Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Natascha, geboren am 16. April 1991, 2. Jennifer, geboren am 21. Jänner 1993, 3. Angelique, geboren am 27. Oktober 1994, P*****, alle *****, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirk 10, 1100 Wien, Van der Nüll Gasse 20, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2007, GZ 42 R 35/07v-U32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 17. November 2006, GZ 14 P 56/97m-U22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, der Oberste Gerichtshof habe (zur Frage der Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten bzw Abschöpfungsbeträgen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des über das Vermögen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens) zuletzt „doch wieder gewisse Anzeichen gezeigt", seine von der Lehre und den Gerichtshöfen zweiter Instanz überwiegend abgelehnte Rechtsprechung zumindest teilweise zu modifizieren, weshalb den unterhaltsberechtigten Kindern die Möglichkeit zu geben gewesen sei, den Obersten Gerichtshof anzurufen.
1. Das Rekursgericht hat über einen Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder entschieden, der sich einerseits auf einen Zeitraum bezog, in dem über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet war, und andererseits auf einen Zeitraum nach Aufhebung dieses Verfahrens, in dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet war. Es legte der Bemessung für den gesamten Zeitraum die Differenzmethode (vgl 6 Ob 52/06z = EF-Z 2006/12 [Gitschthaler]) zugrunde und teilte die Differenz zwischen dem Existenzminimum des Vaters von 1.440,34 EUR und seinem Unterhaltsexistenzminimum von 743,33 EUR anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder auf. Gegen diese Vorgangsweise wendet sich der Revisionsrekurs im Grundsätzlichen nicht.1. Das Rekursgericht hat über einen Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder entschieden, der sich einerseits auf einen Zeitraum bezog, in dem über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet war, und andererseits auf einen Zeitraum nach Aufhebung dieses Verfahrens, in dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet war. Es legte der Bemessung für den gesamten Zeitraum die Differenzmethode vergleiche 6 Ob 52/06z = EF-Z 2006/12 [Gitschthaler]) zugrunde und teilte die Differenz zwischen dem Existenzminimum des Vaters von 1.440,34 EUR und seinem Unterhaltsexistenzminimum von 743,33 EUR anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder auf. Gegen diese Vorgangsweise wendet sich der Revisionsrekurs im Grundsätzlichen nicht.
2. Das Erstgericht war von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von
rund 1.500 EUR ausgegangen und hatte den Abzug von
Abschöpfungsbeträgen für den Zeitraum nach Aufhebung des
Schuldenregulierungsverfahrens abgelehnt. Das Rekursgericht verwies
dazu zwar auf die Rechtsprechung einzelner Senate des Obersten
Gerichtshofs, die Zahlungsplanraten und Abschöpfungsbeträge für
abzugsfähig halten (vgl 1 Ob 86/04k = EFSlg 107.210; 1 Ob 176/04w =
EFSlg 107.210; 1 Ob 186/05t; 7 Ob 289/05h = EF-Z 2006/13
[Gitschthaler] = FamZ 2/06 [Neumayr]; 7 Ob 298/05g; 7 Ob 291/05b; 1
Ob 252/06z; 3 Ob 19/07a = iFamZ 79/07 [Deixler-Hübner] = Zak 2007, 83
[Neumayr] - jeweils zu Zahlungsplanraten; 2 Ob 192/06h = EF-Z 2007/64
[Gitschthaler] - zu Abschöpfungsbeträgen). Seinen Berechnungen nach der Differenzmethode legte es dann aber doch wieder eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von rund 1.500 EUR zugrunde, also ohne Abzug von Abschöpfungsbeträgen.
Damit sind die Kinder durch die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang gewählte Vorgangsweise gar nicht beschwert. Die von ihm als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist bei Erledigung ihres Revisionsrekurses nicht zu beantworten; sie greifen sie auch nicht auf. Der Vater, der durch den Nichtabzug beschwert wäre, hat sich am Revisionsrekursverfahren jedoch nicht beteiligt.
3. Die Kinder relevieren im Revisionsrekurs einzig die Frage der Höhe des anzunehmenden Unterhaltsexistenzminimums des Vaters bei Anwendung der Differenzmethode. Sie meinen, es wäre nicht einsichtig, dass ein Unterhaltsschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besser gestellt wird als vor dessen Eröffnung. Die Rechtsprechung nehme eine Belastungsgrenze von 600 EUR an, das Rekursgericht habe seinen Berechnungen jedoch knapp 750 EUR zugrunde gelegt.
Damit zeigen sie jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es ist zwar richtig, dass sich die Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltsschuldners infolge Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu seinen Gunsten erhöhen kann (Gitschthaler/Simma, Die Sicherung der Existenz des Gemeinschuldners und seiner Familie im Konkurs, EF-Z 2007, 130 [„modifizierte Differenzmethode"]). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch erst jüngst wieder darauf hingewiesen (4 Ob 155/06g mit zahlreichen weiteren Nachweisen), dass eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze nicht möglich ist. Es sei vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffneten den Gerichten somit einen Ermessensspielraum.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E853036Ob200.07sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/678 S 396 - Zak 2007,396 = EF-Z 2008/14 S 28 - EF-Z 2008,28= ZIK 2008/163 S 98 - ZIK 2008,98 = EFSlg 116.407XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00200.07S.0913.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009