TE OGH 2007/9/13 6Ob177/07h

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Daniela N*****, Nicole N*****, und Thomas N*****, alle vertreten durch die Kindesmutter Erika N*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Adolf N*****, vertreten durch Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 2007, GZ 1 R 104/07g-U-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 19. Februar 2007, GZ 1 P 183/02g-U-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater war aufgrund einer einvernehmlichen Unterhaltsfestsetzung vom 14. 5. 2001 (1 P 34/01g-6) beginnend mit 1. 3. 2001 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von je EUR 181,68 für die mj. Daniela und die mj. Nicole und von EUR 72,67 für den mj. Thomas verpflichtet.

Am 2. 1. 2007 beantragten die Minderjährigen rückwirkend ab 1. 1. 2004 die Erhöhung des Unterhaltsbetrages auf EUR 317 für die mj. Daniela, auf EUR 283 für die mj. Nicole und auf EUR 233 für den mj. Thomas. Der Kindesvater erklärte sich lediglich zur Leistung eines Betrages von insgesamt EUR 500 für alle Kinder bereit. Das Erstgericht verpflichtete den Kindesvater zu Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 740 im Jahr 2004, zu EUR 807 von Jänner bis Juni 2005 und zu EUR 833 für den Zeitraum ab 1. 7. 2005; das Mehrbegehren wies es - insoweit unbekämpft - ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindesvaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (1 Ob 133/99m, 6 Ob 66/03d; RIS-Justiz RS0103147).Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000: Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (1 Ob 133/99m, 6 Ob 66/03d; RIS-Justiz RS0103147).

Die mj. Daniela begehrt für das Jahr 2004 eine Erhöhung um monatlich EUR 80,32, für das erste Halbjahr 2005 eine Erhöhung um monatlich EUR 29 und für den Zeitraum ab 1. 7. 2005 eine neuerliche Erhöhung um monatlich EUR 26. Die mj. Nicole begehrt für das Jahr 2004 eine monatliche Erhöhung von EUR 80,32 und ab 1. 1. 2005 eine Erhöhung um EUR 21. Der mj. Thomas begehrt für das Jahr 2004 eine Erhöhung um monatlich EUR 143,33 und ab 1. 1. 2005 eine Erhöhung um monatlich EUR

17.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257). Damit hat das Rekursgericht aber in Ansehung jedes der Kinder über keinen 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden. Das Rechtsmittels des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; 6 Ob 67/06f).Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (3 Ob 248/00t; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257). Damit hat das Rekursgericht aber in Ansehung jedes der Kinder über keinen 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden. Das Rechtsmittels des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; 6 Ob 67/06f).

Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs als zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k uva).Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs als zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k uva).

Anmerkung

E85290 6Ob177.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00177.07H.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20070913_OGH0002_0060OB00177_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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