Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Pflegschaftssache des C***** M***** B*****, *****, 7411 Loipersdorf *****, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 4.6.2007, GZ 6 P 1153/95s-U-22 (Rekursinteresse Euro 2.160,--), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n . Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zuletzt wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27.8.2004 zu 6 P 1153/95s-39 die Unterhaltsverpflichtung des Vaters Franz Wappel für den damals noch minderjährigen C***** B***** mit Euro 260,-- festgelegt. In Unterhaltssachen wurde das Kind stets von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit, im Sinne des § 212 Abs. 2 ABGB vertreten (vgl die Berufung auf die Vollmacht ON 7 im Hauptakt, sowie zuletzt die Erklärung der Mutter ON U-1). Mit Protokollarantrag vom 9.1.2007 (ON U-11) beantragte der Vater F***** W*****, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1.9.2006 auf Euro 155,-- herabzusetzen und verwies darauf, dass C***** seit 1.9.2006 als Lehrling arbeite. Das Herabsetzungsbegehren wurde protokollarisch am 8.5.2007 (ON U-19) auf Euro 200,-- reduziert. Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat Jugendwohlfahrt, stimmte mit Schriftsatz vom 30.5.2007 (ON U-21) dem modifizierten Herabsetzungsantrag zu.Zuletzt wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27.8.2004 zu 6 P 1153/95s-39 die Unterhaltsverpflichtung des Vaters Franz Wappel für den damals noch minderjährigen C***** B***** mit Euro 260,-- festgelegt. In Unterhaltssachen wurde das Kind stets von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit, im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, ABGB vertreten vergleiche die Berufung auf die Vollmacht ON 7 im Hauptakt, sowie zuletzt die Erklärung der Mutter ON U-1). Mit Protokollarantrag vom 9.1.2007 (ON U-11) beantragte der Vater F***** W*****, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1.9.2006 auf Euro 155,-- herabzusetzen und verwies darauf, dass C***** seit 1.9.2006 als Lehrling arbeite. Das Herabsetzungsbegehren wurde protokollarisch am 8.5.2007 (ON U-19) auf Euro 200,-- reduziert. Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat Jugendwohlfahrt, stimmte mit Schriftsatz vom 30.5.2007 (ON U-21) dem modifizierten Herabsetzungsantrag zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1.9.2006 auf Euro 200,-- herab. Es verwies dabei auf das Einverständnis der Parteien, dem im Hinblick auf die Höhe des Eigeneinkommens des Minderjährigen pflegschaftsbehördliche Bedenken nicht entgegenstünden. Dieser Beschluss wurde dem Unterhaltssachwalter am 8.6.2007 zugestellt. Dagegen richtet sich der Rekurs des nunmehr volljährigen C***** B***** mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsabweisenden abzuändern. Dieser Rekurs wurde durch die Mutter des Rekurswerbers dem Gericht persönlich am 2.7.2007 überreicht, wobei der Rekurs allerdings noch nicht unterschrieben war. Nach Durchführung mehrerer Verbesserungsverfahren wurde der Rekurs am 3.8.2007 vom Rekurswerber vor dem Erstgericht unterfertigt. Der Vater beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist unzulässig, da er verspätet eingebracht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für die Erhebung eines Rekurses beträgt nach § 46 AußStrG 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses. Vorliegend wurde der angefochtene Beschluss dem Jugendwohlfahrtsträger am 8.6.2007 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Rekurswerber noch minderjährig und das Vertretungsverhältnis nach § 212 Abs 2 ABGB noch aufrecht. Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes ist der Jugendwohlfahrtsträger nämlich Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters (hier also der Mutter) vorliegt (§ 212 Abs 2 ABGB). Für den Nachweis dieser schriftlichen Zustimmung gelten im Verfahren außer Streit die Bestimmungen der ZPO über die Bevollmächtigung (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG § 6 Rz 6). Nach § 30 Abs 2a ZPO gilt § 30 Abs 2 ZPO (Berufung auf die Vollmacht durch einen Rechtsanwalt) sinngemäß, wenn ein Jugendwohlfahrtsträger als Unterhaltssachwalter einschreitet. Daraus ist abzuleiten, dass die Berufung auf die Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Wie oben referiert, hat sich die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit wirksam auf die Vollmacht berufen; Zweifel an einer Bevollmächtigung liegen nicht vor. Zudem hat die Mutter auch vor dem Erstgericht klargestellt (vgl ON U-1), dass die Bezirkshauptmannschaft Oberwart als Unterhaltssachwalter weiterhin einschreitet. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses war die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers noch nicht nach § 212 Abs 5 ABGB beendet, zumal zu diesem Zeitpunkt der Rekurswerber noch minderjährig war. Die Zustellung ist damit am 8.6.2007 mit Wirksamkeit für den damals noch minderjährigen Rekurswerber erfolgt.Die Frist für die Erhebung eines Rekurses beträgt nach Paragraph 46, AußStrG 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses. Vorliegend wurde der angefochtene Beschluss dem Jugendwohlfahrtsträger am 8.6.2007 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Rekurswerber noch minderjährig und das Vertretungsverhältnis nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB noch aufrecht. Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes ist der Jugendwohlfahrtsträger nämlich Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters (hier also der Mutter) vorliegt (Paragraph 212, Absatz 2, ABGB). Für den Nachweis dieser schriftlichen Zustimmung gelten im Verfahren außer Streit die Bestimmungen der ZPO über die Bevollmächtigung vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 6, Rz 6). Nach Paragraph 30, Absatz 2 a, ZPO gilt Paragraph 30, Absatz 2, ZPO (Berufung auf die Vollmacht durch einen Rechtsanwalt) sinngemäß, wenn ein Jugendwohlfahrtsträger als Unterhaltssachwalter einschreitet. Daraus ist abzuleiten, dass die Berufung auf die Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Wie oben referiert, hat sich die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit wirksam auf die Vollmacht berufen; Zweifel an einer Bevollmächtigung liegen nicht vor. Zudem hat die Mutter auch vor dem Erstgericht klargestellt vergleiche ON U-1), dass die Bezirkshauptmannschaft Oberwart als Unterhaltssachwalter weiterhin einschreitet. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses war die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers noch nicht nach Paragraph 212, Absatz 5, ABGB beendet, zumal zu diesem Zeitpunkt der Rekurswerber noch minderjährig war. Die Zustellung ist damit am 8.6.2007 mit Wirksamkeit für den damals noch minderjährigen Rekurswerber erfolgt.
Die Zustellung an den Unterhaltssachwalter hat somit gegenständlich die 14-tägige Rekursfrist - auch in Ansehung des Rekurswerbers - ausgelöst, sodass der erst am 2.7.2007 persönlich eingebrachte Rekurs als verspätet zurückzuweisen war, ohne dass auf den damals vorhandenen Formfehler (fehlende Unterschrift auf dem Rekurs) eingegangen werden musste. Der im Zustellungszeitpunkt wirksam vertretene Pflegebefohlene wäre im Hinblick auf die erst nach der wirksamen Zustellung eingetretene Volljährigkeit gehalten gewesen, die Entscheidung rechtzeitig anfechten, weil sie sonst rechtskräftig wird (idS 4 Ob 527/90, 4 Ob528/90, 4 Ob529/90; RIS-Justiz RS0006257 [T7]). Durch den Wegfall der Prozessunfähigkeit (hier Minderjährigkeit) während der Rekursfrist wird die Rechtsmittelfrist nämlich weder verlängert noch unterbrochen (vgl auch RIS-Justiz RS0116039).Die Zustellung an den Unterhaltssachwalter hat somit gegenständlich die 14-tägige Rekursfrist - auch in Ansehung des Rekurswerbers - ausgelöst, sodass der erst am 2.7.2007 persönlich eingebrachte Rekurs als verspätet zurückzuweisen war, ohne dass auf den damals vorhandenen Formfehler (fehlende Unterschrift auf dem Rekurs) eingegangen werden musste. Der im Zustellungszeitpunkt wirksam vertretene Pflegebefohlene wäre im Hinblick auf die erst nach der wirksamen Zustellung eingetretene Volljährigkeit gehalten gewesen, die Entscheidung rechtzeitig anfechten, weil sie sonst rechtskräftig wird (idS 4 Ob 527/90, 4 Ob528/90, 4 Ob529/90; RIS-Justiz RS0006257 [T7]). Durch den Wegfall der Prozessunfähigkeit (hier Minderjährigkeit) während der Rekursfrist wird die Rechtsmittelfrist nämlich weder verlängert noch unterbrochen vergleiche auch RIS-Justiz RS0116039).
Nach Ablauf der Rekursfrist können Beschlüsse ausnahmsweise nur dann angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Die Aufhebung oder Abänderung darf also weder die materiellrechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berühren (vgl Klicka in Rechberger, aaO § 47 Rz 4). Der Rekurswerber strebt mit seinem Rekurs die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens des Vaters an. Damit würde in die Rechtsstellung des Vaters eingegriffen, sodass die Voraussetzung für die Behandlung eines verspäteten Rekurses nach § 46 Abs 3 AußStrG nicht vorliegt. Der Rekurs war somit als verspätet zurückzuweisen.Nach Ablauf der Rekursfrist können Beschlüsse ausnahmsweise nur dann angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Die Aufhebung oder Abänderung darf also weder die materiellrechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berühren vergleiche Klicka in Rechberger, aaO Paragraph 47, Rz 4). Der Rekurswerber strebt mit seinem Rekurs die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens des Vaters an. Damit würde in die Rechtsstellung des Vaters eingegriffen, sodass die Voraussetzung für die Behandlung eines verspäteten Rekurses nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nicht vorliegt. Der Rekurs war somit als verspätet zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 2,, 62 Absatz eins, AußStrG. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt nicht vor.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00139 20R101.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:02000R00101.07P.0912.000Dokumentnummer
JJT_20070912_LG00309_02000R00101_07P0000_000