TE OGH 2007/9/11 10ObS100/07i

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Veröffentlicht am 11.09.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Markus Kaspar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Monika Kemperle (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stanoje B*****, Hilfsmechaniker, *****, vertreten durch Mag. Peter Ziviæ, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2007, GZ 10 Rs 51/07d-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 10 ObS 36/04y und 10 ObS 88/04w (RIS-Justiz RS0119767) ausgesprochen, dass § 236 Abs 3 ASVG, wonach neutrale Zeiten die Rahmenzeiträume für die Wartezeit verlängern, auf den in § 255 Abs 4 ASVG normierten Beobachtungszeitraum von 180 Kalendermonaten nicht analog anzuwenden ist.Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 10 ObS 36/04y und 10 ObS 88/04w (RIS-Justiz RS0119767) ausgesprochen, dass Paragraph 236, Absatz 3, ASVG, wonach neutrale Zeiten die Rahmenzeiträume für die Wartezeit verlängern, auf den in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG normierten Beobachtungszeitraum von 180 Kalendermonaten nicht analog anzuwenden ist.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E85324 10ObS100.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2007/71 S 101 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2007,101 (Neumayr, tabellarische Übersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00100.07I.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20070911_OGH0002_010OBS00100_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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