Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. April 2004 verstorbenen Gertrude M*****, wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter Dr. Petra H*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. April 2007, GZ 42 R 106/07k-170, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Auswahl der Person, die zum Verlassenschaftskurator bestellt wird, ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Frage der Eignung der zum Verlassenschaftskurator zu bestellenden Person ist daher in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0106036). Auch bei der Beurteilung der Frage, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die im Sinn des § 281 Abs 3 ABGB aF vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu (3 Ob 211/06k mwN). Das Rekursgericht hat die Notwendigkeit der Bestellung eines in der Immobilienverwaltung erfahrenen Rechtsanwaltes zum Verlassenschaftskurator damit begründet, dass die bisher bestellte Verlassenschaftskuratorin durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes selbst zu erkennen gegeben habe, dass zur Verwaltung des vorliegenden Nachlasses auch im Hinblick auf die zahlreichen im Verfahren bereits aufgetretenen Rechtsstreitigen besondere Rechtskenntnisse erforderlich seien. Dass das Rekursgericht damit seinen Ermessensspielraum in grober, somit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftigen Weise überschritten hätte, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Bei der Auswahl der Person, die zum Verlassenschaftskurator bestellt wird, ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Frage der Eignung der zum Verlassenschaftskurator zu bestellenden Person ist daher in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0106036). Auch bei der Beurteilung der Frage, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die im Sinn des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB aF vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu (3 Ob 211/06k mwN). Das Rekursgericht hat die Notwendigkeit der Bestellung eines in der Immobilienverwaltung erfahrenen Rechtsanwaltes zum Verlassenschaftskurator damit begründet, dass die bisher bestellte Verlassenschaftskuratorin durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes selbst zu erkennen gegeben habe, dass zur Verwaltung des vorliegenden Nachlasses auch im Hinblick auf die zahlreichen im Verfahren bereits aufgetretenen Rechtsstreitigen besondere Rechtskenntnisse erforderlich seien. Dass das Rekursgericht damit seinen Ermessensspielraum in grober, somit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftigen Weise überschritten hätte, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E8539910Ob80.07ySchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2008/26 S 50 (Tschugguel) - iFamZ 2008,50 (Tschugguel) = EFSlg117.145XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00080.07Y.0911.000Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009