruch zu allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts, wonach der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner des Geschäftsherrn nur ausnahmsweise hafte. Es sei kein rechtspolitischer Grund dafür zu sehen, dass die Gehilfen des Abschlussprüfers der geprüften Gesellschaft unmittelbar haften (641 BlgNR 21. GP, 97).Gemäß der bis 31. 12. 2001 geltenden Fassung des Paragraph 275, HGB bestand sohin eine unmittelbare Haftung der Prüfgehilfen gegenüber dem Geschädigten. Diese in der Literatur als merkwürdig und systemwidrig erachtete unmittelbare Haftung (siehe etwa Dehn in ÖBA 2002, 377 f) wurde durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (BGBl römisch eins 2001/97) beseitigt. Sie stünde im Widerspruch zu allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts, wonach der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner des Geschäftsherrn nur ausnahmsweise hafte. Es sei kein rechtspolitischer Grund dafür zu sehen, dass die Gehilfen des Abschlussprüfers der geprüften Gesellschaft unmittelbar haften (641 BlgNR 21. GP, 97).

Verfahrensgegenständlich ist hier im Wesentlichen die Frage nach der Rechtsnatur der unmittelbaren Haftung der Abschlussprüfergehilfen gemäß § 275 HGB alter Fassung.Verfahrensgegenständlich ist hier im Wesentlichen die Frage nach der Rechtsnatur der unmittelbaren Haftung der Abschlussprüfergehilfen gemäß Paragraph 275, HGB alter Fassung.

In der Lehre (insbesondere Schauer, Die Haftung des Abschlussprüfers, RdW 1999, 290 ff; Kofler/Payerer in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka Handbuch, Bilanz und Abschlussprüfung [1998], § 275 HGB Rz 26) wird argumentiert, dass sich der Pflichtenkreis des Prüfers und jener des Gehilfen voneinander unterschieden: Der Prüfer schulde der Gesellschaft die Durchführung der Prüfung schlechthin. Er habe alle zu diesem Zweck erforderlichen Prüfungshandlungen vorzunehmen und müsse sich das Fehlverhalten seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB zurechnen lassen. Der Gehilfe habe Prüfungshandlungen nur soweit vorzunehmen, als er hiezu dem Prüfer als Geschäftsherrn gegenüber verpflichtet sei; entweder weil er sich zur Durchführung der betreffenden Maßnahme durch einen besonderen Vertrag verpflichtet oder weil er die Handlung als Arbeitnehmer des Prüfers auf Grund einer ihm erteilten Weisung durchzuführen gehabt habe. Daraus ergebe sich: Nur soweit der Gehilfe gegenüber dem Prüfer zur Durchführung einer Prüfungshandlung verpflichtet gewesen sei, könne eine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft entstehen (Schauer, aaO, 293).In der Lehre (insbesondere Schauer, Die Haftung des Abschlussprüfers, RdW 1999, 290 ff; Kofler/Payerer in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka Handbuch, Bilanz und Abschlussprüfung [1998], Paragraph 275, HGB Rz 26) wird argumentiert, dass sich der Pflichtenkreis des Prüfers und jener des Gehilfen voneinander unterschieden: Der Prüfer schulde der Gesellschaft die Durchführung der Prüfung schlechthin. Er habe alle zu diesem Zweck erforderlichen Prüfungshandlungen vorzunehmen und müsse sich das Fehlverhalten seiner Gehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen. Der Gehilfe habe Prüfungshandlungen nur soweit vorzunehmen, als er hiezu dem Prüfer als Geschäftsherrn gegenüber verpflichtet sei; entweder weil er sich zur Durchführung der betreffenden Maßnahme durch einen besonderen Vertrag verpflichtet oder weil er die Handlung als Arbeitnehmer des Prüfers auf Grund einer ihm erteilten Weisung durchzuführen gehabt habe. Daraus ergebe sich: Nur soweit der Gehilfe gegenüber dem Prüfer zur Durchführung einer Prüfungshandlung verpflichtet gewesen sei, könne eine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft entstehen (Schauer, aaO, 293).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an: Der Abschlussprüfergehilfe haftet der Gesellschaft nach § 275 HGB aF nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrags zum Geschäftsherrn (Abschlussprüfer). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Kläger keinen Nachweis dahingehend erbracht hat, dass der Beklagten Fehler bei der Ausübung ihres (dienstlichen) Auftrags anzulasten wären. Insbesondere kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht sichergestellt zu haben, dass alle Bereiche geprüft werden, und dass sie - entgegen dem Auftrag ihres Dienstgebers/Auftraggebers - keine Bankbestätigungen eingeholt habe. Die Vorinstanzen haben somit die Rechtsfrage der Prüfergehilfenhaftung richtig beurteilt. Ausführungen zur Frage der Kausalität können dahingestellt bleiben. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an: Der Abschlussprüfergehilfe haftet der Gesellschaft nach Paragraph 275, HGB aF nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrags zum Geschäftsherrn (Abschlussprüfer). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Kläger keinen Nachweis dahingehend erbracht hat, dass der Beklagten Fehler bei der Ausübung ihres (dienstlichen) Auftrags anzulasten wären. Insbesondere kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht sichergestellt zu haben, dass alle Bereiche geprüft werden, und dass sie - entgegen dem Auftrag ihres Dienstgebers/Auftraggebers - keine Bankbestätigungen eingeholt habe. Die Vorinstanzen haben somit die Rechtsfrage der Prüfergehilfenhaftung richtig beurteilt. Ausführungen zur Frage der Kausalität können dahingestellt bleiben. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die von der Beklagten geltend gemachte Umsatzsteuer war (zu ihren Gunsten) rechnerisch zu berichtigen, zumal ihr bloß ein Rechenfehler unterlaufen ist. Bemessungsgrundlage ist der Betrag von EUR 363.364,17.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die von der Beklagten geltend gemachte Umsatzsteuer war (zu ihren Gunsten) rechnerisch zu berichtigen, zumal ihr bloß ein Rechenfehler unterlaufen ist. Bemessungsgrundlage ist der Betrag von EUR 363.364,17.

Anmerkung

E853691Ob45.07k

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inGeS 2007,379 = ecolex 2007/391 S 936 (Wilhelm) - ecolex 2007,936(Wilhelm) = Jus-Extra OGH-Z 4419 = ZIK 2008/120 S 72 - ZIK 2008,72 =ÖBA 2008,352/1474 (Apathy, ÖBA 2008,357) - ÖBA 2008/1474 (Apathy, ÖBA2008,357) = RZ 2008,105 EÜ123 - RZ 2008 EÜ123XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00045.07K.0911.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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