Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Mag. Lendl als weitere Richter über den von Gerhard D***** im Verfahren 10 Bs 112/07b des Oberlandesgerichtes Linz gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Mag. Lendl als weitere Richter über den von Gerhard D***** im Verfahren 10 Bs 112/07b des Oberlandesgerichtes Linz gestellten Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im bezeichneten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller Gerhard D***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Linz bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 26. April 2007, GZ 20 Ns 4/07s-7.
Diese Beschwerde ist vom Oberlandesgericht Linz bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2007, AZ 10 Bs 112/07b, als unzulässig zurückgewiesen worden. Nach der Entscheidung des vermeintlich säumigen Gerichtes kommt ein Fristsetzungsantrag aber nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0076084).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E85589 11Fss1.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:011FSS00001.07X.0913.000Dokumentnummer
JJT_20070913_OGH0002_011FSS00001_07X0000_000