Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.150,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2007, GZ 1 R 209/06s-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. August 2006, GZ 10 C 1681/05m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die mangelnde Berücksichtigung eines Pfandgläubigers bei der Meistbotverteilung führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Verlust seines materiellrechtlichen Anspruchs; er kann diesen gegen den zu Unrecht Beteiligten im Rechtsweg geltend machen (stRsp RIS-Justiz RS0119635, RS0118558).
2. Dem im Verteilungsverfahren übergangenen Gläubiger steht nach Verteilung und Ausfolgung des Erlöses (nur mehr) die Möglichkeit offen, sein besseres Recht gegen den im Verteilungsverfahren (zum Nachteil des Übergangenen) Bevorzugten auf dem Rechtsweg geltend zu machen (3 Ob 25/06g; RIS-Justiz RS0003433).
3. Die Beklagte hält dem Verwendungsanspruch der Klägerin entgegen, sie habe gutgläubig Eigentum an dem ihr (zu Unrecht) zugekommenen Anteil am Meistbot erworben.
Nach ständiger Rechtsprechung schließt schon leichte Fahrlässigkeit bei Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb in fremde Rechte eingreift, den guten Glauben aus (RIS-Justiz RS0010189). Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen kannte die Beklagte die von der Klägerin angemeldete Forderung und deren Höhe. Sie hätte daher bei bloß durchschnittlicher Aufmerksamkeit auch erkennen müssen, dass die in der Anmeldung enthaltenen Kosten des Titel- und des Exekutionsverfahrens der Klägerin als ein nach § 216 Abs 2 EO mit dem Kapital gleichrangiger Anspruch zustanden. Soweit daher die Vorinstanzen einen Gutglaubenserwerb der Beklagten schon aus diesem Grund verneinten, bedarf es keiner weiteren Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs.Nach ständiger Rechtsprechung schließt schon leichte Fahrlässigkeit bei Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb in fremde Rechte eingreift, den guten Glauben aus (RIS-Justiz RS0010189). Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen kannte die Beklagte die von der Klägerin angemeldete Forderung und deren Höhe. Sie hätte daher bei bloß durchschnittlicher Aufmerksamkeit auch erkennen müssen, dass die in der Anmeldung enthaltenen Kosten des Titel- und des Exekutionsverfahrens der Klägerin als ein nach Paragraph 216, Absatz 2, EO mit dem Kapital gleichrangiger Anspruch zustanden. Soweit daher die Vorinstanzen einen Gutglaubenserwerb der Beklagten schon aus diesem Grund verneinten, bedarf es keiner weiteren Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs.
4. Mangels Gutglaubenserwerbs kann die vom Berufungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage offen bleiben, ob ein Verwendungsanspruch im Fall gutgläubigen Eigentumserwerbs nur für den Voreigentümer oder auch für einen Dritten ausgeschlossen ist, dem ein Befriedigungsrecht an der Sache zustand.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, ihre Rechtsmittelbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, ihre Rechtsmittelbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.
Anmerkung
E85299 6Ob191.07tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00191.07T.0913.000Dokumentnummer
JJT_20070913_OGH0002_0060OB00191_07T0000_000