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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des E W in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Oktober 2006, Zl. LGSW/Abt.3-AIV/05661/2006-9623, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 14. Juni 2006 wurde mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" aufgenommen. Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 1. Februar 2006 eine Beschäftigung beim Dienstgeber Z. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden sei. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 10. April 2006 gewesen. Laut der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers sei der Beschwerdeführer zu Dienstbeginn nicht erschienen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er gar nicht hingegangen sei, als er erfahren habe, dass der Dienstort nicht wie vereinbart Wien, sondern Niederösterreich sei.
Im Akt befindet sich weiters ein Computerausdruck des Arbeitsmarktservice vom 14. Juni 2006, wonach nach telefonischer Rücksprache mit einem Vertreter von Z. nie die Rede von "ganz Niederösterreich" gewesen sei. Haupteinsatzort wäre Wien gewesen und, wenn Niederösterreich, dann Stockerau und zwar mit einer Mitfahrgelegenheit.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 26. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 10. April 2006 bis zum 21. Mai 2006 verlustig erklärt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung am 10. Juni (richtig wohl: April) 2006 bei Z. nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich am 6. März 2006 bei Z. vorgestellt habe. Es sei ein möglicher Arbeitsbeginn für den 10. April 2006 vereinbart worden. Die Voraussetzungen für die Beschäftigung seien gewesen: eine den Umständen entsprechende Bezahlung, Arbeitsort Wien oder Umgebung sowie eine angemessene Wegzeit. Kurz danach habe sich "durch das Arbeitsmarktservice" herausgestellt, dass die Angaben von Z. nicht zuträfen. Der Beschwerdeführer hätte diesen Arbeitsplatz nicht antreten können, da der Anfahrtsweg nach Niederösterreich in die Nähe von Gmünd viel zu weit gewesen wäre. Diesen Arbeitsort hätte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nie pünktlich erreichen können. Er besitze weder ein Auto noch einen Führerschein. Von einer eventuellen Mitfahrgelegenheit, die er durch den Polier gehabt hätte, sei ihm beim Vorstellungsgespräch nichts gesagt worden. Dies sei ihm erst vom Arbeitsmarktservice mitgeteilt worden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von Z. zur Kenntnis gebracht. Es wäre somit kein Privat-PKW für die Stelle notwendig gewesen. Gmünd als Arbeitsort sei bei Z. nicht vorgesehen. Auf Grund der Angaben des Dienstgebers zum Arbeitsort sei davon auszugehen, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt habe.
Mit als "2. Berufung" tituliertem Schreiben vom 9. Oktober 2006 entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Behauptungen von Z. nicht stimmten. Es gebe zwei Stellenangebote, und zwar vom 1. Februar 2006 und vom 23. Juni 2006. Laut dem Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 26. September 2006 habe Z. behauptet, Stockerau sei der Arbeitsort, im "1. Bescheid" sei der Arbeitsort noch Gmünd und Umgebung gewesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2006 eine Beschäftigung als Maurer beim Dienstgeber Z. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und einem möglichen Arbeitsantritt am 10. April 2006 angeboten worden sei. Das Unternehmen habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer beworben und vorgestellt habe, jedoch zum vereinbarten Dienstbeginn nicht erschienen sei. Dies habe der Beschwerdeführer dahingehend bestätigt, dass er zum Dienstbeginn nicht erschienen sei, nachdem er erfahren habe, dass der Dienstort nicht wie vereinbart Wien, sondern Niederösterreich sei. Laut Stellenbeschreibung von Z. sei als Arbeitsort für die angebotene Beschäftigung "Raum Wien und Umgebung" vorgesehen gewesen. Bei der Stellenzuweisung des Arbeitsmarktservice handle es sich um eine dem Beschwerdeführer zumutbare, jedenfalls nach dem Kollektivvertrag entlohnte Beschäftigung. Der für Leistungsangelegenheiten zuständige Ausschuss der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien sei auf Grund der glaubhaften Angaben von Z. zum Arbeitsort und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Dienstbeginn beim potentiellen Dienstgeber nicht erschienen sei, zur Ansicht gekommen, dass der Beschwerdeführer durch den Nichtantritt der Arbeit und somit durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns die Annahme einer Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt habe und auch keine Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung
BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:
"Arbeitswilligkeit
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.
...".
§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung
BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:
"(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
...
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
...
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, 2000/08/0128, mwN).
Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet werden: dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. auch dazu z.B. das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, mwN).
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die zugewiesene Beschäftigung in Wien bzw. in der "Umgebung" von Wien gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei auch eine Mitfahrgelegenheit angeboten worden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm bei einem Telefongespräch mit Z. vor dem Wochenende vor der geplanten Arbeitsaufnahme gesagt worden sei, dass der Arbeitsort Gmünd sei. Diesem Vorbringen ist hinsichtlich des genannten Telefongespräches das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten. In der Niederschrift vom 14. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer lediglich von einem Arbeitseinsatz in Niederösterreich gesprochen. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm erst "durch das Arbeitsmarktservice" Gmünd als Arbeitsort genannt worden sei. Zu dem folgenden Telefonat des Arbeitsmarktservice mit Z. hat der Beschwerdeführer nur angemerkt, dass laut "1. Bescheid" der Arbeitsort Gmünd gewesen wäre, was sich als in der Aktenlage nicht gedeckt erweist. Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund ihrer Ermittlungen von einem Arbeitsort in Wien oder der Umgebung von Wien ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen aber bereits im Verwaltungsverfahren betont, dass er über kein privates Verkehrsmittel verfüge. Um eine Beurteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG zu ermöglichen, hätte die belangte Behörde im Hinblick darauf zunächst festzustellen gehabt, ob sich der Beschwerdeführer an dem konkret angebotenen Arbeitsort (diesen Arbeitsorten) von sich aus einzufinden gehabt hätte oder ob ein Einfinden an einem anderen, für ihn ausreichend erreichbaren Ort (etwa am Unternehmenssitz) genügt hätte. Hätte sich der Beschwerdeführer direkt am Arbeitsort einfinden müssen, dann wäre festzustellen gewesen, ob der konkret angebotene Beschäftigungsort bzw. die konkret angebotenen Beschäftigungsorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und dadurch gewährleistet gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitsverpflichtung hätte nachgehen können, und ob die tägliche Wegzeit dem zumutbaren Ausmaß des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hätte. Festzuhalten ist, dass eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls ausreicht. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355).
Hätte sich der Beschwerdeführer hingegen an einem entsprechend erreichbaren Ort einfinden müssen und wäre vom Unternehmen (allenfalls: "vom Polier") zum Arbeitsort gebracht worden, dann käme seinem Vorbringen hinsichtlich Weg und Wegzeit keine Berechtigung zu, da auf Fahrten während der Dienstzeit mit vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Fahrtmitteln im Zusammenhang mit der Frage der zumutbaren Entfernung des Arbeitsortes nicht Bedacht zu nehmen ist.
Bemerkt wird abschließend, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des § 10 AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten ist, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (vgl. § 7 AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach § 10 AlVG zu prüfen ist, vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des § 10 AlVG ohnedies aus.
Der angefochtene Bescheid war aus den oben genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es einerseits in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung keine Deckung findet und andererseits die Umsatzsteuer in diesen Pauschalbeträgen bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 17. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080329.X00Im RIS seit
16.11.2007