Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred M*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Dr. Othmar S*****, vertreten durch Dr. Oliver Tabarelli, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 66.027,91 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. April 2007, GZ 2 R 52/07z-33, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Dezember 2006, GZ 8 Cg 61/06g-27, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Vorvertrag vom 1. 6. 2001 verpflichteten sich Edith und Horst B*****, ein Grundstück in Lech an den Kläger zu verkaufen. Vereinbart wurde die Unterfertigung des Kaufvertrages bis längstens 31. 7. 2001. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Vertragsverfassung. Allen Beteiligten war klar, dass jeder Grundkauf in Lech zu grundverkehrsbehördlichen Überprüfungen führt. Um dem standzuhalten, wurden verschiedene Möglichkeiten des Liegenschaftserwerbs in Betracht gezogen, was zu Verzögerungen bei der Verfassung des Hauptvertrages führte. Nachdem sich die Verfassung des endgültigen Kaufvertrages hingezogen hatte, setzte der von den Verkäufern beauftragte Notar mit Schreiben vom 9. 1. 2002 eine Nachfrist bis 16. 1. 2002 und erklärte, dass die Verkäufer vom Vertrag zurücktreten werden, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein verbücherungsfähiger Vertrag vorliegen. Am 21. 1. 2002 übermittelte der vom Kläger beauftragte Beklagte dem Notar einen Kaufvertragsentwurf. Der Kläger unterfertigte den Vertrag am 27. 2. 2002. Die Verkäufer verweigerten die Unterschrift und teilten mit, dass sie vom Vertrag rechtswirksam zurückgetreten seien.
Im Verfahren 8 Cg 203/02h des Landesgerichtes Feldkirch begehrte der Kläger von den Verkäufern die Unterfertigung des Kaufvertrages. Das Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. 12. 2002 abgewiesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass der Vorvertrag auch die Einräumung einer Dienstbarkeit der Baubeschränkung durch die Käufer enthalten habe, die im Vertrag, dessen Unterfertigung Gegenstand des Hauptbegehrens sei, gefehlt habe. Sie finde sich erstmals im Eventualbegehren, das außerhalb der Frist des § 936 ABGB erhoben und daher verspätet sei. Abgesehen davon sei auch die von den Verkäufern gesetzte Nachfrist ausreichend, sodass sich der Kläger nicht auf eine zu kurze Nachfrist berufen könne.Im Verfahren 8 Cg 203/02h des Landesgerichtes Feldkirch begehrte der Kläger von den Verkäufern die Unterfertigung des Kaufvertrages. Das Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. 12. 2002 abgewiesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass der Vorvertrag auch die Einräumung einer Dienstbarkeit der Baubeschränkung durch die Käufer enthalten habe, die im Vertrag, dessen Unterfertigung Gegenstand des Hauptbegehrens sei, gefehlt habe. Sie finde sich erstmals im Eventualbegehren, das außerhalb der Frist des Paragraph 936, ABGB erhoben und daher verspätet sei. Abgesehen davon sei auch die von den Verkäufern gesetzte Nachfrist ausreichend, sodass sich der Kläger nicht auf eine zu kurze Nachfrist berufen könne.
Der Kläger begehrt EUR 66.027,91 sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe es durch seine Saumsal bei der Vorlage eines verbücherungsfähigen Vertrages und dadurch, dass der von ihm erstellte Vertrag nicht dem Inhalt des Vorvertrages entsprochen habe, verschuldet, dass die Verkäufer nicht mehr zur Zuhaltung des Vorvertrages gehalten seien. Außerdem habe sich der Kläger auf Anraten des Beklagten in einen Rechtsstreit mit den seinerzeitigen Verkäufern eingelassen, wodurch ihm Prozesskosten in Höhe von EUR 44.313,04 entstanden seien.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Prozessführung sei zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht aussichtslos gewesen. Erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 936 ABGB seien die Verkäufer nicht mehr zur Zuhaltung des Kaufvertrages verpflichtet gewesen. Bis dahin sei nur entscheidend gewesen, ob der Rücktritt der Verkäufer zulässig und rechtmäßig gewesen sei. Dabei habe es sich um eine Rechtsfrage gehandelt, ob die gesetzte (sehr kurze) Nachfrist ausreichend sei. Die Empfehlung der Prozessführung könne dem Beklagten daher nicht vorgeworfen werden.Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Prozessführung sei zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht aussichtslos gewesen. Erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 936, ABGB seien die Verkäufer nicht mehr zur Zuhaltung des Kaufvertrages verpflichtet gewesen. Bis dahin sei nur entscheidend gewesen, ob der Rücktritt der Verkäufer zulässig und rechtmäßig gewesen sei. Dabei habe es sich um eine Rechtsfrage gehandelt, ob die gesetzte (sehr kurze) Nachfrist ausreichend sei. Die Empfehlung der Prozessführung könne dem Beklagten daher nicht vorgeworfen werden.
Die übrigen frustrierten Aufwendungen könnten wegen Verjährung nicht geltend gemacht werden. Bereits bei Vertragsrücktritt im Februar 2002 habe der Kläger gewusst, dass ihm durch die Nichtunterfertigung des Kaufvertrages ein Schaden entstanden sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Zu den wesentlichen Einwendungen, der Beklagte habe den verbücherungsfähigen Kaufvertrag zu spät und nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erstellt sowie dessen Inhalt habe nicht dem Inhalt des Vorvertrages entsprochen, fehlten ausreichende Feststellungen.
Für die Behauptung, die Ausgaben für das Planungshonorar des Architekten, der Zinsschaden und die persönlichen Unkosten seien nicht entstanden, wenn der Vertrag nicht an der Säumigkeit des Beklagten und der mangelhaften Erstellung des Hauptvertrages gescheitert wäre, sei der Kläger beweispflichtig. Ihn treffe daher die Beweislast dafür, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700). In diesem Zusammenhang sei zu erörtern, ob bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten und rechtzeitiger und fehlerfreier Erstellung des Hauptvertrages dieser auch unter Beachtung der geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen gültig zustande gekommen wäre und ihm eine allenfalls erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden wäre. Insgesamt sei der Sachverhalt daher noch aufklärungsbedürftig, sodass das Urteil zur Verfahrensergänzung aufzuheben sei.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, dass es Sache des Beklagten sei, die mangelnde Kausalität seines Verhaltens für die Nichteinbringung einer Forderung nachzuweisen und sich dadurch zu entlasten, wenn ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwaltes infolge Unterlassung einer ihm aufgetragenen Exekutionsführung festgestellt sei (RIS-Justiz RS0026312), was im Widerspruch dazu zu stehen scheine, dass der Kläger für die Behauptung beweispflichtig sei, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Beweislast steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung angeführte scheinbare Widerspruch zwischen den Rechtssätzen RS0022700 und RS0026312 liegt in Wahrheit nicht vor. Dabei ist nämlich zu beachten, dass die in RS0026312 aufscheinenden Entscheidungen aus den 60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts stammen. Hingegen ist es seit 1988 ständige Rechtsprechung, dass der Kläger für die Behauptung beweispflichtig ist, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (so erstmals 5 Ob 533/88; RIS-Justiz RS0022700 [23 Belegstellen]). Wenn sich aber seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt eine neue einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (RIS-Justiz RS0042668). Von einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO „uneinheitlichen" Rechtsprechung kann dann nicht mehr gesprochen werden. Erweist sich aber die vom Berufungsgericht zugrundegelegte Rechtsansicht als zutreffend, so kann der OGH nicht mehr prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 107; SZ 68/189 uva). Im Übrigen macht der Rekurs nur Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (vgl 8 Ob 2/95; RIS-Justiz RS0043880 [T5]). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Beweislast steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung angeführte scheinbare Widerspruch zwischen den Rechtssätzen RS0022700 und RS0026312 liegt in Wahrheit nicht vor. Dabei ist nämlich zu beachten, dass die in RS0026312 aufscheinenden Entscheidungen aus den 60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts stammen. Hingegen ist es seit 1988 ständige Rechtsprechung, dass der Kläger für die Behauptung beweispflichtig ist, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (so erstmals 5 Ob 533/88; RIS-Justiz RS0022700 [23 Belegstellen]). Wenn sich aber seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt eine neue einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (RIS-Justiz RS0042668). Von einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO „uneinheitlichen" Rechtsprechung kann dann nicht mehr gesprochen werden. Erweist sich aber die vom Berufungsgericht zugrundegelegte Rechtsansicht als zutreffend, so kann der OGH nicht mehr prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 107; SZ 68/189 uva). Im Übrigen macht der Rekurs nur Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt vergleiche 8 Ob 2/95; RIS-Justiz RS0043880 [T5]). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E85295 6Ob185.07kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00185.07K.0913.000Dokumentnummer
JJT_20070913_OGH0002_0060OB00185_07K0000_000