Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. I***** GmbH, 2. Martin G*****, beide *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. Gerhard Z*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, 3. D***** GmbH, *****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2007, GZ 5 R 71/07h-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Inhaltlich befasst sich der Revisionsrekurs mit der Auslegung der zwischen der Erstklägerin und der Drittbeklagten bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung deren Vertragsbeziehungen. Ob aber auch eine andere Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien bzw beteiligter Personen denkbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage (stRsp, etwa 1 Ob 140/05v; 9 ObA 37/06s).
2. Schließlich setzt sich der Revisionsrekurs mit der Frage auseinander, ob sich die Beklagten begründet auf § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB berufen haben. Das Rekursgericht hat die Abweisung des Sicherungsantrags jedoch gar nicht auf eine vertrauliche Weitergabe der Behauptungen gestützt, sondern darauf, dass die inkriminierten Behauptungen ohnehin wahr gewesen seien.2. Schließlich setzt sich der Revisionsrekurs mit der Frage auseinander, ob sich die Beklagten begründet auf Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB berufen haben. Das Rekursgericht hat die Abweisung des Sicherungsantrags jedoch gar nicht auf eine vertrauliche Weitergabe der Behauptungen gestützt, sondern darauf, dass die inkriminierten Behauptungen ohnehin wahr gewesen seien.
Anmerkung
E85301 6Ob198.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00198.07X.0913.000Dokumentnummer
JJT_20070913_OGH0002_0060OB00198_07X0000_000